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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2019 RB190028

December 2, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,044 words·~20 min·7

Summary

Forderung / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 2. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2019; Proz. CG190003

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2019 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer), damals noch vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine Forderungsklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) anhängig (act. 5/1), da ihm aufgrund eines Wassereinbruchs am 4. März 2018 ein grosser Schaden entstanden sei, für welchen die Beschwerdegegnerin ersatzpflichtig sei (vgl. act. 5/1). 1.2. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer darauf mit Verfügung vom 21. März 2019 – von einem Streitwert von Fr. 343'700.– ausgehend – Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 17'600.– (act. 5/5). Am 1. April 2019 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ der Vorinstanz an, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten (act. 5/7). Gegen die Verfügung vom 21. März 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2019 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer. Er verlangte sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und Dolmetschers für das vorinstanzliche Verfahren (act. 5/9/1). Die Kammer trat in der Folge mit Beschluss vom 18. April 2019 auf die Beschwerde nicht ein und übermittelte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz (act. 5/8 u. 5/9/1–4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2019 nicht ein (act. 5/14). 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, sein Gesuch zu begründen und zu belegen (act. 11; vgl. zum Inhalt nachfolgend E. III./2.2.). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und diverse Unterlagen ein (act. 5/12 u. 5/13/1–39). 1.4. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be-

- 3 stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Sie verpflichtete ihn zur Leistung eines Vorschusses von (neu) Fr. 23'950.–. Die Erhöhung des Kostenvorschusses begründete sie damit, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme neu einen Streitwert von Fr. 660'000.– angegeben (act. 3 = act. 5/15 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6). 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer innert Frist Beschwerde. Seine Beschwerde ist sprachlich und inhaltlich schwer verständlich. Es ergibt sich aber insgesamt, dass er den vorinstanzlichen Entscheid rügt und geltend macht, er sei zum einen mittellos, zum andern sei seine Klage in der Hauptsache nicht aussichtslos, weshalb der Schluss der Vorinstanz falsch sei. Entsprechend verlangt er (sinngemäss) die Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Befreiung von der Vorschusspflicht (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/15 hinten). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1– 15). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem

- 4 - Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). III. 1. Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Zu diesen Voraussetzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6 E. 2.). 2.1. Zur Stellung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung reichte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das von den Zürcher Gerichten im Internet aufrufbare, von ihm ausgefüllte Formular ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche sich weigere, die Kosten zu decken. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung über Einkommen und Bedarf, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'980.– verfüge sowie über Ausgaben in der Höhe von gesamt Fr. 14'750.– (Miete Fr. 2'800.–; Hypothekarzinsen/Liegenschaftenunterhalt Fr. 450.–; Unterhaltsbeiträge Fr. 500.–; Schuldzinse für Kredite Fr. 11'000.–). Vermögen habe er keines. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, das Verfahren sei nicht aussichtslos (vgl. act. 5/9/3).

- 5 - 2.2. Mit Blick auf diese Zahlen erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juni 2019 unter anderem, es verbleibe dem Beschwerdeführer ein Überschuss von Fr. 2'230.– monatlich, was ausreichend sei, um die mutmassliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 17'600.– innert der Frist von zwei Jahren zu decken. Indes mache der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Angaben zu Krankenkassenkosten, Berufsauslagen, Versicherungen, Steuern und dergleichen, so dass zu erwarten sei, er habe wesentlich weniger als den genannten Betrag zur freien Verfügung. Fragen würden indes die hohen Wohnkosten von Fr. 3'250.– aufwerfen sowie die Schuldzinsen in Höhe von Fr. 11'000.–. Die diesbezüglichen Fragen seien durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich zur Nicht-Aussichtslosigkeit zu äussern – die Vorinstanz machte diesbezüglich auf von ihr festgestellte Unklarheiten aufmerksam und formulierte, um welche Fragen es ihr konkret gehe. Zudem habe der Beschwerdeführer sich zu äussern, weshalb seine Rechtsschutzversicherung sich weigere, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen. Entsprechend ihren Erwägungen setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Bedarfs- und Einkommensverhältnisse genauer zu bezeichnen bzw. zu belegen und die von ihr im Verfügungsdispositiv formulierten Fragen zu beantworten (act. 5/11). Das Dispositiv der Verfügung lautete wie folgt (act. 5/11 S. 8 ff): Es wird verfügt: " 1. (…) 2. Dem Kläger wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht Folgendes im Doppel (mit Beilagenverzeichnis) einzureichen: - Zusammensetzung des Einkommens mit entsprechenden Belegen/Auskünften über allfällige Beteiligungen (bspw. an der GmbH und Einzelfirma). Ergänzungen und Erklärungen zum Bedarf: a) Wohnverhältnisse/Partnerschaft/Ehe b) Rechtfertigung der hohen Mietkosten/Mietvertrag c) Krankenkasse/Gesundheitskosten c) Berufsauslagen

