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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2019 RB190015

October 25, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,609 words·~38 min·8

Summary

Feststellung (Kosten)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 25. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Kläger / Widerbeklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter / Widerkläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Feststellung (Kosten) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. April 2019; Proz. CG180084

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 28. Mai 2019 beim Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegen den Beklagten, Widerkläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 5. Februar 2018 von der beklagten Partei gestellte Forderung in der Höhe von Fr. 720'000.– nicht besteht. 2. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 5. Februar 2018 von der beklagten Partei gestellte Forderung in der Höhe von Fr. 1'257'621.35 nicht besteht. 3. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 in der Höhe von Fr. 720'000.– vollumfänglich zu löschen. 4. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 1'257'621.35 vollumfänglich zu löschen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. MwSt. zu 7.7%) zu Lasten der beklagten Partei." 1.2 Innert ihm hierzu von der Vorinstanz angesetzter Frist (vgl. act. 10) erstattete der Beschwerdegegner die Klageantwort. In dieser machte er geltend, die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 5. Februar 2018 mit Schreiben vom 19. März 2018 zurückgezogen zu haben, weshalb hinsichtlich dieser Betreibungsforderung von Fr. 1'257'621.35 kein negatives Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bestehe (act. 16 S. 15, Rz. 69 ff.). Auf die Rechtsbegehen Nr. 2 und Nr. 4 des Beschwerdeführers sei deshalb nicht einzutreten, eventualiter seien die entsprechenden Begehren abzuweisen. Hinsichtlich der Forderung von Fr. 720'000.– bestritt er ebenfalls das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, weshalb er das Nichteintreten bzw. die Abweisung

- 3 der entsprechenden Begehren beantragte (act. 16 S. 2 und S. 11, Rz. 52 ff.); gleichzeitig erhob er Widerklage für eine Forderung über Fr. 720'000.– und beantragte, der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei zu beseitigen (act. 16 S. 2 und S. 15 ff., Rz. 76 ff.). 1.3 Am 8. April 2019 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. act. 19) die Replik bzw. Widerklageantwort (act. 25). Darin hielt er an seinen Rechtsbegehren fest, mit Ausnahme der Anträge im Zusammenhang mit der Forderung über Fr. 1'257'621.35, welche er aufgrund des Betreibungsrückzugs des Beschwerdegegners zurückzog (act. 25 S. 3, Rz. 3). Hierzu hielt er fest, es werde zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdegegner eine der beiden Forderungen zurückgezogen habe. Die Anträge seien dementsprechend angepasst worden (act. 35 S. 25, Rz. 43). 2. Am 16. April 2019 erliess die Vorinstanz einen Teilentscheid in Form eines Beschlusses (act. 27 = act. 33/2 = act. 35, nachfolgend zitiert als act. 35). In diesem hielt sie fest, dass der Rückzug der Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 durch den Beschwerdeführer die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides habe und das Verfahren insoweit als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben sei (act. 35 S. 3, E. 2b). Hinsichtlich des zurückgezogenen Teils der Klage werde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO kosten- und entschädigungspflichtig (act. 35 S. 3, E. 3a). Die Gerichtsgebühr setzte sie auf Fr. 12'720.– fest; die Prozessentschädigung auf Fr. 18'815.20 inkl. Mehrwertsteuer (act. 25; Disp.- Ziffern 2 und 4). 3.1 Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 32 S. 2 f.): " 1. Ziffer 2 des Beschlusses vom 16. April 2019 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 1'696.– herabzusetzen. 2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Beschlusses vom 16. April 2019 aufzuheben und die Entscheidgebühr sei nach Ermessen des Obergerichts angemessen herabzusetzen. 3. Ziffer 4 des Beschlusses vom 16. April 2019 sei aufzuheben und dem Beklagten sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - 4. Eventualiter sei Ziffer 4 des Beschlusses vom 16. April 2019 aufzuheben und die Parteientschädigung sei auf Fr. 1'455.85 zuzüglich MwSt. herabzusetzen. 5. Subeventualiter sei Ziffer 4 des Beschlusses vom 16. April 2019 aufzuheben und die Parteientschädigungen nach Ermessen des Obergerichts angemessen herabzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners." 3.2 Vom Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2019 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'900.– einverlangt (act. 36), den er innert Frist leistete (act. 38). 3.3 Am 25. Juni 2019 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt, welche er fristgerecht erstattete. Er beantragte darin, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 41; Beilagen act. 42/1-3). Die Beschwerdeantwort samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 43). Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Er verwies darin auf seine Ausführungen in der Beschwerde (act. 45). Dem Beschwerdegegner wurde diese Eingabe am 4. Oktober 2019 wiederum zur Kenntnisnahme weitergeleitet (act. 46). 3.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 30). Die Sache ist spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Prozessuales Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört https://www.swisslex.ch/doc/aol/0c2bfb63-d89b-4903-9924-04ae5891ed25/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/0c2bfb63-d89b-4903-9924-04ae5891ed25/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/0c2bfb63-d89b-4903-9924-04ae5891ed25/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

