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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2018 RB180034

December 6, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,047 words·~10 min·7

Summary

Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 6. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2018; Proz. CG180068

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____, der früher A'._____ hiess, wurde 1998 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am tt.mm.2018 publizierte der C._____ im Zusammenhang mit bzw. im Vorfeld der Gerichtsverhandlung des …mordes in D._____ einen Artikel mit folgender Überschrift (vgl. act. 6/3/1): " …, die die Schweiz bewegten Demnächst kommt der Fall D._____ vor Gericht – in der E._____ Gemeinde wurden 2015 … Menschen grausam ermordet. Wenige andere Delikte haben so starke Emotionen ausgelöst. Ein historischer Rückblick." In diesem Artikel wird – neben sieben weiteren Straffällen – über die von A._____ in den neunziger Jahren begangenen Straftaten und seine Verurteilung berichtet. Am 21. August 2018 reichte A._____ beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegen die B._____ AG eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein, mit welcher er im Wesentlichen verlangte, es sei die Widerrechtlichkeit der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte festzustellen und es seien der B._____ AG weitere Publikationen, in denen er bildlich und/oder namentlich identifiziert werden könne, zu verbieten (vgl. act. 1 und act. 2). Nachdem die Vorinstanz einen Kostenvorschuss verlangt hatte (vgl. act. 6/5), stellte A._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 6/12-15). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. September 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.– an (vgl. act. 5 [= act. 4/1 = act. 6/18]). 1.2. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 (Datum Poststempel) hat A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen rechtzeitig Beschwerde erheben lassen (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/19/2). Er stellt folgende Anträge: " 1. Der Beschluss vom 18. September 2018 sei aufzuheben.

- 3 - 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Ein Kostenvorschuss wurde wegen der zu behandelnden Thematik nicht verlangt. Zum Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 klargestellt, dass die Beschwerde gemäss ständiger Praxis der Kammer (auch) als Gesuch um Erstreckung der in der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist gilt und diese Frist daher einstweilen nicht säumniswirksam ablaufen könne (vgl. act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-21). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege legte die Vorinstanz korrekt dar (vgl. act. 5 E. II.1. S. 3-5). Ebenso zutreffend hat sich die Vorinstanz zu Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsverletzung),

- 4 mithin zu den geschützten Persönlichkeitsrechten und zur Widerrechtlichkeit geäussert (vgl. act. 5 E.II.3.2. S. 6-11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. 3.2. Im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses wird gemäss ständiger Rechtsprechung zwischen der Figur der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden (vgl. etwa BGer 5A_195/2016, zur Definition siehe BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz handelt es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um eine relative Person der Zeitgeschichte. Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz – habe durch seine nunmehr über zwanzig Jahre zurückliegenden Taten das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen und sein Fall sei einer der aufsehenerregendsten in der Schweizer Kriminaljustizgeschichte und daher noch heute tief im Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine solche Person sei, weil seine Taten nahezu 30 Jahre zurück liegen würden, vermag an dieser Begründung ebenso wenig etwas zu ändern, wie das Argument, der Begriff "relative Person der Zeitgeschichte" sei heute nicht mehr gebräuchlich (vgl. act. 2 S. 4). 3.3. Dass sich der Artikel – wie die Vorinstanz erwog – um die deliktische Vergangenheit des Klägers dreht und er Teil eines Berichtes ist, in dem es um Mordfälle aus der Schweizer Kriminaljustizgeschichte der letzten 70 Jahre geht, die vor allem ihrer besonderen Grausamkeit wegen das öffentliche Interesse auf sich zogen (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12), bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die im Bericht enthaltenen Informationen im Wesentlichen seinen Gemeinbereich betreffen (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12). In inhaltlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer einzig die Überschrift "…, die die Schweiz bewegen" mit der Begründung, er habe niemanden umgebracht, sowie die seiner Ansicht nach unwahre Äusserung, er sei in den F._____ wegen versuchter Kindesentführung verurteilt worden (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 1.3.). Der Beschwerdeführer blendet mit seiner Kritik aus, dass im ihn betreffenden Abschnitt der Berichterstattung (differenziert) ausgeführt wurde, er sei wegen mehrfach ver-

