Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
1. B._____, 2. C._____,
Beklagte 3 und 4 und Beschwerdegegnerinnen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vermächtnisklage (Entschädigungsfolge) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2019 (CP180003-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 5. März 2018 vor Erstinstanz als Beklagte 1, 3 und 4 in einem Verfahren betreffend Vermächtnisklage (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 92 S. 47 f. = Urk. 95 S. 47 f.): " 1. Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, dem Kläger das im Testament von D._____, verstorben am tt. mm. 2015, ausgesetzte Vermächtnis von CHF 50'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 27. September 2017 auszurichten. 2.-6. (…) 7. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 11'308.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer von 7.7%) zu bezahlen. 8. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 3-4 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 11'308.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer von 7.7%) zu bezahlen. 9.-10. (…)"
b) Innert Frist erhob der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 1) mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 94 S. 3): " Es sei den Beschwerdegegnerinnen in Abänderung von Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen CP180003 vom 20. Dezember 2019 eine Parteientschädigung von CHF 10'500 (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen; eventualiter ist die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde dem Beklagten 1 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu leisten. Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 98 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde den Beklagten 3 und 4 und Beschwerdegegnerinnen (fortan Beklagte 3 und 4) Frist angesetzt, um die Be-
- 3 schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 100). Die Beschwerdeantwort wurde innert Frist mit Eingabe vom 9. April 2020 mit folgenden Anträgen erstattet (Urk. 101 S. 3): " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers."
c) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Gemäss den Ausführungen des Beklagten 1 hätten die Beklagten 3 und 4 (unbestrittenermassen) Wohnsitz im Ausland, nämlich in Kanada und im Iran. Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006; Geschäfts-Nr. VU060028 (fortan Kreisschreiben) sei einer Partei mit Wohnsitz im Ausland ohne weiteres kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, wobei anderslautende Staatsverträge vorbehalten seien (unter Hinweis auf Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens). Anderslautende Staatsverträge im Verhältnis zu Kanada und Iran existierten nicht. Die Beklagten 3 und 4 hätten zwar Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt. Aufgrund ihrer ausländischen Wohnsitze schuldeten sie ihrer Anwältin jedoch keine Mehrwertsteuer und könnten daher auch nicht Ersatz dafür verlangen (unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz den Beklagten 3 und 4 keinen Mehrwertsteuerzuschlag zusprechen dürfen. Das angefochtene Urteil sei daher entsprechend zu berichtigen und die den Beklagten 3 und 4 zugesprochene Parteientschädigung sei um Fr. 808.50 auf Fr. 10'500.– zu reduzieren (Urk. 94 S. 5 f. N 9 ff.). b) Die Beklagten 3 und 4 führten hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie hätten im erstinstanzlichen Verfahren von Beginn weg eine Prozessentschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz beantragt, wobei der Beklagte 1 nie dagegen opponiert habe; er habe sich nie zu ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz geäussert (Urk. 101 S. 4 f. N 6 ff.). Der
- 4 - Mehrwertsteuerzusatz unterliege der Dispositionsmaxime. Da das Gericht nicht von Amtes wegen über den Mehrwertsteuerzusatz befinde, wäre nicht die Rechtsanwendung der Vorinstanz ursächlich für den Kostenentscheid, sondern die Tatsache, dass der Beklagte 1 nicht gegen ihren Antrag opponiert habe. Die Vorinstanz habe bei dieser Ausgangslage die richtige Entscheidung getroffen, welche im Einklang mit dem Kreisschreiben sei. Es liege keine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Die nun im Beschwerdeverfahren erfolgte Opposition des Beklagten 1 gegen ihren Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz erfolge zu spät (Urk. 101 S. 5 N 16 f.). 3. Der Bund erhebt als Mehrwertsteuer eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Der Begriff "Leistung" umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen von Gegenständen als auch Dienstleistungen (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 1 N 23 und Art. 3 N 13 m.w.H.). Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sämtliche Dienstleistungen unterliegen somit dem Empfängerortsprinzip. Darunter fallen auch Leistungen von Anwälten (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 2 und N 22). Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass diese im Inland erbracht werden (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 1). Daher bestimmt das Kreisschreiben, dass einer Partei, die Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, ohne weiteres kein "Mehrwertsteuerzusatz" zuzusprechen sei, wobei anderslautende Staatsverträge vorbehalten bleiben würden (E. 2.1.1 S. 3). Unbestrittenermassen sind die Beklagten 3 und 4 im Ausland wohnhaft. Ihre Rechtsvertretung verlangte zwar erstinstanzlich Ersatz der Mehrwertsteuer, wegen ihres ausländischen Wohnsitzes schuldet der Beklagte 1 ihnen diese – wie aufgezeigt und da anderslautende Staatsverträge im Verhältnis zu Kanada und Iran nicht existieren – jedoch nicht, weshalb eine diesbezügliche Bestreitung
- 5 durch den Beklagten 1 vorinstanzlich nicht notwendig war. Im Gegensatz zu den im Zivilprozess durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, darf das Gericht den Beklagten 3 und 4 keine Parteientschädigung zusprechen, welche die Mehrwertsteuer beinhaltet (BGE 141 III 560 E. 3.3 e contrario = Pra 2016 Nr. 74; vgl. zum Ganzen OGer ZH PC180037-O vom 29. Juli 2019, E. 8; OGer ZH LB180023-O vom 3. Juni 2019, E. 4; OGer ZH PF150043-O vom 8. September 2015, E. 6; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 19 27 vom 17. Juli 2019, E. II.5.2.3 m.w.H.; siehe ferner die Urteile der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK1 16 25 vom 21. Juni 2017, E. II.11.1.2, und SK1 14 42 vom 29. Januar 2016, E. II.7 lit. b/bb). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der von den Beklagten 3 und 4 propagierte Dispositionsgrundsatz bzw. Verhandlungsgrundsatz nicht apodiktisch gilt. Das Gericht hat die Möglichkeit einer Wahrheitsprüfung, wenn es massive Zweifel an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache hat (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO analog). Die Beschwerde des Beklagten 1 ist demnach gutzuheissen. Die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. 4. Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung blieb unbestritten. Vorliegend ist die Sache betreffend die Entschädigungsfolgen als spruchreif zu betrachten, weshalb der Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Beklagten 3 und 4 eine Parteientschädigung im Betrag von gesamthaft Fr. 10'500.– zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO) den Beklagten 3 und 4 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzulegen. Dabei sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten. Die Beklagten 3 und 4 sind unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13
- 6 - Abs. 1 und 2 AnwGebV zu verpflichten, dem Beklagten 1 eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 135.– (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 8. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 3-4 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 10'500.– zu bezahlen."
2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3 und 4 je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten 3 und 4 werden unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu ersetzen. 4. Die Beklagten 3 und 4 werden je zur Hälfte verpflichtet, dem Beklagten 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 145.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten 1 unter Beilage je eines Doppels der Urk. 101, 103 und 104/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 808.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lb
Urteil vom 31. August 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3 und 4 je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten 3 und 4 werden unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag verpflicht... 4. Die Beklagten 3 und 4 werden je zur Hälfte verpflichtet, dem Beklagten 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 145.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten 1 unter Beilage je eines Doppels der Urk. 101, 103 und 104/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...