- 5 auch die blosse Unangemessenheit, soweit es sich beim Ermessen der Vorinstanz um Rechtsfolgeermessen im Sinne von Art. 4 ZGB handelt. Im Falle von Rechtsfolgeermessen kann von der Beschwerdeinstanz somit auch die blosse Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides umfassend überprüft werden (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Art. 310 N 36). Die Rechtsmittelinstanz auferlegt sich bei der Angemessenheitskontrolle jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Sie stellt ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen der Sachrichter nähersteht (OGer ZH PD150016 vom 17. September 2015 E. 2.2). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014, E. 4.1; BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21, 39 ff.). 2. Zur Gerichtsgebühr 2.1 Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich des zurückgezogenen Teils der Klage werde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO kosten- und entschädigungspflichtig (act. 35 S. 3, E. 3a). Der ursprüngliche Streitwert habe sich auf insgesamt Fr. 1'977'621.35 belaufen. Die Widerklage habe den Streitwert nicht erhöht, da sich Klage und Widerklage gegenseitig ausschliessen würden. Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG belaufe sich auf (abgerundet) Fr. 40'000.–; der auf die zurückgezogenen Begehren entfallende Anteil betrage rund Fr. 25'440.–, wobei dieser Betrag in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte bzw. auf Fr. 12'720.– herabzusetzen sei (act. 35 S. 3, E. 3b).

- 6 - 2.2 Der Beschwerdeführer hält zunächst fest, die Vorinstanz sei von einer ungekürzten Grundgebühr ausgegangen und habe diese bloss gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV (keine Anspruchsprüfung) gekürzt. Er beanstandet, es sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die fragliche Angelegenheit das Gericht kaum Zeit gekostet und keinerlei Schwierigkeiten aufgewiesen habe. In der Tat habe das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt bloss die Schriftenwechsel koordiniert, ohne jedoch auf sie eingehen zu müssen. Letztendlich habe sie den Rückzug zweier Begehren feststellen müssen. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz bereits die Grundgebühr tief ansetzen oder sich zumindest bei der Ermässigung nicht auf das Notwendigste (keine Anspruchsprüfung) beschränken müssen. Die Ermässigung aufgrund des geringen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls unterliege keiner Begrenzung, weshalb die Vorinstanz die Entscheidgebühr weit mehr hätte reduzieren müssen, als nur um die Hälfte. Schliesslich werde ihm nicht einmal die Wahl gelassen, auf eine Entscheidbegründung zu verzichten, wodurch die Entscheidgebühr um ein weiteres Drittel reduziert worden wäre. Korrekterweise hätte die Vorinstanz aufgrund des geringen Zeitaufwandes und der minimalen Schwierigkeit des Falls bereits die Grundgebühr auf das absolute Minimum ansetzen müssen (act. 32 S. 5 f., Rz. 9 f.). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er erst mit der Klageantwort vom Betreibungsrückzug erfahren habe, obwohl gemäss Angaben des Betreibungsamtes Meilen die Betreibung schon ein Jahr zuvor, im März 2018, vom Beschwerdegegner zurückgezogen worden sei. Er habe von diesem Rückzug keine Mitteilung erhalten, weder vom Betreibungsamt, noch vom Beschwerdegegner. Letzterer habe den Rückzug auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Juni 2018 mit keinem Wort erwähnt, sondern ihn im falschen Glauben belassen, die Betreibung existiere noch bzw. ihn in diesem Glauben gar noch bestärkt. Aufgrund des kämpferischen Verhaltens und den unterschiedlichen Streitigkeiten, welche er mit dem Beschwerdegegner habe, habe er auch keinen Anlass gehabt, daran zu Zweifeln, dass die fragliche Betreibung noch bestehe. Es könne nicht angehen, dass er wegen eines Irrtums mit einer Gerichtsgebühr von fast Fr. 13'000.– bestraft werde (act. 32 S. 6 f., Rz. 11 ff.).

- 7 - Insgesamt ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Vorinstanz hätte die Grundgebühr auf das absolute Minimum ansetzen bzw. gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG um 4/5 auf Fr. 5'088.– reduzieren müssen. Dieser Betrag hätte wiederum gemäss § 10 Abs. 2 GebV OG auf die Hälfte auf Fr. 2'544.– ermässigt werden müssen. Zudem hätte durch das Nichtbegründen des Beschlusses eine weitere Reduktion auf Fr. 1'696.– erreicht werden müssen (act. 32 S. 7, Rz. 14). 2.3 Der Beschwerdegegner erachtet die Gerichtsgebühr indessen als angemessen und sie sei nicht zu beanstanden. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe prüfen müssen, ob sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Im Weiteren legt er die Verfahrensschritte dar, die die Vorinstanz in die Wege geleitet hat (Einholung Kostenvorschuss / Fristansetzungen für die weiteren Schriftenwechsel). Er hält fest, bei § 4 GebV OG handle es sich im Übrigen um eine "Kann-Bestimmung". Eine Herabsetzung der Gebühr auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Mass sei auf keinen Fall angezeigt. In Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 GebV OG, der ebenfalls eine Kann-Bestimmung sei, habe die Vorinstanz die Grundgebühr ohnehin bereits um die Hälfte herabgesetzt, da das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt worden sei. Damit seien die vom Beschwerdeführer genannten Umstände bereits von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Es sei der Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zuzumessen, dass er hoffnungslos überklagt und die Voraussetzungen nicht geprüft habe (act. 41 S. 4 f., Rz. 10 ff.). Im Übrigen macht er geltend, es bestehe keinerlei Verpflichtung und es sei nicht seine Aufgabe, den Beschwerdeführer über den Rückzug einer Betreibung zu informieren. Der Beschwerdeführer könne für seine Unvorsichtigkeit und Untätigkeit nicht andere verantwortlich machen (act. 41 S. 5, Rz. 12). 2.4 Der Beschwerdeführer bemängelt nicht grundsätzlich, dass ihm die Gerichtskosten auferlegt wurden, sondern nur die Angemessenheit deren Höhe bzw. dass die Reduktionsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Damit macht er sinngemäss auch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips durch die Vorinstanz geltend.

