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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2020 RB200003

February 26, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,076 words·~5 min·8

Summary

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 26. Februar 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren CP180005 des Bezirksgerichtes Zürich

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom 21. Juni 2018 beim Bezirksgericht Zürich eine (erbrechtliche) Klage gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) eingereicht (Geschäfts-Nr. CP180005, act. 4/3). Im Wesentlichen geht es dem Beschwerdeführer um die Feststellung, dass die Testamente von C._____ vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003, worin der Beschwerdegegner als Alleinerbe und Willensvollstrecker sowie als Haupterbe und Willensvollstrecker eingesetzt wurde, nichtig seien, weil dieser erbunwürdig sei. Der Beschwerdeführer vertritt in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, es gebe keine gültigen Testamente (mehr), weshalb es keine testamentarischen Erben gebe, die gesetzliche Erbfolge zum Zuge komme und die Erbschaft somit an ihn als einzigen gesetzlichen Erbe falle (vgl. act. 4/3, act. 4/5/1 und 4/5/3; Prot. I S. 9 ff.; act. 4/66). Nachdem der Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren zahlreiche Eingaben gemacht hatte (vgl. etwa act. 4/3, act. 4/11, act. 4/13, act. 4/19, act. 4/23, act. 4/34), das Gericht diverse Beschlüsse und Verfügungen erlassen hatte (act. 4/40, act. 4/45 und act. 4/60) und am 10. April 2019 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt worden war (Prot. I S. 6 ff.), erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit Urteil vom 2. August 2019 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. RB190019; act. 4/63). Zwischenzeitlich stellte das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 23. Juli 2019 den Parteien je eine Kopie des Protokolls der Instruktionsverhandlung zu und stellte es ihnen frei, sich innert Frist dazu zu äussern (act. 4/60). In der Folge nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2019 (Datum Poststempel) Stellung (act. 4/65). Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurde diese Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und es wurden die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu Protokoll genommen (act. 4/66). Mit Eingabe vom 13. September 2019 nahm sodann der Beschwerdegegner zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung, mit

- 3 dem Antrag, das Gesuch sei zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (act. 4/70). Schliesslich ging am 9. Oktober 2019 bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beilagen ins Recht (act. 4/72 und act. 4/73). Im Wesentlichen macht er bezüglich der Verfügung vom 26. August 2019 auf über 30 Seiten und unübersichtlich dargestellt formelle Rechtsverweigerung und/oder Gehörsverletzung geltend, beantragt die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung und stellt sinngemäss Wiedererwägungsgesuche sowie ein Protokollberichtigungsbegehren. 2. Am 21. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erneut eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen seiner bei der Vorinstanz zur Zeit hängigen Feststellungsklage mit der Geschäfts-Nr. CP180005 (act. 2). Er verlangt, es sei der Vorinstanz Frist anzusetzen, um seine erbrechtliche Feststellungsklage zu behandeln, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt feststelle und protokolliere, seine Feststellungsklage an die Gegenpartei zur Klageantwort zustelle sowie die Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Verfügung vom 26. August 2019 feststelle (act. 2 S. 1). 3. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 17). 4. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 4. Februar 2020 über die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren entschieden (act. 4/75). Im Einzelnen hat sie die Doppel der letzten Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), hiess das Protokollberichtigungsbegehren im Sinne der Erwägungen gut (Dispositiv-Ziff. 3), trat auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er eine Rechtsverweigerung oder Gehörsverlet-

- 4 zung geltend macht (Dispositiv-Ziff. 4.a), wies die Begehren betreffend Nichtigkeit- bzw. Ungültigerklärung, evtl. Wiedererwägung betreffend die Verfügungen vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 4.b) und trat auf die weiteren Rechtsbegehren, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, nicht ein (Dispositiv-Ziff. 5). Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer letztmals auf, innert 20 Tagen abschliessend formal und inhaltlich genügende Rechtsbegehren zu formulieren, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Säumnisfall (Dispositiv-Ziff. 6). Im Übrigen wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich inskünftig bei der Abfassung von Rechtsschriften an die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen zu halten habe (Dispositiv-Ziff. 7), stellte die Kosten- und Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich Dispositiv- Ziff. 4 und 5 fest (Dispositiv-Ziff. 8) und teilte mit, dass der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege separat erfolge (Dispositiv-Ziff. 9). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 5 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'755'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Beschluss vom 26. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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