- 6 d) Versicherungen (Belege) e) Steuern (Belege) f) Allfällige weitere sachdienlichen Belege - Zusammensetzung und Begründung der aufgeführten Schuldzinsen von Fr. 11'000.– (mit Belegen). - Warum verweigert die Rechtschutzversicherung die Prozessfinanzierung (Belege)? - Wie setzt sich die Forderung zusammen in Bezug auf den Schadenersatz: a) Welche Gegenstände sind betroffen (Kaufdatum, Kaufbelege, jeweilige Neupreise)? b) Liegt bei den geltend gemachten Gegenstände jeweils ein Totalschaden vor oder ein Teilschaden? Inwiefern ist jeder einzelne Gegenstand beschädigt? c) Welche Gegenstände werden wozu benutzt oder sind wozu benutzt worden? d) Warum ist auch ein eingeschränkter Betrieb nicht möglich? e) Aus welchen Einzelaktivitäten hat das geltend gemachte Monatseinkommen ("Reines Gewinn") von Fr. 25'000.– resultiert (Belege für jede einzelne Position)? f) Inwiefern hat sich der geltend gemachte Wassereinbruch auf diese einzelnen Einkommensteile ausgewirkt, insbesondere auf die in den Klagebeilagen 3 und 4 (act. 4/3 und 4/4) genannten Positionen "Pneu Export", "Politur", "Park Provision", "Libia Provision" und "Reparature" (Belege für vor- und nachher)? g) Was ist unter diesen Positionen (lit. f) zu verstehen? 3.–4. (…)" 3. In seiner Eingabe vom 3. Juli 2019 (Poststempel: 7. Juli 2019) nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen schriftlich Stellung und reichte diverse Unterlagen ein (act. 5/12 u. act. 5/13/1–39). Namentlich machte er Ausführungen unter den Titeln "Wohnverhältnisse/Partnerschaft/Ehe", "Rechtfertigung der höhe Mietkosten/Mietvertrag", "Krankenkasse/Gesundheitskosten" etc., und er reichte diverse Belege ein unter dem Hinweis "Beispiele diese Belege kann behielflich für das Gericht Entscheid" (unter Verweis auf die Beilagen act. 5/13/16–24; vgl. act. 5/12 S. 3 f.). Ebenso äusserte sich der Beschwerdeführer zu "Zusammensetzung und