- 8 - Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es dabei erlaubt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (vgl. BGE 139 III 334, E. 3.2.4). Die Tarife für die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) legen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Für die Gerichtskosten gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zur Anwendung. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden demzufolge der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG, vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). In § 4 Abs. 1 GebV OG wird für vermögensrechtliche Streitigkeiten das Verhältnis zwischen Streitwert und Grundgebühr anhand einer degressiv ausgestalteten Gebührentabelle definiert. Im Weiteren regelt § 4 Abs. 2 GebV OG, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen

- 9 bis auf das Doppelte, erhöht werden kann. Auf eine untere Grenze wird bei der Gebührenreduktion verzichtet (vgl. dazu Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]; KR- Nr. 279/2010, in: Amtsblatt des Kantons Zürich 2010, S. 1996). § 10 Abs. 1 GebV OG bestimmt darüber hinaus, dass die gemäss §§ 4 – 8 GebV OG bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, falls das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt wird. Zum Verhältnis der Reduktionsgründe von § 4 Abs. 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG ist das Folgende festzuhalten: Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich, dass – falls die Voraussetzungen erfüllt sind – zunächst eine (freie) Reduktion der Gebühr nach § 4 Abs. 2 GebV OG und danach gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG zusätzlich eine Halbierung der gestützt auf § 4 GebV OG festgelegten Gebühr erfolgen kann. § 4 Abs. 2 spricht nämlich davon, dass die Grundgebühr – mithin die nach § 4 Abs. 1 festgelegte Gebühr – frei reduziert werden kann, während § 10 Abs. 1 GebV OG vorsieht, dass die nach §§ 4 – 8 bestimmte Gebühr, sprich auch die nach § 4 Abs. 2 (bereits) reduzierte ordentliche Gebühr, bis um die Hälfte herabgesetzt werden kann. Dass sich diese beiden Bestimmungen nicht wie vom Beschwerdegegner implizit geltend gemacht (act. 41 S. 5, Rz. 11) gegenseitig in der Anwendung ausschliessen, ergibt sich auch aus materiellen Überlegungen: Eine Klage kann aufgrund ihres materiellen Gehalts wenig Zeitaufwand verursachen und keinerlei Schwierigkeiten bieten – was eine Reduktion nach § 4 Abs. 2 GebV OG zur Folge haben kann –, wobei eine solche Klage zusätzlich auch ohne Anspruchsprüfung (im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV OG) erledigt werden kann (vgl. dazu auch BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Die Gebührenverordnung zieht als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr somit nicht allein den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse heran, sondern berücksichtigt grundsätzlich auch den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. Das Gericht kann gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung sowohl dem Nutzen für den Gebührenpflichtigen als auch dem Aufwandkriterium hinreichend Rechnung tragen. Die Gerichtsgebühr kann so festgesetzt werden, dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem

- 10 offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht (vgl. BGE 139 III 334, E. 3.2.4). Insgesamt verfügt das Gericht damit – mit Ausnahme der Festsetzung der Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG – bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr über erhebliches (Rechtsfolge-)Ermessen. Damit stellt sich nur die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall nachgelebt wurde. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr ist im Folgenden mit der gebotenen Zurückhaltung und unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen zum Äquivalenzprinzip und zur Auslegung der Gebührenverordnung auf die vom Beschwerdeführer gerügte Angemessenheit hin zu prüfen. 2.5 Bei einem Streitwert von insgesamt Fr. 1'977'621.35 ergibt sich gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von (abgerundet) Fr. 40'000.–; der auf die zurückgezogenen Begehren entfallende Anteil beträgt, wie von der Vorinstanz korrekt berechnet, gerundet Fr. 25'440.–. Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 2.6 Die so berechnete Grundgebühr kann wie gesehen nach § 4 Abs. 2 GebV OG mit Blick auf den Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles frei reduziert werden. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang keine Reduktion der Gebühr vorgenommen, was der Beschwerdeführer rügt (act. 32 S. 5 f., Rz. 9 f.). Die Vorinstanz hatte hinsichtlich des hier zu beurteilenden Teils der Rechtsbegehren insgesamt drei prozessleitende Entscheide (Einholung Kostenvorschuss und Delegation der Prozessleitung [act. 5] / Ansetzung Frist Klageantwort [act. 10] / Ansetzung Frist Replik / Widerklageantwort [act. 19]) sowie einen Endentscheid (act. 25) zu erlassen. Die drei prozessleitenden Entscheide wurden allesamt begründet, die letzten beiden Verfügungen indessen nur sehr kurz, d.h. auf einen oder einige wenige Sätze beschränkt (act. 10 und act. 19). Die Vorinstanz hatte den Streitwert bzw. darauf gestützt die Höhe des Kostenvorschusses festzulegen und die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Sie hatte somit die Eingaben beider Parteien immerhin in diesem Zusammenhang zu studieren. Sodann erliess sie einen (kurz) begründeten Endentscheid in Form eines Beschlusses. Mit dem Beschwerdeführer ist der Zeitaufwand der Vorinstanz daher als gering einzustufen. Immerhin ist festzuhalten, dass der erste und der letzte der vier erlasse-

