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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.05.2025 RB250008

May 20, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,834 words·~14 min·4

Summary

Bauhandwerkpfandrecht

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner betreffend Bauhandwerkpfandrecht Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 7. April 2025 (CG250003-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 14. Februar 2025 wurde von B._____ (Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin und Beschwerdeführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien) persönlich eine Klage betreffend Bauhandwerkerpfandrecht gegen die Beklagten beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz und Beschwerdegegnerin) überbracht (Urk. 1). Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 wurde der Klägerin (nebst der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses) Frist angesetzt, um eine aktuelle, verfahrensspezifische und hinsichtlich Unterzeichnung leserliche Vollmacht zugunsten der die Klage unterzeichnenden Person (unter gleichzeitiger Bezeichnung dieser Person) einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Klage als nicht erfolgt gelten würde (Urk. 4). Innert Frist bezeichnete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Februar 2025 die Personen, welche die Klage und die Vollmacht vom 24. November 2023 unterzeichnet haben, ohne eine neue Vollmacht einzureichen (Urk. 10/A–B). Zudem leistete die Klägerin am 28. Februar 2025 den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– (Urk. 11). Mit Beschluss vom 7. April 2025 entschied die Vorinstanz, dass die Klage vom 14. Februar 2025 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren entsprechend abgeschrieben werde, unter Kostenfolgen zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 19 S. 17 = Urk. 37 S. 17). 1.2. Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Klägerin (Urk. 37) mit Eingabe vom 29. April 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 36): "1. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 7. April 2025 im Verfahren CG250003- C/U nichtig ist, 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 7. April 2025 im Verfahren CG250003-C/U aufzuheben; 3. Es sei die Sache zur Anhandnahme des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–35). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 37 E. 7) ist im Falle der Abschreibung des Verfahrens gemäss Art. 132 ZPO einzig zulässiges Rechtsmittel die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (OGer ZH RU240019 vom 19. September 2024 E. 3.1; OGer ZH PP190007 vom 19. Juli 2019 E. 4; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 132 N 4; ZK ZPO-Bachofner, Art. 132 N 24; je m.w.H.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die untätige Behörde, weshalb als Beschwerdegegnerin die Vorinstanz im Rubrum aufgenommen wurde (OGer ZH RU240019 vom 19. September 2024 E. 3.4, m.w.H.). 2.2. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde wurde innert der von der Vorinstanz belehrten Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingereicht (Art. 52 Abs. 2 ZPO; Urk. 37 S. 17), sie enthält Anträge und eine Begründung. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, eine Vertretungsvollmacht habe aktuell und verfahrensspezifisch zu sein. Das Gericht könne bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungsvollmachten jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Formalismus zu erblicken wäre. Insbesondere wenn ein Gericht eine neue und spezifische Vollmacht verlange, dürfe eine Partei nicht darauf vertrauen, das Gericht werde eine alte – in einem früheren Verfahren nicht beanstandete – Vollmacht akzeptieren. Daran ändere auch die Bezahlung des Kostenvorschusses nichts, zumal mit der Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht eine implizite Bevollmächtigung ausgeschlossen werde. Ansonsten dürften die Gerichte zwar schriftliche Vollmachten verlangen, die Nichteinhaltung der entsprechenden Aufforderung bliebe aber ohne Konsequenzen. Damit läge es im Belieben der Partei, ob sie eine Vollmacht einreiche und ob sie sich an die Anordnungen des Gerichts halten wolle, womit Art. 132 Abs. 1 ZPO seines Gehalts entleert würde. Es bedeute denn auch keinen grossen Aufwand, der Aufforderung zur Nachreichung einer neuen Vollmacht nachzukommen. An die Spezifizierung einer Prozessvollmacht würden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt; sie müsse eine Vollmacht sein, die über den Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Pro-