- 7 - Begründung der aufgeführten Schuldzinsen" und "Rechtschutz warum verweigert die Prozessfinanzierung (Belege)" (act. 5/12 S. 4 f.). Im Weiteren enthält die Eingabe des Beschwerdeführers Ausführungen zur Frage, wie sich die Forderung in Bezug auf den Schadenersatz zusammensetze, inwiefern die einzelnen Gegenstände beschädigt seien, und warum ein eingeschränkter Betrieb nicht möglich sei (act. 5/12 S. 5 ff.). Im Weiteren kommentierte der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen der Verfügung vom 14. Juli 2019, äusserte sich sodann zu seinem Einkommen, Bedarf und zu Schulden und Vermögen, und zuletzt auch zur "Nicht-Ausichtslosigkeit der Klage" (act. 5/12 S. 7 ff.). Die jeweiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind indes nur sehr schwer verständlich. Es ist zwar erkennbar, dass er jeweils grob verstanden zu haben scheint, zu welchen Themenkreisen er sich zu äussern hat. Die von ihm erfolgten Ausführungen sind aber oft kaum nachvollziehbar, und die gestellten Fragen werden insgesamt nicht oder ungenügend beantwortet, bzw. sind die Antworten – wohl infolge der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers – nicht verständlich bzw. erscheinen sie teilweise wirr (vgl. dazu noch ausführlicher E. III./5.2.). Abschliessend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers immerhin, dass er aufgrund des Betriebsunterbruchs seit Januar nicht in der Lage sei, Lager, Wohnung, Kinderunterhaltsbeiträge, Krankenkasse, das nötige Essen als Diabetiker und andere Verpflichtungen zu decken. Es bestehe daher eine deutliche finanzielle Bedürftigkeit. Auch sei die Sache nicht aussichtslos: die Beschwerdegegnerin bestreite den Wasserschaden nicht, sondern versuche, die Schuld auf den Vermieter zu schieben bzw. glaube sie, der Hagelschaden sei betrügerisch (act. 5/12 S. 11). 4. Die Vorinstanz hatte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Folge wie gezeigt abgewiesen (vgl. act. 6 E. 3.2.). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe die vom Gericht zur Nicht-Aussichtslosigkeit gestellten Fragen nicht oder nur rudimentär beantwortet. Immerhin ergebe sich aber aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bzw. einer in diesen befindlichen E-Mail von D._____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass für die Betriebsversicherungspolice Nr. … seit dem 12. Februar 2018 keine Deckung bestehe und somit

- 8 kein Schadenfall eröffnet werde (u.H.a. act. 5/13/20 S. 3). Der der Klage zu Grunde liegende Wassereinbruch habe sich am 4. März 2018 ereignet, und damit nach Aufhebung der Betriebsversicherungspolice. Inwiefern dieser Umstand das Verfahren als nicht aussichtslos erscheinen lasse, beantworte der Beschwerdeführer nicht. Es erscheine damit mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Klage aus dem angeblichen Wasserschaden Erfolg haben würde. In erster Linie wies die Vorinstanz das Gesuch aber ab, weil es der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen habe, seine Mittellosigkeit mit genügenden (u.a. aktuellen) Belegen zu dokumentieren, und auch die wirtschaftliche Verflechtung der Einzelfirma 'E._____' und der 'F._____ GmbH' sei nach wie vor unklar. Immerhin gehe aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der 'F._____ GmbH' hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer einen Monatslohn von Fr. 19'000.– beziehe (u.H.a. act. 5/13/31). Steuererklärungen habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, und viele der eingereichten Unterlagen seien nicht sachdienlich. Aus der Erfolgsrechnung der 'F._____ GmbH' ergebe sich immerhin, dass der Beschwerdeführer im März 2018 durch den Autohandel einen Gewinn von Fr. 34'776.– erwirtschaftet und einen Lohn von Fr. 16'980.70 erhalten habe (u.H.a. act. 5/13/36), was nicht gerade auf Mittellosigkeit schliessen lasse. Insgesamt sei die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder belegt noch substantiiert, womit es sich erübrige, das Vorliegen der für die gehörige Prozessführung vorausgesetzten Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu prüfen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich wiederholt, dass sie insgesamt Mühe hatte, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu verstehen bzw. nachzuvollziehen. So schreibt sie: "Seine Ausführungen sind jedoch nur schwer verständlich und stellenweise auch wirr.", "Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit diesem Passus ausdrücken wollte (…)", "Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zudem nur schwer verständlich und grösstenteils auch nicht nachvollziehbar." Zudem wies sie auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen nicht zur Genüge beantwortet habe. So seien die eingereichten Unterlagen zu einem grossen Teil "nicht sachdienlich" und er sei seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Er habe es