- 11 nen Entscheide in Beschlussform ergingen. Es wirkten somit je drei Richter und eine Gerichtsschreiberin mit (act. 5 und act. 25), die sich allesamt mit den relevanten Teilen der Eingaben der Parteien auseinanderzusetzen hatten. Es erübrigt sich ferner, die Schwierigkeit des Falles in materieller Hinsicht zu beurteilen, da aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz sich materiell mit den Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 und den Ausführungen der Parteien dazu hätte auseinandersetzen müssen. Bis zum Erlass des Teilentscheides war insbesondere keine Instruktionsverhandlung vorgesehen, bei welcher sich die Vorinstanz materiell hätte äussern müssen – beispielsweise in Form eines Referates oder einer provisorischen Einschätzung der Rechtslage. Die Erledigung erfolgte einzig aufgrund des Klagerückzugs der Begehren Nr. 2 und Nr. 4. Die Vorinstanz hatte sich somit bis zum (Teil-)Erledigungsentscheid in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht lediglich mit den Prozessvoraussetzungen auseinanderzusetzen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen Schwierigkeiten geboten haben könnte. Der Fall ist damit auch mit Blick auf dessen Schwierigkeitsgrad als wenig aufwändig einzustufen. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz einzig unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 GebV OG festgelegte ordentliche Gebühr unangemessen ist. Die Grundgebühr ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips aufgrund des geringen Zeitaufwandes sowie des Schwierigkeitsgrades nach § 4 Abs. 2 GebV OG um rund 4/5 zu reduzieren. Die ordentliche Gebühr ist damit auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.7 In einem weiteren Schritt ist diese ordentliche Gebühr aufgrund der Erledigung durch Klagerückzug auf die Hälfte herabzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Dies wurde auch von der Vorinstanz so gehandhabt und wurde vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht beanstandet. Es resultiert somit eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.–.

- 12 - 2.8 Nur der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 10 Abs. 2 GebV OG (act. 32 S. 5, Rz. 9 und S. 7, Rz. 14) das Folgende klarzustellen: § 10 Abs. 2 GebV OG sieht eine obligatorische Reduktion der Gerichtsgebühr für den Fall vor, dass das Gericht auf eine Begründung verzichtet. Es besteht kein Ermessensspielraum. Dies hängt damit zusammen, dass bei einem Verzicht der Parteien auf die Begründung eines Entscheides sich der Aufwand des Gerichts immer verringert, weshalb die Gebühr ermässigt werden muss (vgl. dazu Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]; KR-Nr. 279/2010, in: Amtsblatt des Kantons Zürich 2010, S. 1997). In welcher Form der Entscheid erlassen wird – begründet oder unbegründet – ergibt sich indessen nicht aus der Gebührenverordnung, sondern aus der Zivilprozessordnung, bzw. in einem ordentlichen Verfahren wie hier aus Art. 239 Abs.1 ZPO. Bei Art. 239 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung". Es liegt im freien Ermessen des Gerichts, den Entscheid mit oder ohne Begründung zu eröffnen. Wird er unbegründet eröffnet, so können die Parteien eine Begründung verlangen. Eine Begründung wird für eine Anfechtung des Entscheids vorausgesetzt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Gericht wird bei der Frage, ob es den Entscheid sogleich begründet oder zunächst unbegründet erlässt, in der Regel berücksichtigen, ob mit einem Weiterzug des Entscheids zu rechnen ist und damit der Entscheid ohnehin zu begründen sein wird. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, den Entscheid direkt begründet zu eröffnen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Vorinstanz in der Folge schliesslich nicht nur aus diesem Grund tatsächlich angefochten. Es war somit zwingend eine Begründung nötig, womit die Voraussetzung nach § 10 Abs. 2 GebV OG nicht erfüllt war und sich eine entsprechende Reduktion erübrigte. 2.9 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, von der Vorinstanz sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben, dass er nichts vom Betreibungsrückzug gewusst habe und dass dies vom Beschwerdegegner anlässlich der Schlichtungsverhandlung auch mit keinem Wort erwähnt worden sei (act. 32 S. 6, Rz. 11), ist nicht wei-

- 13 ter einzugehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies bei der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung hätte berücksichtigt werden sollen bzw. überhaupt hätte berücksichtigt werden können. Dass ihm Gerichtskosten auferlegt wurden, beanstandete er wie gesehen nicht. Einzig bei der Auferlegung der Kosten hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 107 ZPO (Verteilung der Kosten nach Ermessen) aber überhaupt berücksichtigt werden können. Darauf wird im Zusammenhang mit der Parteientschädigung zurückzukommen sein. 2.10 Ziffer 2 des Beschlusses des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2019 ist somit aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidgebühr für den Teilentscheid ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf die Gerichtsgebühr abzuweisen. 3. Zur Parteientschädigung 3.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Streitwerts betrage die volle Parteientschädigung nach § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 41'200.–; der auf die zurückgezogenen Begehren entfallende Anteil betrage rund Fr. 26'200.–. Der Anspruch auf die Gebühr entstehe gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr decke auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Da der Klagerückzug im vorinstanzlichen Verfahren bereits nach der Beantwortung der Klage erfolgt sei und die Teilnahme an der Hauptverhandlung entfalle, rechtfertige es sich, die Gebühr auf zwei Drittel herabzusetzen bzw. auf (gerundet) Fr. 17'470.–. Hinzu komme antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'345.20, womit die Parteientschädigung für den Teilentscheid Fr. 18'815.20 (inkl. Mehrwertsteuer) betrage (act. 25 S. 4, E. 3c). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Vertreter hätten bereits zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung gewusst, dass der Beschwerdegegner die Betreibung zurückgezogen habe. Dass sie diese Information zurückbehalten hätten, obwohl er wegen dieser Betreibung bereits am Prozessieren gewesen sei und schlussendlich eine unnötige Klage

