Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 RB250028

October 17, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·770 words·~4 min·8

Summary

Persönlichkeitsverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2025; Proz. CG250049

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschluss vom 16. September 2025 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Zusprechung einer Genugtuung infolge Persönlichkeitsverletzung ab (act. 3/2 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/8). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). 1.3. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 15). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird die eingeschriebene Postsendung mit dem Gerichtsentscheid nicht abgeholt, gilt der Entscheid am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Vorliegend musste der Beschwerdeführer als Kläger und Gesuchsteller mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen (vgl. act. 7/2). Gleichwohl holte er die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid innerhalb der Abholfrist nicht ab, weshalb die Post die Sendung an die Vorinstanz retournierte (vgl. act. 6/9). Der erste erfolglose Zustellversuch erfolgte gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. September 2025 (act. 7). Der angefochtene Entscheid gilt demnach als am 25. September 2025 zugestellt. Das bedeutet, die zehntägige Rechtsmittelfrist begann am 26. September 2025 zu laufen

- 3 und endete am 6. Oktober 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 erfolgte demnach verspätet. 2.2. Dass die Beschwerde verspätet erfolgt ist, ist auch dem Beschwerdeführer nicht entgangen. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 148 ZPO (act. 2 S. 2). Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen dazu, was ihn an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat. Er begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis, die Verspätung betrage lediglich drei [recte: zwei] Tage (act. 2 S. 2). Der Umstand, dass die Rechtsmittelfrist nur um wenige Tage verpasst wurde, bildet für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung. 2.3. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten. 3. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstinstanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren können hingegen Kosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6.5). Weil der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren bzw. ihre Anträge nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

RB250028 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 RB250028 — Swissrulings