- 9 unterlassen, seine Mittellosigkeit mit genügenden Belegen zu dokumentieren (act. 6 E. 3.2.). 5.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Leitgedanke dieser Bestimmung bildet die Suche nach der materiellen Wahrheit, welche nicht am Unvermögen einer Partei scheitern soll (GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 56 N 1 m.w.H.). Im Rahmen der Ausübung der richterlichen Fragepflicht muss das Gericht die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens – also dessen Unklarheit, Unbestimmtheit, Widersprüchlichkeit oder offensichtliche Unvollständigkeit – klar und bestimmt aufzeigen. Der Partei muss namentlich klar werden, inwiefern ihr Vorbringen mangelhaft ist, und es muss ihr nötigenfalls erklärt werden, weshalb die Frage überhaupt gestellt wird (BK ZPO-HURNI, 2012, Art. 56 N 36 ff. m.w.H.). Die Fragepflicht kann schriftlich oder mündlich ausgeübt werden. Zu beachten ist bei der Wahl der Form der Ausübung, dass eine wichtige Funktion der gerichtlichen Fragepflicht die Unterstützung von juristischen Laien ist – die Fragepflicht muss folglich für Laien verständlich ausgeübt werden. Wenn die Adressaten als Laien die schriftlichen Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen des Gerichts nicht verstehen, hat dieses seiner Fragepflicht nicht genügt. In solchen Fällen kann es nach Praxis der Kammer angezeigt sein, die Fragepflicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung auszuüben (vgl. z.B. OGer ZH PD190016 vom 11. Oktober 2019, E. 3 ff.; OGer ZH RU190033 vom 9. Juli 2019, E. 3. f.; OGer ZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1.). 5.2. Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2019 sorgfältig ausgeführt, welche Fragen ihrer Ansicht nach noch zu beantworten seien und welche Belege sie noch brauche, um das Gesuch des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Ihre Ausführungen erschöpfen sich nicht in Standardausführungen, sondern es ist erkennbar, dass sie sich bereits eingehend mit den vorhandenen Unterlagen auseinandersetzte und sich bemühte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die bei ihr bestehenden Unklarheiten und offenen Fragen zu berei-

- 10 nigen bzw. zu beantworten. Hierzu listete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch auf, zu welchen Themenkreisen es insbesondere noch an genügenden Hinweisen und Unterlagen mangelt, und sie formulierte konkrete Fragen an den Beschwerdeführer (act. 5/11; vgl. oben E. III./2.2.). In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass ihre – schriftlich ausgeübte – Fragepflicht in einem ersten Schritt sorgfältig erfolgte. Es war aber bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest erkennbar, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Lage sein würde, die Fragen adäquat zu beantworten. So verlangte er bereits mit Eingabe vor der Kammer, welche an die Vorinstanz zwecks Beurteilung des Gesuchs weitergeleitet wurde, einen Dolmetscher und einen Rechtsbeistand mangels hinreichender Sprachkenntnisse (act. 5/9/1). Schon daraus konnte geschlossen werden, der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei allenfalls nicht in der Lage, adäquat auf eine schriftlich ausgeübte Fragepflicht zu reagieren. Spätestens aber aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme musste der Vorinstanz klar sein, dass er nicht in der Lage ist, diese schriftlichen Ausführungen hinreichend zu verstehen und die gestellten Fragen seinerseits in verständlicher Form zu beantworten. So zeigt sich zwar, dass er sich redlich bemühte, die von der Vor-instanz vorgegebenen Themen schematisch abzuarbeiten. Seine über grosse Teile unverständlichen Antworten lassen aber keine Zweifel offen, dass er inhaltlich bzw. sprachlich mit den teilweise komplexen Fragen und Ausführungen überfordert war. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es für einen juristischen Laien (selbst wenn er der deutschen Sprache mächtig ist) regelmässig schwer erkennbar sein dürfte, in welchem juristischen Kontext die vom Gericht gestellten Fragen stehen bzw. worauf es hinaus will. Entsprechend anspruchsvoll ist es, Fragen – gerade wenn diese einigermassen komplex sind – "sachdienlich" zu beantworten. Beispielhaft zeigt sich dies beim Beschwerdeführer schon beim ersten von ihm behandelten Themenkreis: Die Vorinstanz verlangt im Zusammenhang mit dem "Bedarf" Angaben zu "Wohnverhältnissen/Partnerschaft/Ehe". Der Beschwerdeführer macht daraufhin Ausführungen zu seiner Wohnadresse und belegt mittels Beilagen, dass er tatsächlich da wohne. Es zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer unklar ist, dass die Vorinstanz schlicht in Erfahrung bringen will, inwiefern sich

