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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.05.2017 RB170015

May 9, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·542 words·~3 min·8

Summary

Forderung (Zustelldomizil etc.)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB170015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Mai 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Zustelldomizil etc.) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. November 2016 (CG160090-L)

- 2 - Nach Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 9. November 2016, mit welchem der Klägerin Fristen zur Ergänzung der Klagebegründung, zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse und zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin vom 21. April 2017 (Urk. 1), welche an die Vorinstanz adressiert war und von dieser dem Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 3), da der angefochtene Beschluss der Klägerin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde, wie dies der Klägerin bereits im Urteil der Kammer vom 20. Januar 2017 im Verfahren RB170002-O (S. 4 Erwägung 2.b) und nochmals ausführlich im Beschluss der Kammer vom 15. März 2017 im Verfahren RB1700001-O (S. 4 Erwägung 2.1) dargelegt wurde, da somit die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am Montag, den 12. Dezember 2016 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da daher die am 21. April 2017 der Deutschen Post übergebene und am 2. Mai 2017 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde verspätet ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 9. Mai 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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