- 4 zessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lasse. Setze das Gericht einer Partei eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht, könne die Partei nicht nach eigenem Gutdünken auf die Nachreichung einer neuen Vollmacht verzichten (Urk. 37 E. 3). Die Klägerin und deren mutmasslicher Rechtsanwalt seien vorliegend mit Beschluss vom 21. Februar 2025 explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Vollmacht vom 24. November 2023 betreffend «Werklohnforderung / Pfandrecht» über ein Jahr alt sei und eine vorliegend nicht eingeklagte Gegenpartei (C._____ AG) nenne, weshalb sie weder als aktuell noch als verfahrensspezifisch gelten könne und entsprechend eine rechtsgültige Vollmacht nachzureichen sei. Zumal ausdrücklich eine andere als die eingeklagte Gegenpartei erwähnt werde, ergebe sich bereits aus der Vollmacht nicht zweifelsfrei, ob davon ein Vorgehen gegen die vorliegend beklagten Parteien umfasst sei. Dies wäre jedoch aufgrund der hohen Anforderungen an eine Prozessvollmacht – insbesondere beim vorliegenden Streitwert – notwendig. Diese Zweifel verstärkten sich insofern, als sowohl die Klägerin als auch die C._____ AG namhafte Unternehmen in der Baubranche seien und entsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass zwischen diesen beiden Parteien noch weitere Werkverträge neben dem vorliegend streitigen bestünden. Insbesondere in Anbetracht dessen könne die eingereichte Vollmacht nicht als verfahrensspezifisch gelten. Dies gelte umso mehr, als dass die Vollmacht auch noch über ein Jahr alt sei, mithin die Spezifizierung auch durch die zeitliche Komponente beeinträchtigt werde bzw. die Zweifel daran verstärkt würden, ob sich die Vollmacht tatsächlich auf die vorliegend streitige Werklohnforderung beziehe. Die Vollmacht vom 24. November 2023 erweise sich deshalb – wie bereits mit Beschluss vom 21. Februar 2025 angekündigt – als weder aktuell noch verfahrensspezifisch. Inwiefern die mutmasslich anwaltlich vertretene Klägerin hätte davon ausgehen können sollen, berechtigt zu sein, trotz expliziter Aufforderung des Gerichts nach eigenem Gutdünken auf die Einreichung einer neuen Vollmacht zu verzichten, erschliesse sich nicht. Insbesondere lege Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 nicht einmal dar, ob bzw. weshalb seiner Ansicht nach die gerichtlichen Zweifel gemäss Beschluss vom 21. Februar 2025 nicht angezeigt seien. Der gerichtlichen Aufforderung nachzukommen, wäre denn

- 5 auch ohne Weiteres bzw. ohne grösseren Aufwand möglich gewesen. Dass der prozessführende Rechtsanwalt diesen – geringen – Aufwand nicht auf sich genommen habe, verstärke die Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht weiter. Im Ergebnis habe die Klägerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ – auch innert Nachfrist – keine rechtsgültige Vollmacht der Klägerin zugunsten der die Klage unterzeichnenden Person eingereicht. Der durch die Klägerin geleistete Kostenvorschuss oder die Tatsache, dass die vorliegende Vollmacht mutmasslich in älteren Verfahren noch akzeptiert worden sei, ändere daran gemäss vorzitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. Androhungsgemäss gelte die Klage vom 14. Februar 2025 damit in Anwendung von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt (Urk. 37 E. 4 f.). 3.2. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie, und zwar in der Person von Verwaltungsrat und CFO B._____ persönlich, habe am 4. Dezember 2023 das Gesuch um superprovisorische Eintragung des Pfandrechts überbracht. Diesem Gesuch sei die Vollmacht vom 24. November 2023 beigelegt gewesen, die nun Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde. Die Vollmacht sei auf die C._____ AG, … [Adresse] (als Generalunternehmen) ausgestellt worden, aber es sei darauf erwähnt worden, dass es sich um ein Verfahren betreffend «Werklohn/Pfandrecht» handle, da in diesem Zeitpunkt nicht genau bekannt gewesen sei, wer die Grundeigentümer seien. Am 8. Dezember 2023 habe der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach superprovisorisch die vorläufige Eintragung verfügt und sie gleichzeitig aufgefordert, zu erklären, wer von ihrer Seite die Vollmacht unterzeichnet habe. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erklärt, dass diese Vollmacht vom CEO D._____ und vom CFO B._____, beide kollektiv zeichnungsberechtigt, stammen würde. Dies sei für das Einzelgericht offenbar ausreichend gewesen. Sie habe damit ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass es keiner weiteren Erklärungen und auch keiner neuen Vollmacht bedürfe. Sie habe ferner noch ein zweites, praktisches identisches Verfahren unter der Nummer ES240051-C/U bei der Vorinstanz geführt, wobei die Parteien dieselben gewesen seien und auch die in Frage stehende Vollmacht die Grundlage für die Rechtsvertretung gebildet habe. In diesem Verfahren sei die Vollmacht überhaupt nicht in Frage gestellt worden (Urk. 36 Ziff. II.7.1 f.).