- 11 - "Wohnverhältnisse/Partnerschaft/Ehe" auf seine Lebenshaltungskosten positiv oder negativ auswirken (vgl. act. 5/12 S. 3). Genauso unklar dürfte dem Beschwerdeführer sein, weshalb er seine "hohen Mietkosten" zu rechtfertigen braucht, namentlich, dass dies für den ihm anrechenbaren Bedarf erforderlich ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind denn auch nicht nachvollziehbar (vgl. act. 5/12 S. 3). Das nicht vorhandene Verständnis für die Intentionen der Vorinstanz zeigt sich in der Stellungnahme wiederholt. Bei vielen Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt zudem gänzlich unklar, was er konkret dazulegen versucht. Wenn dem Beschwerdeführer bereits nicht klar ist, was die Vorinstanz mit ihren Fragen ergründen will, ist für ihn folgelogisch auch nicht klar, welcher Unterlagen es bedarf, um die Antworten zu belegen. Dass er somit grösstenteils nicht sachdienliche Unterlagen einreichte, kann ihm unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gereichen. Zudem ist – obwohl die Verfügung vom 14. Juli 2019 insgesamt sorgfältig und umfassend erscheint – darauf hinzuweisen, dass sich konkrete Hinweise zu den erforderlichen Belegen (wenn überhaupt) in den Erwägungen finden. Im Dispositiv werden nur noch die Themenkreise genannt, zu denen Belege einzureichen seien. Beispielsweise wird in den Erwägungen ausgeführt, es seien die Steuerrechnungen und Steuererklärungen der letzten beiden Jahre erforderlich. Im Dispositiv findet sich nur noch der Hinweis "Steuern (Belege)". Der Beschwerdeführer reicht daraufhin der Vorinstanz zwar Belege im Zusammenhang mit den Steuern ein (z.B. act. 5/13/15–16), diese sind aber – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht sachdienlich. Generell ist davon auszugehen, dass sich gerade eine Laienpartei bei der Frage, was sie dem Gericht einzureichen hat, in erster Linie an der Aufzählung im Dispositiv orientiert. Es wäre damit wünschenswert, dieses enthielte eine konkrete Auflistung der in den Erwägungen bereits genannten Belege. Zumindest aber sollte in den Erwägungen an einer Stelle eine übersichtliche Liste der erforderlichen Belege zu finden sein. 5.3. Aufgrund all dessen musste der Vorinstanz klar sein, dass der Beschwerdeführer die von ihr schriftlich ausgeübte Fragepflicht sprachlich wie auch inhaltlich nur ungenügend verstand und damit auch nicht sachdienlich beantworten und belegen konnte. Die Fragepflicht wurde von der Vorinstanz mit Blick auf die konkre-