- 14 eingereicht habe, sei nicht nur unkollegial und unfair, sondern auch rechtsmissbräuchlich, was keinen Schutz verdiene. Deshalb rechtfertige sich keine Parteientschädigung (act. 32 S. 8, Rz. 18). Ausserdem – so der Beschwerdeführer weiter – sei dem gegnerischen Rechtsvertreter kaum Zeitaufwand im Zusammenhang mit den betroffenen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entstanden. Er habe auch ganz offensichtlich keine Schwierigkeiten angetroffen, seinen einzigen Einwand zu formulieren. Im Grunde habe der Vertreter des Beschwerdegegners nur mit einem einzigen Satz in seiner Klageantwort anführen müssen, die betroffene Betreibung sei zurückgezogen worden, was er von Anfang an gewusst habe. Der Aufwand im Zusammenhang mit den zurückgezogenen Rechtsbegehren belaufe sich somit auf höchstens fünf Minuten, weshalb es stossend erscheine, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– zuzuweisen (act. 32 S. 8 f., Rz. 19 f.). Unter Berücksichtigung sämtlicher Herabsetzungsgründe sowie aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners hätte die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers die Parteientschädigung zumindest erheblich reduzieren müssen. Zusätzlich zum Herabsetzungsgrund der Nichtteilname an der Hauptverhandlung hätte die Gebühr aufgrund des offenkundigen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Aufwand und mangels Schwierigkeit des Falls auf einen Drittel und damit auf Fr. 5'823.33 reduziert werden müssen. Im Weiteren hätte die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers wegen des Klagerückzugs eine Reduktion auf einen Viertel bzw. Fr. 1'455.85 vornehmen müssen (act. 32 S. 9, Rz. 21). 3.3 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Parteientschädigung sei nicht zu hoch angesetzt worden. Der Anspruch darauf entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder der Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Seine Klageantwort datiere vom 31. Januar 2019, womit der Anspruch auf die Entschädigung entstanden sei. Es liege denn auch kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor. Die Verantwortung, der Zeitaufwand seines Rechtsvertreters sowie die

- 15 - Schwierigkeit des Falls seien nicht besonders gering gewesen. Die Beantwortung der Klage sei mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen. Hinzu komme das Rechtsstudium der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der Behandlung einer negativen Feststellungsklage bei zurückgezogener Betreibung. Die einschlägige Frage habe mindestens die Hälfte der Zeit, die zur Ausarbeitung der Klageantwort benötigt worden sei, verlangt. Den Umstand, dass die Klage nach der Klageantwort vom 31. Januar 2019 zurückgezogen worden sei, habe die Vorinstanz bereits angemessen, allenfalls sogar zu weitgehend, berücksichtigt. Eine weitergehende Herabsetzung sei nicht gerechtfertigt (act. 41 S. 6 f., Rz. 13). Im Weiteren legte er dar, es sei bekannt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt würden, wobei dies bei Klagerückzug die klagende Partei sei. Dass sich dieses "Risiko" verwirklicht habe, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einleitung der Klage nicht geprüft habe, ob sämtliche notwendigen Voraussetzungen zur Klage erfüllt seien, sei nicht vom Beschwerdegegner zu verantworten. Diese Prüfung wäre durch eine schlichte Einsicht in das Betreibungsregister ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Auch ein Anruf beim beschwerdegegnerischen Vertreter hätte dem Beschwerdeführer die gewünschte Information ermöglicht. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdegegners, allfällige ungerechtfertigte Klagen zu erahnen und den potentiellen Kläger über seine Unachtsamkeit oder falsche Rechtsauffassung aktiv aufzuklären (act. 41 S. 7 f., Rz. 15). 3.4 Zunächst ist die Beanstandung des Beschwerdeführers zu behandeln, das Verhalten des Beschwerdegegners sei rechtsmissbräuchlich, weshalb die Vorinstanz keine Parteientschädigung hätte zusprechen dürfen. Die Parteientschädigung gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Unter welchen Umständen eine Parteientschädigung geschuldet ist, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung (Art. 104 ff. ZPO). Die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Rechtsmissbrauchs ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Gedanke findet in Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO immerhin insofern Niederschlag, als darin bestimmt wird, dass die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe-