- 6 - Am 14. Februar 2025 habe sie fristgerecht die Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte eingereicht, wobei die Feststellung der Vorinstanz, wonach Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in ihrem Namen die Klage eingereicht habe, falsch sei. B._____ habe die Klage persönlich überbracht, was auf der Klage auch so vermerkt worden sei (Urk. 36 Ziff. II.7.3). Weiter heisse es im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich die Unterzeichnung seitens der Klägerin "wiederum" als unleserlich erwiesen habe. Hätte sich die Vorinstanz auch nur die kleinste Mühe gemacht, die Akten des summarischen Verfahrens, die ihr angesichts der Formulierung "wiederum" haben bekannt sein müssen, beizuziehen, hätte sie dort die Eingabe vom 11. Dezember 2023 vorgefunden, sodass sie wohl keine Zweifel mehr an der Gültigkeit der Vollmacht hätte haben können. Stattdessen habe sie sich in eine formalistische Verfügung verstiegen, indem sie völlig zu Unrecht, weil unnötig, mit Beschluss vom 21. Februar 2025 nebst einem Kostenvorschuss auch eine neue Vollmacht verlangt habe. Bei ihren Erwägungen, die eingereichte Vollmacht erweise sich weder als aktuell noch als verfahrensspezifisch, sei sie doch über ein Jahr alt und bezeichne eine nicht eingeklagte Gegenpartei, übersehe die Vorinstanz, dass es sich bei der Klage vom 14. Februar 2025 nicht um ein völlig neues Verfahren handle, sondern um die logische Fortsetzung eines Prozesses, der am 4. Dezember 2023 seinen Anfang genommen habe, und in dessen ersten Teil (summarisches Verfahren) die Details der Vollmacht bereits geklärt worden seien (Urk. 36 Ziff. II.7.4 f.). Angesichts der Vorgeschichte und der geschilderten Umstände habe sie sich nicht veranlasst gesehen, eine neue Vollmacht einzureichen, sondern sich damit begnügt, das zu tun, was sie bereits im summarischen Verfahren getan habe und dort ausgereicht habe, nämlich genau zu erklären, wer die Vollmacht unterzeichnet habe und wessen Unterschrift die Klage selber trage (Urk. 36 Ziff. II.7.6.). Der vorinstanzliche Beschluss bzw. dessen Dispositivziffer 1 sei nichtig und selbst wenn dem nicht so sein sollte, habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt; so stütze sie sich auf Art. 132 Abs. 1 ZPO und gehe von einer nicht aktuellen und nicht verfahrensspezifischen Vollmacht aus. Dies sei jedoch aufgrund der dargelegten Fakten, einerseits die Erklärung in Bezug auf die unterzeichnenden Perso-

- 7 nen, andererseits die persönliche Einreichung durch B._____, der ganzen Vorgeschichte des Verfahrens sowie der Tatsache eines parallelen Verfahrens nicht richtig. Dagegen spreche auch nicht, dass es "ohne grösseren Aufwand" möglich gewesen wäre, eine neue Vollmacht einzureichen, denn es gebe immer Umstände, die dies nicht so einfach machen würden (Unterzeichneter im Ausland, zwei Zeichnungsberechtigte und Unterzeichnung durch Mitarbeiter der Unterzeichneten). Dies sei letztlich aber nicht entscheidend, weil eben die Vollmacht in der vorliegenden Form durch das Handeln der Klägerin (klare Willensäusserung) als absolut genügend betrachtet worden sei (Urk. 36 Ziff. II.8 f.). 3.3. Zu den Anforderungen an eine Prozessvollmacht im Sinne von Art. 68 Abs. 3 ZPO kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 E. 3). 3.4. Richtig ist, dass die Klage am 4. Februar 2025 bei der Vorinstanz persönlich von B._____ (Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin mit Kollektivunterschrift zu zweien) abgegeben wurde (Urk. 1). Die Klage selbst wurde jedoch nicht von ihm unterzeichnet, was angesichts des Erfordernisses einer Kollektivunterschrift zu zweien ohnehin nicht ausreichend gewesen wäre. Allein durch das Überbringen lässt sich zudem keine eindeutige Aussage darüber treffen, ob die Person den Inhalt kennt oder ihm zustimmt. Entsprechend kann die Klägerin aus der persönlichen Überbringung durch B._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter übersieht die Klägerin, dass sich das von der Vorinstanz erwähnte "wiederum" nicht auf das summarische Verfahren, sondern auf die Klage vom 4. Februar 2025 bezieht, welche wie die Vollmacht mit einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnet wurde (Urk. 37 E. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht von Bedeutung, dass dieselbe Vollmacht in anderen Verfahren – so u.a. in jenem auf vorläufige Eintragung des Pfandrechts – akzeptiert wurde. Jedes Gericht prüft selbst, ob die eingereichte Vollmacht für das konkrete Verfahren ausreichend ist (vgl. BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; ZR 121/2022 Nr. 9 E. 7.1). Entgegen der Ansicht der Klägerin, stellt das Verfahren auf definitive Eintragung des Pfandrechts auch nicht einfach die Fortsetzung des summarischen Verfahrens dar. Indem die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Februar 2025 ausdrü-

