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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2026 RB260008

February 23, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,445 words·~7 min·5

Summary

Ausschlussklage i.S.v. Art. 649b ZGB / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Ausschlussklage i.S.v. Art. 649b ZGB / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2026; Proz. CG250099

- 2 - Erwägungen: 1.1.1. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Ausschlussklage im Sinne von Art. 649b ZGB gegen die Beklagte ein (act. 4/2). Nachdem die Vorinstanz den Parteien mit Zuteilungsverfügung vom 19. November 2025 die für die Behandlung zuständige Abteilung und Geschäfts-Nummer des Verfahrens mitgeteilt hatte (act. 4/6), setzte sie mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 den Klägern Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli (act. 4/7). Dagegen führte die Beklagte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Beschwerde bei der Kammer und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss vom 15. Dezember 2025 mitwirkenden Gerichtspersonen; auf beides trat die Kammer mit Beschluss vom 23. Januar 2026 nicht ein (OGer ZH RB260001 vom 23. Januar 2026, vgl. act. 6/15). 1.1.2. In der Zwischenzeit erliess die Vorinstanz die Verfügung vom 9. Januar 2026, womit sie der Beklagten das Doppel der Klagebegründung zustellte und ihr Frist zur schriftlichen Klageantwort ansetzte (act. 4/10 = act. 5 [Aktenexemplar]). Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 richtete die Beklagte ihr Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss vom 15. Dezember 2025 mitwirkenden Gerichtspersonen auch an die Vorinstanz (act. 4/11). Am 27. Januar 2026 wiederholte sie das Ausstandsgesuch und ersuchte um Fristerstreckung resp. -wiederherstellung sowie um Sistierung des Verfahrens (act. 6/16). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Datum Poststempel) gelangte die Beklagte an die Kammer und stellte erneut ein Ausstandsgesuch gegen die am vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2025 mitwirkenden Gerichtspersonen. Zudem erhob sie Nichtigkeitsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Januar 2026 und Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-11 und act. 6/12-20). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen

- 3 der Beklagten ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1.1. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, sie habe in ihrem Swiss Post Konto gesehen, dass bis zum 27. Januar 2025 [recte: 2026] eine Postsendung mit der Sendungsnummer 1 [recte: … 2] bei My Post 24 zur Abholung gemeldet worden sei. Als sie die Sendung heute (am Tag der Beschwerdeerhebung,12. Februar 2026) habe abholen wollen, habe sie festgestellt, dass diese Sendung bereits von irgendjemand anderem abgeholt worden sei. Ihr sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, und die Post habe sich geweigert, ihr eine Kopie der Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Post habe ihr allerdings mündlich mitgeteilt, in der Sendung habe sich eine Verfügung vom 9. Januar 2026 und angeblich drei Ordner von Akten befunden. Da ihr die Sendung nicht habe zugestellt werden können, sei gerichtlich festzustellen, dass die Zustellung der Verfügung vom 9. Januar 2026 nichtig sei, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung erneut zuzustellen (act. 2 S. 1 sowie S. 3, 2. Rechtsbegehren). 2.1.2. Gemäss Empfangsbestätigung wurde der Beklagten die Verfügung vom 9. Januar 2026 mit der Sendungsnummer 1 am 27. Januar 2026 zugestellt (act. 6/13/2). Es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sendung der Beklagten zugestellt wurde, kennt sie doch deren Inhalt genau; sie wehrt sich gar gegen die – ihrer Ansicht nach – Weitschweifigkeit der Klage in drei Ordnern mit 134 Beilagen (vgl. act. 2 S. 1, 2. Absatz, sowie S. 2, 4. Absatz i.f.). Die pauschalen Vorbringen, die Sendung sei von "irgendjemand anderem" abgeholt worden und "die Post" habe ihr mündlich deren Inhalt mitgeteilt, entbehren jeglicher Grundlage. Da der Beklagten die Verfügung vom 9. Januar 2026 damit rechtsgültig zugestellt wurde, hat sie weder ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit noch an ihrem Eventualantrag. Die Beklagte macht weiter geltend, dass sie von der Post eine Abholungseinladung erhalten habe, die nicht an sie adressiert worden sei (act. 2 S. 1, act. 3/3). Inwiefern diese angeblich an eine andere Person adressierte und in das Postfach der Beklagten gelangte Abholungseinladung für die Frage der rechtmässigen Zu-