- 16 sen ist. Eine Prozessführung in guten Treuen kann etwa angenommen werden, wenn die obsiegende Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten die Einleitung eines Verfahrens mitveranlasst hat, das hätte vermieden werden können (vgl. BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011; BSK ZPO-RÜEGG / RÜEGG, 3. A., Art. 107 N 5; ZK ZPO-JENNY, 3. A., Art. 107 N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 107 N 6). Bringt die obsiegende Partei vorprozessual und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vor, die schlussendlich zum Obsiegen führen, kann Prozessführung in guten Treuen vorliegen (ZK ZPO-JENNY, a.a.O., Art. 107 N 7). Hingegen vermag die nicht vollständige Offenlegung sämtlicher Abwehrargumente durch die beklagte Partei den unterliegenden Kläger in aller Regel – von Fällen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einmal abgesehen – nicht vor der Kostenpflicht zu bewahren (BK ZPO-STERCHI, Art. 107 N 6). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, inwiefern es der klägerischen Partei zumutbar war, die durch die Gegenpartei nicht offengelegten Informationen selbst in Erfahrung zu bringen bzw. inwiefern sie die Einleitung des Prozesses selbst hätte vermeiden können (vgl. dazu BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011, E. 2). Es besteht keine Pflicht für eine potentiell beklagte Partei, die mögliche Klägerschaft vorprozessual auf anspruchhindernde Umstände hinzuweisen (BSK ZPO-JENNY, a.a.O., Art. 107 N 5). Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung und Literatur kann die Einleitung der Klage über rund Fr. 1.9 Mio. nicht als in guten Treuen veranlasst qualifiziert werden. Eine sorgfältige Prozessführung hätte verlangt, dass der Beschwerdeführer zumindest einen aktuellen Betreibungsregisterauszug eingeholt hätte, um sich über das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen zu vergewissern, bevor er seine negative Feststellungsklage beim (Kollegial-)Gericht einreichte. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Streitwertes mit rund Fr. 1.9 Mio. als nicht unerheblich einzustufen ist. Welche Kostenfolgen die Einreichung einer Klage mit einem so hohen Streitwert nach sich zieht, musste dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wohlbekannt sein. Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe vorprozessual (oder zumindest vor Einreichung seiner Begehren beim Gericht) alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Klage zu vermeiden. Die Auskunft über die gegen ihn hängigen Betreibun-

- 17 gen wäre dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt ohne Weiteres erteilt worden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch das Verhalten des Beschwerdegegners insgesamt betrachtet dazu veranlasst worden ist, seine Klage beim Gericht einzureichen. Eine Pflicht des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer über seinen Rückzug der Betreibung aufzuklären, bestand nicht. Ein anderer Ausnahmetatbestand nach Art. 107 ZPO ist nicht erfüllt. Die Parteientschädigung ist somit gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Klagerückzug des Beschwerdeführers führte folgerichtig dazu, dass er entschädigungspflichtig wurde. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 3.5.1 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer – wie bereits hinsichtlich der Gerichtskosten – die Angemessenheit der Höhe der Parteientschädigung. Wie sogleich zu zeigen sein wird, verfügt das Gericht mit Ausnahme der Festsetzung der Grundgebühr auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung über erhebliches (Rechtsfolge-)Ermessen. Im Folgenden wird deshalb unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen sein. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den von den Kantonen festgesetzten Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich ist für die Entschädigung von anwaltlich vertretenen Parteien die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) massgebend (vgl. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilprozess der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, ihr bzw. sein notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Umsetzung dieser programmatischen Bestimmung findet sich in den §§ 4 ff. AnwGebV (vgl. insbesondere die Streitwerttabelle in § 4 Abs. 1, ferner die Erhöhungs- und Reduktionsgründe in den §§ 4 Abs. 2–3, 10 Abs. 1 und 11).

- 18 - Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist damit in erster Linie der Streitwert ausschlaggebend für die Bemessung der Parteientschädigung. Der tatsächliche Zeitaufwand ist grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung. Damit soll erreicht werden, dass die Anwaltshonorare für Zivilstreitigkeiten mit bescheidenem Streitwert zu diesem in einem vernünftigen Verhältnis bleiben, während der Ausgleich in Verfahren mit hohem Streitwert gefunden wird, bei denen – zugunsten der Anwaltschaft – ebenfalls nicht nach dem Zeitaufwand gerechnet wird (OGer ZH NL090082 vom 30. Juli 2009, E. 3c; dieser Entscheid erging noch unter der aAnwGebV, dessen Erwägungen gelten jedoch auch unter der aktuellen Anw- GebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung kann allerdings im Sinne eines Korrektivs die gemäss Verordnung berechnete Gebühr gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV erhöht oder herabgesetzt werden. 3.6.1 Bei einem Streitwert von insgesamt Fr. 1'977'621.35 ergibt sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 41'200.–; der auf die zurückgezogenen Begehren entfallende Anteil beträgt, wie von der Vorinstanz korrekt berechnet, gerundet Fr. 26'200.–. Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3.6.2 Die Vorinstanz hat sodann gestützt auf § 11 Abs. 1 AnwGebV die Parteientschädigung um einen Drittel herabgesetzt, da keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. § 11 Abs. 1 AnwGebV bestimmt, dass der Anspruch auf die Gebühr insbesondere mit der Erarbeitung der Beantwortung der Klage entsteht und die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt. Diese Bestimmung findet sich zwar unter der Marginalie "Zuschläge und Reduktion". Dennoch kann aus diesem Absatz 1 weder ein Grund für einen Zuschlag noch für eine Reduktion abgeleitet werden. Mit Absatz 1 wird vielmehr zunächst grundlegend bestimmt, welche Arbeiten die Entschädigungspflicht auslösen und welche Arbeiten mit dieser Entschädigung abgedeckt werden. Absatz 1 bestimmt somit

