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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2025 RB250001

April 3, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,785 words·~9 min·4

Summary

Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG (Kosten / Parteientschädigung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 3. April 2025 in Sachen Erbengemeinschaft der A._____, a) B._____, b) C._____, c) D._____, Beklagte und Beschwerdeführer a und b vertreten durch c c vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. X._____ gegen 1. E._____, 2. F._____, 3. G._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG (Kosten / Parteientschädigung)

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024; Proz. CG150144 Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss vom 28. November 2024 schrieb die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) das von den Klägern und Beschwerdegegnern 1-3 (fortan Beschwerdegegner 1-3) anhängig gemachte Verfahren gegen die Erbengemeinschaft der A._____ bestehend aus den Beklagten und Beschwerdeführern a-c (fortan Beschwerdeführer a-c) ab. Darüber hinaus setzte sie die Entscheidgebühr für das fragliche Verfahren auf Fr. 12'000.− fest und auferlegte diese zusammen mit den Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. LB140094-O) im Umfang von Fr. 15'000.− je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern a-c. Sodann verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführer a-c je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 35'550.− für das fragliche Verfahren sowie von Fr. 8'000.− für vorgenanntes Berufungsverfahren (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/140). 1.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Datum Poststempel) erhob der durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. X._____ vertretene Beschwerdeführer c als Vertreter der Erbengemeinschaft der A._____ rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzlichen Beschluss bzw. die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens sowie des obgenannten Berufungsverfahrens (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 3/2 und act. 5/142), welche von der hiesigen Kammer als Beschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen wurde (vgl. act. 6). 1.3 Entsprechend der Verfügung vom 18. Februar 2025 der hiesigen Kammer reichte der Beschwerdeführer c mit Eingabe vom 24. Februar 2025 innert angesetzter Nachfrist gültige schriftliche Vollmachten der Beschwerdeführerinnen a und b ein und leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 7'000.− (act. 6; act. 8-10).

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 143; vgl. act. 6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO (vgl. auch Art. 405 Abs. 1 ZPO sowie act. 6). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4). Es gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufung. So hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; Art. 321 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 17; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 3. In ihrem Urteil legte die Vorinstanz zunächst die für ihren Ermessensentscheid über die Kostenfolgen zu berücksichtigenden Kriterien dar (act. 4 E. 4.1). Das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens erachtete die Vorinstanz als nicht geeignet, da die summarische Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs kein eindeutiges Ergebnis ergebe. So sei es infolge Sistierung des Verfahrens nicht mehr zur Beweisabnahme und damit auch nicht zur Vervollständigung des Sachverhaltes gekommen (act. 4 E. 4.3). Die Argumentation der Beschwerdegegner 1- 3, wonach sie gemäss Konkursverfahren im vorliegenden Verfahren obsiegt hätten, verfange nicht, da diese auf im vorliegenden Verfahren nicht gleichermassen erstellten Belegen des Konkursverfahrens basiere, die keine entsprechenden Rückschlüsse zulassen würden. So hätte im vorliegenden Verfahren die Beweisabnahme gemäss Beweisbeschluss erfolgen müssen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers c, wonach die Konkurseröffnung nicht zum Schaden der Beschwerdegegner 1-3, sondern zu deren teilweisen Befriedigung geführt habe, könne sodann insofern nicht gefolgt werden, als dies einen Verfahrensausgang unterstelle, der gerade nicht mit aller Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne (act. 4 E. 4.5). Auch das Veranlassungsprinzip erachtete die Vorinstanz als untaugliches Kriterium. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob eine vorwerfbare Begünstigung einer Gläubigerin erfolgt sei oder nicht. Dabei sei das Verhalten des Beschwerdeführers c, welches die Beschwerdegegner 1-3 zur vorliegenden Klage veranlasst habe, strittig, weshalb die Anwendbarkeit sowohl des Veranlassungsprinzips im engen wie auch im weiten Sinne offen gelassen werden müsse (act. 4 E. 4.4). Weil der Beschwerdeführer c die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch seinen Konkurs während des bereits hängigen Verfahrens indirekt veranlasst habe und die weiteren Kriterien für den Entscheid über die Kostenfolge nicht geeignet erscheinen würden, erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die Beschwerdeführer a-c je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig seien (act. 4 E. 4.2 und 4.6). 4. Den Beschwerdeführern a-c zufolge treffe es zu, dass der Beschwerdeführer c die Insolvenzerklärung angemeldet habe und dass das Verfahren infolge Konkurseröffnung sistiert worden sei. Aufgrund von Überschuldung hätte dieser