- 4 stellung der Verfügung vom 9. Januar 2026 von Relevanz wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. 2.2. Ferner stellt die Beklagte eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen vom 12. und 27. Januar 2026 (Ausstandsgesuch sowie Sistierungsgesuch, act. 2 S. 1, Überschrift, sowie S. 3, 3. Rechtsbegehren). Diese begründet sie allerdings nicht ansatzweise, sondern bringt lediglich vor, das Ausstandsgesuch vom 12. Januar 2026 sei der Vorinstanz am 14. Januar 2026 um 06:42 Uhr zugestellt worden (act. 2 S. 2, 2. Absatz). Inwiefern der Vorinstanz dadurch eine Rechtsverweigerung/-verzögerung vorgeworfen werden kann, ist nicht ersichtlich. Eine Verfahrenssistierung beurteilt die Rechtsmittelinstanz ferner erst im Falle einer Beschwerde gegen einen solchen Entscheid. 2.3. Schliesslich ist auf das Ausstandsgesuch der Beklagten gegen die am Beschluss vom 15. Dezember 2025 mitwirkenden Gerichtspersonen Gerichtspräsidentin lic. iur. G._____, Bezirksrichterin lic. iur. H._____, Bezirksrichter Dr. iur. I._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw J._____ mangels Zuständigkeit der Kammer wiederum nicht einzutreten (§ 127 lit. c GOG ZH). Dies ist der Beklagten bereits bekannt (vgl. bereits OGer ZH RB260001 E. 2.3.). 2.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch der Beklagten nicht einzutreten. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben (act. 2 S. 3, 1. Rechtsbegehren). 3.1. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde mit haltlosen Behauptungen zu der nicht erfolgten Zustellung oder gar nicht. Zudem stellt sie wahllos sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch (erneut) vor der Kammer Ausstandsgesuche gegen vorinstanzliche Gerichtsmitglieder – letzteres im Wissen um die Unzuständigkeit der Kammer, wiederum mit haltlosen Behauptungen, wie bspw., dass Bezirksrichterin lic. iur. H._____ sie hasse (act. 2 S. 2, 4. Absatz, sowie bereits in OGer ZH RB260001 vom 23. Januar 2026 E. 2.3.). Zum wiederholten Mal erweist sich das prozessuale Verhalten der Beklagten damit als rechtsmissbräuchlich

- 5 - (vgl. etwa OGer ZH PS230174 vom 4. Dezember 2023; OGer ZH PS240146 vom 9. Oktober 2024; OGer ZH PS250074 vom 2. Juni 2025; OGer ZH RU250045 vom 22. August 2025). Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass künftige Eingaben mit haltlosen Behauptungen, welche bereits Gegenstand früherer Verfahren waren und völlig aussichtslos sind, unberücksichtigt bleiben und ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. 3.2. Die äusserst prozesserfahrene Beklagte weiss seit längerem, dass ihre derart vorgetragenen repetitiven Begehren und Standpunkte völlig aussichtlos sind. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass es ihr mit diesem Verhalten darum geht, ihren Standpunkt gerichtlich beurteilen zu lassen. Vielmehr erscheint ihr Verhalten als Zwängerei, was grob treuwidrig und – wie bereits angedroht (vgl. etwa OGer ZH RU250010 und RU250011, je vom 3. April 2025) – gestützt auf Art. 128 Abs. 3 ZPO mit Ordnungsbusse zu sanktionieren ist. 4. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie im Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2026 erwogen, ist für die vorliegende Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache (CHF 1'000'000.–) abzustellen und die Gerichtsgebühr basierend darauf in Anwendung von § 12 und § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'000.– festzusetzen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB260001 vom 23. Januar 2026 E. 3.). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

- 6 - 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Der Beklagten wird eine Ordnungsbusse von CHF 500.– auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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