- 19 die "Basis" der Parteientschädigung. Währenddessen definieren die Absätze 2 – 4 die Zuschläge und die Reduktion. Diese Auslegung ergibt sich zunächst daraus, dass in Absatz 1 keine Berechnungsangaben für allfällige Zuschläge oder eine Reduktion – beispielsweise in Form eines Bruches – gemacht werden, wie sie sich demgegenüber in den Absätzen 2 – 4 finden. Im Weiteren lautet die Marginale von § 11 AnwGebV Zuschläge (erstgenannt, Plural) und Reduktion (zweitgenannt, Singular). In den Absätzen 2 und 3 finden sich entsprechend der Marginale je Angaben zu Zuschlägen und in Absatz 4 Angaben zu einer Reduktion. Daraus lässt sich ableiten, dass – anders als von der Vorinstanz erwogen (act. 25 E. 3c) – § 11 Abs. 1 AnwGebV keine Grundlage für eine Reduktion bietet, falls keine Hauptverhandlung durchgeführt werden muss. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion war damit gestützt auf § 11 Abs. 1 AnwGebV nicht zulässig. 3.6.3 Demgegenüber sieht § 4 Abs. 2 AnwGebV vor, dass die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn die Verantwortung, der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief sind. Die Vorinstanz hat keine Reduktion gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV vorgenommen, was der Beschwerdeführer rügt. Während er davon ausgeht, dem Beschwerdegegner sei kaum Zeitaufwand entstanden, um die Klageantwort hinsichtlich der Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 zu erstatten und er auch ganz offensichtlich keine Schwierigkeiten angetroffen habe, seinen einzigen Einwand zu formulieren (act. 32 S. 8 f., Rz. 19 f.), geht der Beschwerdegegner davon aus, die Verantwortung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falles seien nicht besonders gering gewesen. Die Konsultation der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe mindestens die Hälfte der für die Ausarbeitung der Klageantwort notwendigen Zeit in Anspruch genommen (act. 41 S. 6 f., Rz. 13). Der Umfang derjenigen Passagen in der Klageantwort, in denen sich der Beschwerdegegner mit den Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 auseinandersetzt, beträgt ca. eine halbe A4-Seite (act. 33/5 Seite 15) von rund 18 Seiten. Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse bei negativen Feststellungsklagen finden sich

- 20 auf ca. 3.5 Seiten der Klageantwort (act. 33/5 Seite 11, unten, bis ca. Seite 15, oben), wobei nicht zu verkennen ist, dass sich diese Ausführungen auf das Rechtsschutzinteresse bei negativen Feststellungsklagen im Allgemeinen beziehen und der Beschwerdegegner daraus insbesondere auch auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf die noch hängigen klägerischen Begehren Nr. 1 und Nr. 3 schliesst. Er setzt sich in den rechtlichen Ausführungen hingegen nicht im Speziellen mit dem Feststellungsinteresse bei zurückgezogener Betreibung auseinander. Dass in einem solchen Fall kein Interesse mehr besteht, liegt schliesslich auf der Hand. Hierfür waren keine aufwändigen rechtlichen Abklärungen notwendig. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners für die Auseinandersetzung mit den klägerischen Begehren Nr. 2 und Nr. 4 dürfte sich daher auf maximal einige wenige Stunden beschränkt haben. Die (rechtliche und tatsächliche) Schwierigkeit der sich im Zusammenhang mit diesen Begehren stellenden Fragen ist zudem aus den bereits mit Blick auf den Zeitaufwand erwähnten Gründen ebenfalls als überschaubar zu qualifizieren. Überdies ist auch die damit zusammenhängende Verantwortung als gering zu beurteilen: Zwar ist der Streitwert relativ hoch. Die Betreibung war allerdings bereits vorprozessual seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners zurückgezogen worden (act. 42/2). Falls eine besondere Verantwortung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners erkennbar ist, dann im Zusammenhang mit der Frage, ob die Betreibung zurückgezogen werden sollte. Diese Frage stellte sich im Prozess jedoch nicht mehr. Damit ist die Verantwortung zumindest des Vertreters des Beschwerdegegners nicht mehr im Zusammenhang mit der Höhe des Streitwertes der Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 zu sehen. Insgesamt sind somit sowohl der Zeitaufwand und die Verantwortung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners als auch die (tatsächliche und rechtliche) Schwierigkeit des Falls als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unangemessen, dass die Vorinstanz keine Reduktion der Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV vorgenommen hat. Es rechtfertigt sich eine maximale Reduktion, d.h. eine Reduktion um einen Drittel. Damit resultiert als Zwischenergebnis eine ordentliche Gebühr von (gerundet) Fr. 17'470.– (ohne Mehrwertsteuer).

- 21 - 3.6.4 Die gemäss der Verordnung berechnete Gebühr kann bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung entsprechend erhöht oder herabgesetzt werden (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz diese Bestimmung nicht angewendet hat (act. 32 S. 8 f., Rz. 16 ff.). Aus den Materialien zu § 2 Abs. 3 aAnwGebV, der sich inhaltlich nahezu mit § 2 Abs. 2 AnwGebV deckt, ergibt sich das Folgende: Die Anwendung der allgemeinen Regeln der Verordnung kann bei Missverhältnissen zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung sowohl eine zu tiefe wie auch eine zu hohe Anwaltsgebühr nach sich ziehen. § 2 Abs. 3 aAnwGebV soll ermöglichen, im Einzelfall unverhältnismässig hoch oder tief ausfallende Gebühren zu korrigieren. Mit der Formulierung "offensichtlich" wird klar gemacht, dass diese Bestimmung im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln nur mit Zurückhaltung, d.h. als Notventil, zur Anwendung gelangen soll (vgl. dazu Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren, in: Amtsblatt des Kantons Zürich, 2006, S. 975). Gemessen wird ein allfälliges Missverhältnis anhand des Stundenansatzes, der resultiert, wenn die gestützt auf die übrigen Bestimmungen berechnete Entschädigung durch den entstandenen Zeitaufwand geteilt wird (vgl. dazu OGer ZH NL090082 vom 30. Juli 2009, E. 3c; dieser Entscheid erging noch unter der aAnwGebV, dessen Erwägungen gelten aber auch unter der aktuellen AnwGebV). Der Beschwerdeführer geht davon aus, für das Abfassen der hier fraglichen Passage in der Klageantwort seien fünf Minuten notwendig gewesen (act. 32 S. 9, Rz. 19). Der Beschwerdegegner bestreitet dies, konkretisiert seinen Aufwand indessen selbst nicht in Stunden und Minuten (act. 41 S. 6, Rz. 13). Da im Übrigen keine Belege zum Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners im Recht liegen, rechtfertigt es sich, den Zeitaufwand, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den klägerischen Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 erwachsen ist, zu schätzen, um ein allfälliges Missverhältnis zu beurteilen. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist wie gesehen von einem Aufwand von wenigen Stunden auszugehen. Eine Instruktion des Rechtsvertreters

