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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2024 RB240023

September 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·302 words·~2 min·3

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Streitberufene und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2024; Proz. CG230084

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf das sinngemässe Gesuch der Streitberufenen um Fristerstreckung für eine Erklärung betreffend ihre Stellung als Nebenintervenientin nicht ein; zudem hielt die Vorinstanz fest, dass das Verfahren spruchreif ist und ins Stadium der Urteilsberatung tritt (act. 6). 2.1. Mit in englischer Sprache verfasster E-Mail vom 31. Juli 2024 gelangte die Streitberufene an die Vorinstanz; darin wehrt sie sich sinngemäss gegen den vorinstanzlichen Beschluss (act. 2). Die Vorinstanz leitete diese E-Mail – sowie weitere Akten (vgl. act. 3 f., act. 8/1-2 sowie act. 11) – zuständigkeitshalber an die Kammer weiter. 2.2. Die Kammer eröffnete daraufhin das vorliegende Geschäft und wies die Streitberufene mit Verfügung vom 19. August 2024 darauf hin, dass die E-Mails die Formerfordernisse gemäss Art. 130 ZPO nicht erfüllen würden und sie für eine rechtswirksame Anhebung des Rechtsmittels eine Eingabe gemäss den in der Verfügung dargelegten Formerfordernissen innert der Rechtsmittelfrist (26. August 2024) einzureichen habe (act. 9). Die Streitberufene hat – trotz dieses Hinweises – bis heute keine den Formerfordernissen nach Art. 130 ZPO entsprechende Eingabe eingereicht. Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Streitberufene sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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