- 5 jedoch keine andere Möglichkeit gesehen, als den Konkurs anzumelden (act. 2 III./B/Rz. 2). Gegen die von der Vorinstanz für ihren Ermessensentscheid über die Kostenfolgen erläuterten und berücksichtigten Kriterien haben die Beschwerdeführer a-c sodann nichts einzuwenden (act. 2 III./B/Rz. 5). Sie bringen jedoch vor, dass die mit vorinstanzlichem Beschluss richtigerweise als gegenstandslos geworden abgeschriebene Klage bei nicht eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen wäre, da die Forderung bzw. das Nutzungsdarlehen der Mutter der Beschwerdeführer a-c gegenüber dem Beschwerdeführer c − wie das Beweisverfahren, wäre es durchgeführt worden, klar ergeben hätte − tatsächlich bestehe bzw. bestanden habe und es ihrerseits somit an der erforderlichen Schädigungsund/oder Schenkungsabsicht gefehlt hätte bzw. eine solche nicht nachgewiesen worden sei und nicht hätte nachgewiesen werden können (act. 2 III./B/Rz. 3 und 5). Infolgedessen hätten die Beschwerdeführer a-c aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegt, weshalb die Gerichtskosten von den Beschwerdegegnern 1-3 zu tragen und die Beschwerdeführer a-c von diesen angemessen zu entschädigen seien (act. 2 III./B/Rz. 5). Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klage selbst bei Unterstellung einer Schädigungsabsicht und damit bei Obsiegen der Beschwerdegegner 1-3 nur in dem Umfang gutzuheissen gewesen wäre, in dem die Forderungen der Beschwerdegegner 1-3 sowie der Beschwerdeführer a-c im gleichen Rang zu behandeln gewesen wären, weshalb die Beschwerdegegner 1-3 selbst bei Obsiegen nicht mehr erhalten hätten als im Konkurs (act. 2 III./B/Rz. 4 und 6). All dies spreche dafür, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 1-3 gehen müssten (act. 2 III./B/Rz. 6). Allerhöchstens käme eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der Parteientschädigung in Frage (act. 2 III./B/Rz. 7). 5. Die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführer a-c enthält zwar durchaus eine Begründung. So bringen diese unter Bezugnahme auf das ihrer Ansicht nach klare Ergebnis des nicht durchgeführten Beweisverfahrens vor, dass sie infolge Fehlens bzw. mangels Nachweisbarkeit der erforderlichen Schädigungs- und/oder Schenkungsabsicht aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegt hätten sowie dass die Beschwerdegegner 1-3 selbst bei Obsiegen nicht besser gestellt worden wären als im Konkurs. Auf die konkreten vorinstanzlichen Erwägungen gehen sie dabei jedoch

- 6 nicht ein, so insbesondere auf die von der Vorinstanz erwogene Untauglichkeit des Kriteriums des mutmasslichen Obsiegens und den ungewissen Verfahrensausgang (vgl. act. 4 E. 4.3 und 4.5). Stattdessen wiederholen die Beschwerdeführer a-c das bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2024 vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. act. 5/135) bzw. bringen Überlegungen vor, die ihrer Ansicht nach in der Kosten- und Entschädigungspflicht der Beschwerdegegner 1-3 resultieren müssten, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Auch betreffend ihre subsidiäre Forderung nach einer höchstens hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten und dem Wettschlagen der Parteientschädigung fehlt es an einer Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie an jeglicher Begründung. Mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten (vgl. E. 2 hiervor). 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer a-c kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.− festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist aus dem vom Beschwerdeführer c im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 7'000.−) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 10). Der entsprechende Überschuss wird dem Beschwerdeführer c zurückerstattet. 6.2 Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführern a-c nicht, weil sie unterliegen, den Beschwerdegegnern 1-3 nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.− festgesetzt und den Beschwerdeführern a-c je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer c geleistete Vorschuss von Fr. 7'000.− herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer c zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-3 unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'550.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

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