- 22 durch den Beschwerdegegner war nicht nötig, war es doch der Rechtsvertreter selbst, der (vorprozessual) das Betreibungsbegehren Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach zurückzog (act. 42/2). Der Rechtsvertreter musste somit nicht über die tatsächlichen Verhältnisse informiert werden. Ausgehend von einer allenfalls erfolgten (kurzen) rechtlichen Abklärung und der benötigten Zeit, um die hier interessierenden Teile der Klage zu lesen sowie die Antwort darauf zu formulieren ist von maximal drei Stunden Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 4 auszugehen. Ausgehend von der vorinstanzlichen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'470.– (ohne Mehrwertsteuer) bzw. der gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV reduzierten Entschädigung (vgl. E. 3.6.3, vorstehend) in derselben Höhe und einem Stundenaufwand von 3 Stunden resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'823.– / Stunde. Ein solcher Stundenansatz erscheint offensichtlich zu hoch (vgl. dazu auch OGer ZH NL090082 vom 30. Juli 2009, E. 3c). Es rechtfertigt sich deshalb aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem notwendigen Zeitaufwand und dem Streitwert bzw. Streitinteresse, die Parteientschädigung gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV zu reduzieren. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) erscheint mit Blick auf den Stundenaufwand gerade noch vertretbar. Eine Parteientschädigung in dieser Höhe lässt sich denn auch noch in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der Anwaltsgebührenverordnung bringen, dass im Vergleich zu Verfahren mit geringem Streitwert, bei denen die zugesprochenen Parteientschädigungen oft nicht kostendeckend sind, bei Verfahren mit hohem Streitwert ein Ausgleich gefunden werden soll. 3.7 Ziffer 4 des Beschlusses des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2019 ist somit aufzuheben und der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für den Teilentscheid eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung abzuweisen.

- 23 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV Fr. 29'839.20 (Fr. 12'720.– ./. Fr. 1'696.– + Fr. 18'815.20; vgl. act. 36 E. 2). Der Beschwerdegegner hat eine Beschwerdeantwort eingereicht und sich darin mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert (act. 41). Der Beschwerdeführer obsiegt insgesamt betrachtet im Umfang von Fr. 24'108.20 (Fr. 29'839.20 ./. Fr. 5'731.– [Fr. 2'500.– + Fr. 3'231.–]) und damit zu rund 4/5, während der Beschwerdegegner zu 1/5 obsiegt. 2. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Damit sind dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.– (1/5) und dem Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 2'400.– (4/5) aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Rest ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den aus dem Kostenvorschuss bezogenen Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen. 3. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von 3/5 zu bezahlen. Die (volle) Parteientschädigung ist mit Blick auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'500.– festzulegen. Unter Berücksichtigung der Verrechnungsansprüche ist der Beschwerdegegner damit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteient-

- 24 schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. Barauslagen) zu bezahlen, entsprechend drei Fünfteln der vollen Entschädigung, hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 und 4 des Beschlusses des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Teilentscheid wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. […] 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für den vorliegenden Teilentscheid eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel, entsprechend Fr. 600.– und dem Beschwerdegegner zu vier Fünfteln, entsprechend Fr. 2'400.– auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– bezogen. Der Rest wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogenen Gerichtskosten von Fr. 2'400.– zu ersetzen. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'615.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 25 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'839.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner

versandt am:

Urteil vom 25. Oktober 2019 I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Zur Beschwerde im Einzelnen Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den von den Kantonen festgesetzten Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich ist für die Entschädigung von anwaltl... Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist damit in erster Linie der Streitwert ausschlaggebend für die Bemessung der Parteientschädigung. Der tatsächliche Zeitaufwand ist grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung. Damit soll erreicht werden, dass... Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung kann allerdings im Sinne eines Korrektivs die gemäss Verordnung berechnete Gebühr gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV erhöht oder herabgesetzt werden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV Fr. 29'839.20 (Fr. 12'720.– ./. Fr. 1'696.– + Fr. 18'815.20; vgl. act. 36 E. 2). 3. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von 3/5 zu bezahlen. Die (volle) Parteientschädigung ist mit Blick auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'500.– festzulegen. Unter Berücksichtigung der Verrechnungsansprüche ist der Beschwerdegegner damit zu verpflichten, dem Beschwerde... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 und 4 des Beschlusses des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel, entsprechend Fr. 600.– und dem Beschwerdegegner zu vier Fünfteln, entsprechend Fr. 2'400.– auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– bezogen. Der Rest wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogenen Gerichtskosten von Fr. 2'400.– zu ersetzen. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'615.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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