- 12 ten Umstände ungenügend ausgeübt. Dennoch versuchte die Vorinstanz, aus den unklaren Ausführungen und den eingereichten Unterlagen die tatsächlichen Umstände herzuleiten und das Gesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen, was zu beanstanden ist. In einem Fall wie dem Vorliegenden, wo die schriftliche Ausübung der Fragepflicht offenbar nicht zum gewünschten Ergebnis führt, ist die richterliche Fragepflicht mündlich auszuüben. Hierzu ist der juristisch unbedarfte Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, allenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, vorzuladen. Vorgängig zum Termin ist ihm dabei eine möglichst detaillierte Liste der noch erforderlichen und zum Termin mitzubringenden Unterlagen zuzustellen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung können gezielt die offenen Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer dargetan und weiterhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden. Zudem bietet dieses Vorgehen auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegebenenfalls Rückfragen zu stellen. Sollte sich auch im Rahmen der mündlichen Ausübung der richterlichen Fragepflicht zeigen, dass es an den erforderlichen Behauptungen mangelt und die erforderlichen Belege nicht eingereicht bzw. nachgereicht werden, so wird es damit sein Bewenden haben. 5.4. Zur Beanstandung an den vorinstanzlichen Erwägungen Anlass gibt aber nicht nur der Umstand, dass die Vorinstanz es mit der schriftlich ausgeübten Fragepflicht bewenden liess. Auch inhaltlich überzeugen ihre Ausführungen teilweise nicht. So wertete sie insbesondere den in den Akten gefundene Hinweis auf eine Kündigung der Versicherungspolice als möglichen Grund für die Aussichtslosigkeit. In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Sachverhaltsannahmen des Gerichts, welche dieses aus eingereichten Einlegerakten herleitet, nicht als Ersatz für einen unklar bzw. unvollständig gebliebenen Parteivortrag dienen. Durch ein solches Vorgehen verletzt die Vorinstanz nicht nur die richterliche Fragepflicht, sondern letztlich auch das rechtliche Gehör der Partei (Art. 53 ZPO), indem sie ihrem Entscheid selbst getroffene Annahmen zu Grunde legt, zu denen sich der Beschwerdeführer explizit nie äussern konnte. Zum andern übersieht die Vorinstanz im Rahmen dieser Erwägungen auch, dass es sich

- 13 bei dieser in den Akten befindlichen E-Mail (vgl. act. 5/13/20) um eine schlichte Behauptung der Beklagtenseite handelt. Bereits aus der Klage des Beschwerdeführers ergibt sich zumindest implizit, die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, für den Ersatz des Schadens habe keine Versicherungsdeckung mehr bestanden (vgl. act. 5/1 S. 4 Rz. 1.4.). Auch aus der Eingabe an die Kammer ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere die von der Vorinstanz angenommene Kündigung der Versicherungspolice bestreitet. Offenbar macht er (sinngemäss) geltend, von der Kündigung erst am 5. März 2018 erfahren zu haben und damit nach dem Schadenereignis. Der Beschwerdeführer weist auch zu Recht darauf hin, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass und wann die Versicherungspolice gekündigt worden sei (act. 5/12 Rz. 5 u. 9). Die Beantwortung dieser Frage bzw. der Nachweis des Zeitpunktes der Kündigung durch die Beschwerdegegnerin dürfte damit eines der entscheidenden Themen im Hauptsachenverfahren sein und lässt sich nicht alleine aufgrund einer in den Akten befindlichen E-Mail beurteilen. 6. Die Vorinstanz ist zudem bezüglich der Erhöhung des Kostenvorschusses auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zwar zu, dass sich im Rahmen der Stellungnahme ein Passus findet, in dem der Beschwerdeführer den bei ihm mittlerweile angefallenen Schaden mit Fr. 660'000.– beziffert. Zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass diese Äusserung im Rahmen des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte, weshalb bereits deshalb fraglich erscheint, ob er damit tatsächlich sein Begehren in der Hauptsache ändern wollte. So erfolgen die Ausführungen unter dem Titel "Ein Total Schaden oder Teilschaden ist". Einleitend schreibt der Beschwerdeführer "es handelt es sich uber eine Teilschaden von 300'000.00 CHF" und zuletzt "Unabhangig von Hagelschaden prozes Total sei 660'000.00 CHF der Beklagter Pflicht zu Bezahlen." (act. 5/12 S. 10). Aufgrund dieser Ausführungen ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im vor Vorinstanz hängigen Hauptsachenverfahren lediglich einen Teilschaden im Rahmen einer Teilklage geltend macht. Der Beschwerdeführer wird auch hierzu zu befragen und über die prozessualen Konsequenzen einer Erhöhung des Streitwertes aufzuklären sein.

- 14 - 7. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Ausübung der richterlichen Fragpflicht, namentlich zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach weiterer Durchführung des Verfahrens erneut zu entscheiden haben. IV. Für dieses Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht begründet und ist damit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Urteil vom 2. Dezember 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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