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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.04.2018 RB180005

April 26, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,251 words·~6 min·8

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 26. April 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ [Bank], Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsverweigerung Beschwerde im mit Urteil vom 20. August 2013 abgeschlossenen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, CG120043-L

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Zahlung vom 19. Juni 2012 leistete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) im erstinstanzlichen Forderungsprozess CG120043-L gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'200.– (Urk. 3 S. 2 E. I.1). Mit Urteil vom 20. August 2013 wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen, die Entscheidgebühr auf Fr. 5'200.– festgesetzt und diese dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten wurden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen (Urk. 3 S. 9 Dispositivziffern 1 bis 3). Unbestrittenermassen ist dieses Urteil am 13. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 4/4 S. 1). 2. a) Mit Schreiben vom 27. November 2017 an Bezirksrichterin lic. iur. Fischer Maurer beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 8. November 2017 im Verfahren FV160063-L (Urk. 4/7), ihm sei wegen absichtlicher Irreführung, vorsätzlicher Täuschung und unlauterer Geschäftsführung der von ihm im Verfahren CG120043-L einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'400.– zurückzuerstatten, da das Gericht ihn als juristischen Laien nicht von vornherein darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Klage im Verfahren CG120043-L aussichtslos sei, was die Pflicht des Gerichtes gewesen wäre (Urk. 4/1). Bezirksrichterin lic. iur. Fischer Maurer schickte ihm mit Schreiben vom 29. November 2017 seine Eingabe zur Einreichung bei der zuständigen Stelle im Original zurück, da sie am Verfahren CG120043-L nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 4/2). Der Kläger beantragte in der Folge beim Bezirksgericht Zürich die Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 5'200.– (Urk. 4/3). In der schriftlichen Antwort vom 21. Dezember 2017 wies ihn lic. iur. Th. Vogel als Mitglied der Gerichtsleitung darauf hin, dass sich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren CG120043-L seines Erachtens lediglich noch die Frage der Revision gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung stellen könnte (Urk. 4/4). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 an das Bezirksgericht Zürich führte der Kläger explizit aus, dass er keine Revision des rechtskräftigen Urteils verlangen möchte. Er wolle lediglich die Rückerstattung einer seinerzeit unter völlig falschen Voraussetzungen einbezahlten Gerichtsgebühr. Der Ratschlag, eine Revision zu bean-

- 3 tragen, sei nicht nur völlig aussichtslos, sondern beinhalte auch den Tatbestand der bewussten Irreführung. Er halte an seinem Antrag betreffend die Rückerstattung der Gerichtsgebühr fest (Urk. 4/6). In der Antwort der Zentralkanzlei des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2018 äusserte sich Gerichtsschreiberin MLaw Vasiljevic zu den Kriterien, welche ein Gericht in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen hat. Sie führte aus, dass es der gesuchstellenden Partei obliege, sich – gegebenenfalls im Rahmen einer juristischen Beratung – Klarheit über das Prozessrisiko zu verschaffen. Sodann handle es sich bei den Verfahren CG120043-L und FV160063-L um zwei separate und voneinander unabhängige Prozesse, so dass nicht von der Aussichtslosigkeit in einem Verfahren auf die Aussichtslosigkeit im anderen Verfahren geschlossen werden könne. Schliesslich sei die vom Kläger thematisierte Kostenvorschusspflicht im Verfahren CG120043-L bereits rechtskräftig entschieden, so dass darauf – sofern nicht die Voraussetzungen einer Revision (Art. 328 ff. ZPO) gegeben seien – nicht mehr zurückgekommen werden könne. Gerichtsschreiberin MLaw Vasiljevic retournierte dem Kläger seine Unterlagen mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2018 (Urk. 2). b) Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (gleichentags der Post übergeben) machte der Kläger hierorts sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde anhängig ("Da sich das Bezirksgericht weigert, sich der Sache anzunehmen, sehe ich mich gezwungen, mich an Ihre Instanz zu wenden."). Er führte dazu aus, dass es sich rein formal bei den beiden Verfahren CG120043-L und FV160063-L wohl wirklich um zwei separate und voneinander unabhängige Prozesse handle. Materiell bzw. inhaltlich seien diese beiden Verfahren aber eng miteinander verwoben. Beim Verfahren CG120043-L, für das er Fr. 5'200.– geleistet habe, habe er die Beklagte auf den kompletten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'000.– verklagt. Im Verfahren FV160063-L habe er nur noch auf die Rückerstattung des Lombardkredites, welcher ihm bei einer gründlichen Überprüfung seiner damals aktuellen finanziellen Verhältnisse niemals hätte gewährt werden dürfen, geklagt. Im Beschluss vom 8. November 2017 im Verfahren FV160063-L in Erwägung 3.7 habe sich das Bezirksgericht Zürich selber der ungetreuen Geschäftsführung überführt. So habe es im Verfahren CG120043-L ihm als juristischem Laien sei-

- 4 nerzeit Fr. 5'200.– abgenommen, obwohl es den Fall von Anfang an als aussichtslos beurteilt habe. Darum wolle er, wenn er schon von den Zürcher Gerichten keinerlei Gerechtigkeit erwarten dürfe, wenigstens diese Fr. 5'200.– zurück (Urk. 1). 3. Der Kläger möchte vom Bezirksgericht Zürich den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren CG120043-L geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet haben. Das Bezirksgericht Zürich machte ihn in diesem Zusammenhang auf die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO aufmerksam. Der Kläger führte in seinem Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom 29. Dezember 2017 daraufhin explizit aus, dass der Ratschlag, eine Revision zu beantragen, völlig aussichtslos sei und den Tatbestand der bewussten Irreführung beinhalte (Urk. 4/6). Da der Kläger somit keine Revision nach Art. 328 ff. ZPO verlangen möchte, kann es vorliegend offenbleiben, ob diese Aussicht auf Erfolg hätte. Das Bezirksgericht Zürich hat jeweils innert angemessener Frist zu den Schreiben des Klägers Stellung genommen. Eine Rechtsverweigerung (bzw. Rechtsverzögerung) durch das Bezirksgericht Zürich ist deshalb nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 2 und 4/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: cm

Urteil vom 26. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 2 und 4/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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