- 8 cklich eine neue und spezifische Vollmacht verlangte (Urk. 4), durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, die Vorinstanz werde die eingereichte Vollmacht akzeptieren (BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3). Auf die Ausführungen der Klägerin zum Verfahren auf vorläufige Eintragung des Pfandrechts ist daher nicht weiter einzugehen. Einzig ist diesbezüglich anzumerken, dass der Klägerin aus diesem Verfahren die Grundeigentümer, mithin die Gegenparteien für die definitive Eintragung bekannt waren. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass angesichts dessen, dass in der Vollmacht nur die C._____ AG als Gegenpartei erwähnt wird und die Vollmacht vom 24. November 2023 stammt, Zweifel bestehen, ob sich die Vollmacht tatsächlich auf die vorliegende Streitigkeit bezieht. Daran ändert auch nicht, dass als Betreff in der Vollmacht nicht nur Werklohn sondern auch "Pfandrecht" genannt wird (Urk. 2), da auch andere Pfandrechte zwischen der Klägerin und der C._____ AG strittig sein können. Es ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eingereichte Vollmacht vom 24. November 2023 als nicht ausreichend verfahrensspezifisch und daher mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO beurteilte und die Klägerin mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (Urk. 4) zur Einreichung einer neuen Vollmacht aufforderte. Darin ist kein überspitzer Formalismus zu erblicken. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, vermag auch die Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin den Mangel nicht zu heilen. Indem die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 21. Februar 2025 eine neue und verfahrensspezifische Vollmacht verlangte, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Klage als nicht erfolgt gelte, brachte sie klar zum Ausdruck, dass es in erster Linie um die Nachreichung einer gültigen Vollmacht ging und die Leistung des Kostenvorschusses allein nicht ausreichen würde, um die Auflagen gemäss Beschluss zum 21. Februar 2025 zu erfüllen. Die Klägerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ konnte daher nicht nach eigenem Gutdünken auf die Nachreichung einer neuen Vollmacht verzichten (vgl. BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; ZR 121/2022 Nr. 9 E. 7.5).

- 9 - Soweit die Klägerin sodann geltend macht, es sei gar nicht so einfach, eine neue Vollmacht beizubringen, zeigt sie nicht auf, worin vorliegend konkret die Schwierigkeiten lagen. Ausserdem hätte sie derartige erschwerende Umstände bereits vor Vorinstanz vorbringen können. Stattdessen begnügte sie sich damit, lediglich einem Teil der vorinstanzlichen Aufforderung nachzukommen, indem sie die die Klageschrift vom 14. Februar 2025 und die Vollmacht von 24. November 2024 unterzeichnenden Personen nannte (Urk. 10/A–B). Dass für das Beschwerdeverfahren nunmehr eine verfahrensspezifische Vollmacht ("in Sachen A._____ AG, E._____, c. F._____ Stiftung, G._____ und weitere Stockwerkeigentümer 'H._____' ") eingereicht wurde (Urk. 38), zeigt sodann, dass solches durchaus zeitnah möglich ist. 3.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz damit zu Recht von einer fehlenden gültigen Vollmacht der Klägerin für das bei ihr anhängig gemachte Verfahren aus. Ihre Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsreglung wird von der Klägerin nicht beanstandet bzw. macht sie einzig geltend, dass im Falle der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Kosten auf die Staatskasse und ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen seien (Urk. 36 Ziff. 10 f.). Da es nach dem oben Ausgeführten beim Entscheid der Vorinstanz zu bleiben hat, gilt dies auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 10 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie zur Kenntnisnahme an die Beklagten des vorinstanzlichen Verfahrens mit A-Post, an die Beschwerdegegnerin und die Beklagten je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 36) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 38, Urk. 39 und Urk. 40/2–6). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'623'239.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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