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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2020 RB200008

March 31, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,151 words·~6 min·8

Summary

Feststellungsklage (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage betr. Verfügungen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 31. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Feststellungsklage (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage betr. Verfügungen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019) Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Februar 2020; Proz. CP180005

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1. Die Parteien stehen sich seit dem 21. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren gegenüber. Dabei geht es – soweit erkennbar – um verschiedene Feststellungsbegehren des Klägers im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester †C._____. 2. Da sich die vom Kläger gestellten Begehren als wenig klar erwiesen, liess die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wissen, wie sie seine Begehren verstehe, wobei ihm freigestellt wurde, sich zu den gerichtlich formulierten Rechtsbegehren zu äussern. Nachdem sich der Kläger in seinen darauf eingereichten Eingaben nicht näher zu den gerichtsseits formulierten Rechtsbegehren geäussert hatte, wurden diese mit Verfügung vom 26. August 2019 zu Protokoll genommen (act. 11 S. 2–5 insbes. E. I/16 und I/18). 3. Mit weiteren Eingaben an die Vorinstanz beanstandete der Kläger das bezirksgerichtliche Vorgehen und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit / Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019. Zugleich stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ein Protokollberichtigungsbegehren (act. 11 S. 5/6 E. II/A/1). 4. Im Beschluss vom 4. Februar 2020 behandelte die Vorinstanz die eben erwähnten Begehren. Darin hiess sie das Protokollberichtigungsbegehren des Klägers im Sinne der Erwägungen gut (act. 11 S. 26 Dispositiv Ziffer 3). Die Rügen betreffend Rechtsverweigerung / Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019 wies sie ab bzw. trat nicht darauf ein (ebenda Dispositiv Ziffer 4a); das Begehren um Nichtig- bzw. Ungültigerklärung evtl. Wiedererwägung der genannten Verfügungen wies sie ab (a.a.O. Dispositiv Ziffer 4b). Im Weiteren trat sie auf mehrere Rechtsbegehren nicht ein (Dispositiv Ziffer 5) und erklärt den Kläger hinsichtlich der Dispositiv Zif-

- 3 fern 4 und 5 kostenpflichtig, wobei das Quantitativ dem Endentscheid vorbehalten wurde (Dispositiv Ziffer 8). 5. Die Vorinstanz belehrte in ihrem Beschluss vom 4. Februar 2020 die Berufung gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 des Entscheides (act. 15 S. 27 Dispositiv Ziffer 8). II. Beschwerdeverfahren 1. Mit undatierten, separat vierfach eingereichten Eingaben (Poststempel allesamt: 24. Februar 2020) erhob der Kläger gegen diesen Beschluss Beschwerde bei der Kammer (act. 2, 5, 8 und 11). Diese Eingaben sind inhaltlich identisch; dementsprechend ist ein einziges Geschäft unter der Nummer RB200008 angelegt worden. Zudem sind in diesem Geschäft die Akten der Vorinstanz (act. 14/1 - 75) beigezogen worden. 2. Ferner überwies die Vorinstanz nachträglich weitere Akten, welche allesamt die vom Kläger am 12. März 2020 erhobene Berufung betreffen, die sich ebenfalls gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Februar 2020 richtet und unter der Geschäftsnummer LB200014 separat behandelt wird. 3. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Kläger keine Anträge (act. 2). Er referiert statt dessen Teile aus dem vorinstanzlichen Entscheid und zitiert daneben Auszüge aus u.a. bundesgerichtlichen Entscheiden zu verschiedenen Verfahrensfragen (a.a.O. S. 1 - 4). Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, inwiefern er die vorinstanzlichen Erwägungen kritisiert, für falsch hält und/oder wie der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Seine Beschwerdeschrift erfüllt daher auch nicht die minimalsten Anforderungen an ein Rechtsmittel, das, wie er selber ausführt, einen Antrag enthalten muss, der sich allenfalls aus der in der Begründung enthaltenen Formulierung herauslesen lässt (act. 2 S. 1). Desgleichen enthält seine Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise eine Begründung, aus der sich entnehmen liesse, in welchen Punkten und wie der vorinstanzliche Entscheid korrigiert werden müsste, auf welche unabdingbare Voraussetzung der Kläger selber auch hinweist (a.a.O.). Die

- 4 - Auflistung von Teilen der vorinstanzlichen Erwägungen stellt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Damit fehlt es an den grundlegenden Voraussetzungen eines Rechtsmittels, so dass hierauf nicht einzutreten ist. Zu ergänzen ist Folgendes: der Kläger führt nicht aus, weshalb er separat eine Beschwerde anstelle der belehrten Berufung erhebt (act. 2). Zwar wäre denkbar, dass er die Anordnung der Vorinstanz in deren Dispositiv Ziffer 8 anfechten möchte. Darin wurde er bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 für kostenund entschädigungspflichtig erklärt (act. 15 S. 27). Gemäss Art. 110 ZPO ist ein Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Allerdings behielt sich die Vorinstanz das Quantitativ für den Endentscheid vor (2. Satz von Dispositiv Ziffer 8). Dementsprechend ist der Kläger noch nicht beschwert. Auf ein Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn eine Verfahrenspartei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. wenn ihre Begehren (teilweise) abgewiesen worden sind. Diese Voraussetzung wäre hier offensichtlich noch nicht erfüllt. Es könnte daher auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, wenn der Kläger Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 4. Februar 2020 anfechten wollte. Als Fazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts des geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

- 5 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 2, 5, 8 und 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache mehr als 1 Mio Fr. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Beschluss vom 31. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 2, 5, 8 und 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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