- 5 suchten Mordes (Hervorhebung durch das Gericht), mehrfacher schwerer Körperverletzung und sexueller Handlungen mit Kindern zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt worden (vgl. act. 6/3/1). Dass dies falsch sei, sagt der Beschwerdeführer nicht. Ob der Beschwerdeführer 1994 in den F._____ verurteilt worden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn es sich hierbei um eine ungenaue Presseäusserung bzw. journalistische Ungenauigkeit handeln sollte, lässt sie – die allenfalls unwahre Äusserung – den Beschwerdeführer nicht in einem gänzlich falschen Licht erscheinen. Die Berichterstattung entspricht – wie auch die Vorinstanz erwog – im Kern der Wahrheit, und sie beschränkt sich auf Tatsachen, die in einem Zusammenhang mit seinen damaligen Straftaten stehen. Daran vermag auch die Überschrift der Berichterstattung und die allenfalls unwahre Äusserung nichts zu ändern. 3.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Bericht vom Informationsauftrag der Presse nicht gedeckt sei, da sich ein solcher Auftrag nur auf wirklich aktuelle Ereignisse erstrecke (vgl. act. 2 S. 4). Zudem – so der Beschwerdeführer – bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches die Nennung seines Namens und die Verwendung seines Bildes rechtfertigen würde, da er im Strafvollzug lebe und damit nicht in der Öffentlichkeit stehe (vgl. act. 2 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog dazu, je bekannter der Täter und je schwerer die in Frage stehende Tat sei, desto eher dürfe man den Namen nennen und desto länger dürfe über die Tat berichtet werden, und sofern dies – wie hier – in objektiver und sachlicher Weise geschehe, sei dies nicht zu beanstanden (vgl. act. 5 E. II.3.3. S. 12 f.). Auf diese zutreffende Erwägung kann vorab verwiesen werden. Inwiefern die Nennung des Namens "A'._____" eine Persönlichkeitsverletzung darstellen soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist bereits deshalb fragwürdig, weil der Beschwerdeführer heute einen anderen Nachnamen trägt. Ferner vermag auch die bildliche Darstellung des Beschwerdeführers keine solche Verletzung zu begründen, weil das verwendete Bild bereits in zahlreichen früheren Artikeln veröffentlicht und es nicht in einem ganz anderen Zusammenhang als zum Zeitpunkt der Herstellung der Fotografie gebraucht wurde.

- 6 - 3.5. Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. insb. act. 2 S. 6 f.) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine Argumente zu den Prozessaussichten sind nicht stichhaltig. Nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von ihm erhobene Klage gegen die B._____ AG aussichtslos im Sinne des Art. 117 lit. b ZPO ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Der Beschwerdeführer erachtet zwar eine Frist von zehn Tagen als zu kurz (vgl. act. 2 S. 7 Ziff. 2), er tut aber nicht dar, welche Frist für die Leistung des Kostenvorschusses aus seiner Sicht angemessen wäre. Es ist ihm daher wiederum eine zehntägige Frist einzuräumen. Die mit diesem Entscheid angesetzte Frist, kann (von der Vorinstanz) aus zureichenden Gründen erstreckt werden (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des vorinstanzlichen Beschlusses vom 18. September 2018. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 m.w.H.). 5. 5.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren – welches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre – wurde nicht gestellt.

- 7 - 5.2. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (vgl. Art. 106 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des heutigen Entscheides angesetzt, um den ihm mit Beschluss der Vorinstanz vom 18. September 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Vorinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2, act. 4/1, act. 4/3-6), sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den heutigen Entscheid und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Urteil vom 6. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des heutigen Entscheides angesetzt, um den ihm mit Beschluss der Vorinstanz vom 18. September 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Vorinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2, act. 4/1, act. 4/3-6), sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Zustellbe... Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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