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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.12.2024 RC240001

December 30, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·945 words·~5 min·3

Summary

Bereinigung Zivilstandsregister (Kostenfolgen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RC240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Bereinigung Zivilstandsregister (Kostenfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2024 (EP240043-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. November 2024 entschied die Vorinstanz in ihrem Verfahren betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters folgendermassen (Urk. 11 [= Urk. 13] S. 7 f.): " 1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt: - Familienname des Vaters: B._____ 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit Eingabe vom 27. November 2024 erhob das Gemeindeamt des Kantons Zürich Berufung mit folgendem Antrag (NC240003-O Urk. 12 S. 2): " I. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich EP240043 vom 20. November 2024 aufzuheben und auf das Begehren der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. II. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder der Berufungsbeklagten." Die diesbezügliche Berufung wird derzeit im obergerichtlichen Verfahren NC240003-O behandelt. c) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gegen obgenanntes Urteil bei der Vorinstanz innert Frist Einsprache mit dem Antrag, es sei in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten von einer Belastung abzusehen (Urk. 12 S. 2). Im Folgenden ist unter Einbezug seiner Rechtsmittelbegründung (Urk. 12) davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren beantragt, die durch die Vorinstanz festgelegte Entscheidgebühr von Fr. 500.– sei auf Fr. 0 zu reduzieren.

- 3 - 2. Der Gesuchsteller hat sein Rechtsmittel als Einsprache bezeichnet (Urk. 12 S. 1). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Zulässiges Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist die Beschwerde, sofern der Kostenentscheid – wie vorliegend – selbstständig angefochten wird (Art. 110 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchstellers wird daher als Beschwerde entgegengenommen. 3. a) Zur Verteilung der Gerichtskosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Verfahren betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters zählen, enthält die ZPO keine eigene Vorschrift. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht für die Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO trägt der eine gerichtliche Instanz anrufende Gesuchsteller vorerst einmal die Kosten (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff hingegen nicht in Frage. Es bleibt daher dabei, dass der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der Gesuchsteller im eigenen Interesse das Gericht angerufen und zu handeln veranlasst. Ein Fehler der Behörden bei der ursprünglichen Eintragung ist im Übrigen nicht dargetan. Massgeblich bleibt somit, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung des Gesuchstellers verursacht worden sind, weshalb dieser auch dafür aufzukommen hat (OGer ZH LF110081-O vom 16. August 2011 E. 4). b) Gemäss § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (fortan GebV OG) beträgt die Gebühr bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Gesuchsteller führt in seiner Rechtsmittelschrift aus, im "Merkblatt Feststellung von Personalien/Berichtigung des Zivilstandsregisters" werde bei Bearbeitung von solchen Fällen eine Gebühr ab Fr. 100.– aufgetragen (Urk. 12 S. 1). Der Gesuchsteller unterlässt es dabei jedoch zu erwähnen, dass im genannten Merkblatt in lit. E unter dem Titel "Das Verfahren vor Bezirksgericht" explizit aufgeführt ist, dass eine Gerichtsgebühr erhoben werde, welche sich nach dem Aufwand richte und mindestens Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–

- 4 betrage (Merkblatt S. 3). Mit einer Gebühr von Fr. 500.– sind die tatsächlichen Kosten der Vorinstanz – wenn überhaupt – nur knapp gedeckt. Die Vorinstanz musste vor Gutheissung des Antrags des Gesuchstellers zusätzliche Abklärungen vornehmen (Urk. 4-7). Zudem erliess sie am 5. September 2024 eine Verfügung betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Urk. 8-10). Das Urteil vom 20. November 2024 umfasst schliesslich acht Seiten (Urk. 13). Der Gesuchsteller rügt in seiner Rechtsmittelschrift nicht, dass die von der Vorinstanz getätigten Aufwendungen unverhältnismässig gewesen seien (vgl. Urk. 12). c) Die von der Vorinstanz zu Recht dem Gesuchsteller auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 500.– sind demnach angemessen, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich, an das Gemeindeamt des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren NC240003-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms

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