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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2016 RB160028

November 7, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,459 words·~7 min·8

Summary

Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB160028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. November 2016

in Sachen

A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. September 2016 (CG150034-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 16. Februar 2015 hatte der Aberkennungskläger [nachfolgend: Kläger] beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Aberkennungsklage mit einem Streitwert von Fr. 7.5 Mio. eingereicht (Vi-Urk. 1), ebenso dessen Ehefrau (Vi-Urk. 60/1). Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens war dem Kläger mit Beschluss vom 29. Januar 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 95'750.-- angesetzt worden (Vi-Urk. 32). Nachdem der Kläger daraufhin zunächst um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hatte, hatte er am 14. und 17. März 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (sowie um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau; Vi-Urk. 39 und 40). Am 26. bzw. 27. April 2016 hatte er darum ersucht, das Gesuch bis zum 31. Mai 2016 nicht zu beurteilen, da er in absehbarer Zeit wohl in den Besitz blockierter Mietzinse von Fr. 300'000.-- kommen werde (Vi-Urk. 44 und 45). Nach weiteren Eingaben des Klägers und der Aberkennungsbeklagten vereinigte die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. September 2016 das Verfahren des Klägers mit demjenigen seiner Ehefrau, wies die Armenrechtsgesuche beider Kläger ab und setzte diesen erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (für beide zusammen) von Fr. 95'750.-- an (Vi-Urk. 61 = Urk. 2). b) Hiergegen haben beide Kläger am 30. September 2016 fristgerecht (Urk. 63/2-3) Beschwerde erhoben und stellen die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2016 (Geschäfts-Nr. CG150034-L) aufzuheben und es sei das Gesuch mit Eingabe vom 14. März 2016 und ergänzender Eingabe vom 17. März 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 ZPO gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Aberkennungsbeklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da die von beiden Klägern zusammen eingereichte Beschwerde die Abweisung der Armenrechtsgesuche je des Klägers und seiner Ehefrau betrifft, waren zwei separate Beschwerdeverfahren anzulegen (dabei wird dasjenige der Ehefrau des Klägers unter der Ge-

- 3 schäftsnummer RB160029-O geführt). Am 12. Oktober 2016 hat die Aberkennungsbeklagte um Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren ersucht (Urk. 7; dem Kläger zugestellt). Da sich schliesslich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Aberkennungsbeklagte ersucht um Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr diese zukomme, da mit einem Gesuch von ihr um Sicherstellung ihrer Parteistellung zu rechnen gewesen sei, und dies deshalb, weil der Kläger ihr aus früheren Rechtsöffnungsverfahren Prozesskosten schulde (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Behauptung der Aberkennungsbeklagten, dass der Kläger aus früheren Verfahren Prozesskosten schulde, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Vi-Urk. 51 und 53). Sie ist daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; sogleich Erw. 3.a), womit dem Vorbringen, dass mit einem Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu rechnen gewesen sei, der Boden entzogen ist. Der Aberkennungsbeklagten ist damit im Armenrechtsverfahren des Klägers und demgemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zuzuerkennen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

- 4 b) Zum klägerischen Armenrechtsgesuch erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Aberkennungsbeklagte habe vorgebracht und belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau am 6. Juni 2016 in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen vorgebracht hätten, dass es ihnen gelungen sei, Fr. 3 Mio. ihres Vermögens zu verflüssigen, womit sie am 25. April 2016 die Forderung desjenigen Gläubigers übernommen hätten, dessen Forderung Anstoss zum Gesuch um Nachlassstundung der B._____ AG gewesen sei; damit hätten sie einen wesentlichen Beitrag zur Auflösung der Nachlassstundung geleistet und damit sei den Mitarbeitenden dieser Firma mehr gedient, als wenn sie in jenem Prozess eine Parteientschädigung sichergestellt hätten. Daraus erhelle, dass der Kläger und dessen Ehefrau offenbar in der Lage gewesen seien, erhebliche Mittel bereitzustellen, und diese nach ihrem Gutdünken anderweitig investiert hätten, obwohl sie um die Kostenvorschusspflicht im vorliegenden Verfahren gewusst hätten. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Armenrechts, Parteien zu unterstützen, welche sich entscheiden würden, ihre finanziellen Mittel in Kenntnis der Kostenpflichtigkeit der von ihnen angestrengten Prozesse anderweitig und ihrer Ansicht nach sinnvoller zu investieren (Urk. 2 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 54 S. 5). c) Diese Erwägungen werden vom Kläger nicht beanstandet; im Gegenteil bestätigt er nochmals, dass diese Zahlung geleistet wurde, um die Arbeitsplätze der Mitarbeitenden zu erhalten (vgl. Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 14 und 15). Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen. Diese sind im Übrigen auch korrekt. Wenn eine um das Armenrecht ersuchende Partei über die nötigen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt, diese Mittel aber anderweitig – nach ihrer Ansicht: sinnvoller – einsetzen will, dann ist sie eben nicht mittellos im Sinne des Gesetzes. Soweit in der Beschwerde in allgemeiner Weise vorgebracht wird, dass nunmehr keine flüssigen Mittel mehr verfügbar seien oder verfügbar gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 6 ff.), ändert das nichts daran, dass der Kläger und dessen Ehefrau im April 2016 – mithin zeitlich nach der am 29. Januar 2016 erfolgten Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses und sogar nach der Stellung des Armenrechtsgesuchs im März 2016 – über ausreichende Mittel verfügt hatten, mit denen sie die von ihnen angestrengten Prozesse hätten finanzieren können. Die Bedürftigkeit des Klägers ist daher zu verneinen.

- 5 d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7.5 Mio. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung, dass im Beschwerdeverfahren des Klägers und demjenigen seiner Ehefrau identische Erwägungen anzustellen waren, auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. b) Der Kläger unterliegt mit seiner Beschwerde. Die Aberkennungsbeklagte unterliegt zwar mit ihrer Eingabe um Einräumung der Parteistellung; diese fällt jedoch für das Beschwerdeverfahren nicht ins Gewicht. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Aberkennungsbeklagten mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberkennungskläger auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert im Hauptverfahren beträgt Fr. 7.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 7. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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