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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2015 RB150023

September 10, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,583 words·~13 min·4

Summary

Erbteilung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150023-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 10. September 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. (…) 3. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Erbteilung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Mai 2015 (CP140002-G)

- 2 -

Erwägungen: 1. Die Klägerin A._____ und die Beklagten B._____, †D._____ und C._____ standen vor Erstinstanz in einem Erbteilungsprozess im Nachlass der am tt.mm.2012 mit letztem Wohnsitz in … verstorbenen E._____, geboren am tt. August 1923. Mit Datum vom 12. Mai 2015 fällte die Vorinstanz den folgenden Beschluss (Urk. 63 S. 5): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 32'000.– zu bezahlen. Den Beklagten 2 und 3 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung).

2. Am 29. Juni 2015 erhob die Klägerin gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 62 S. 2): 1. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 12. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: CP140002) des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 3'330.– festzusetzen. 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Zirkulationsbeschlusses vom 12. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: CP14002) des Bezirksgerichts Meilen sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 8'510.– zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner 1-3 (zzgl. MwSt.). 3. Der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 8. Juli 2015 ging innert Frist ein (Urk. 65, 66). Am 27. Juli 2015 teilte die Klägerin mit, dass ihr Bruder (Beklagter 2) am tt.mm.2015 gestorben sei und dass gemäss Testament seine Schwester C._____ (Beklagte 3) Alleinerbin sei (Urk. 67). Am 13. August 2015 orientierte

- 3 auch der Vertreter der Beklagten 1 das Gericht über den Tod des Beklagten 2 (Urk. 69). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurden beim Bezirksgericht Meilen die Akten der Testamentseröffnung in Sachen des Nachlasses von †D._____ (Beklagter 2) beigezogen. Gemäss - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 16. Juli 2015 ist die Beklagte 3 Alleinerbin (Urk. 71/7, 74). Das Rubrum im vorliegenden Verfahren ist entsprechend anzupassen. Am 3. September 2015 erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin persönlich (Urk. 72, 73). 4. Da sich die Beschwerde - wie zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Was die Kognition der Beschwerdeinstanz in Fällen anbelangt, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein Ermessen einräumt, wie dies insbesondere auch für die Festlegung der Prozesskosten zutrifft, so hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso DIKE Komm. ZPO-Blickenstorfer, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5). 6. Streitwert 6.1 Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 1'406'468.–. Sie erwog, der zu teilende Nachlass (vor Steuern) weise einen Wert von Fr. 8'438'808.70 auf und davon betrage der Streitwert einen Sechstel (Urk. 63 S. 4). Der Sechstel entspricht der Erbquote der Klägerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 4/19). 6.2 Die Klägerin macht geltend, der Streitwert liege nicht bei Fr. 8.4 Mio. Die Teilung an sich sei nie strittig gewesen, alle Parteien hätten übereinstimmend die Teilung des Nachlasses beantragt. Dementsprechend sei einzig die Sicherstellung der Steuern Streitgegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hätte bei allfälli-

- 4 gem Nicht-Bezahlen der Steuern durch ihren Bruder eine "latente" Steuer von Fr. 58'333.– bezahlen müssen, nämlich "1/6 Erbquote = CHF 1.4 Mio. Nachlassanteil; Steuerbelastung rund 25% = 350'000; davon der Anteil der Beschwerdeführerin in Höhe ihrer Erbquote, d.h. eines Sechstels = CHF 58'333." Dies sei der tatsächliche Streitwert. Sollte dennoch vom Erbanteil der Klägerin ausgegangen werden, so sei nicht nachvollziehbar, warum der Betrag von Fr. 4 Mio., der aktenkundig für die Steuer reserviert sei und ein Passivum aller Parteien darstelle, in die Berechnung des Streitwerts einfliessen sollte. Der Streitwert wäre daher um diese Summe zu reduzieren (Urk. 62 S. 3). 6.3 Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist. Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BGE 127 III 396 E. 1.b.cc mit Hinweisen). 6.4 Die Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht den gesamten Wert des zu teilenden Nachlasses als solchen für die Streitwertberechnung herangezogen, sondern - da der Teilungsanspruch nicht strittig war - nur den Wert des eingeklagten Erbteils der Klägerin, was in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Im Weiteren wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der klagenden Partei bestimmt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wie die im angefochtenen Beschluss aufgeführten bzw. die von der Klägerin selbst mit Klageschrift vom 26. Juni 2014 gestellten Rechtsbegehren zeigen, ging es um die Feststellung und Teilung des betreffenden Nachlasses, und nicht nur um die "latente" Steuer von Fr. 58'333.– (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 63 S. 2 f.). Die Behauptung ist aktenwidrig. Auch das Argument, der Streitwert sei um die Erbschaftssteuer zu reduzieren, überzeugt nicht. Bei der Berechnung des Nettonachlasses sind die Schulden des Erblassers in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für die Schulden des Erblassers selbst wie auch für sogenannte Erbgangsschulden, die nach dem Tod des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind (vgl. etwa BK-Wolf, Art.

- 5 - 603 N 40 ff.). Bei der von den Erben geschuldeten Erbschaftssteuer gemäss § 23 und § 57 ESchG ZH handelt es sich indessen weder um Schulden des Erblassers noch um Erbgangsschulden. Die kantonale Erbschaftssteuer gehört, so sie den Erben individuell auferlegt wird, "nicht zur Erbteilung", womit die Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB entfällt; das Verhältnis ist "ein öffentlichrechtliches" (BK-Wolf, Art. 603 N 53). Demzufolge ist der Betrag von Fr. 4 Mio. nicht in Abzug zu bringen. Es bleibt bei dem Streitwert gemäss Vorinstanz. 7. Gerichtskosten 7.1 Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG). Im Rahmen dieser Verordnung steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Vorinstanz setzte den Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG und dem Verweis auf den mässigen Aufwand sowie den Klagerückzug auf rund 60 % der ordentlichen Gebühr fest (Urk. 63 S. 4). 7.2 Die Klägerin macht geltend, es sei lediglich die Klagebegründung und -antwort eingereicht und eine Instruktionsverhandlung durchgeführt worden. An der Verhandlung habe kein substanziierter Vergleichsvorschlag unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorbereitung dieser Verhandlung nur sehr wenig Zeit in Anspruch genommen habe. Dass kein substanziierter Vergleichsvorschlag habe unterbreitet werden können, habe unter anderem damit zu tun gehabt, dass ein zweites Erbteilungsverfahren in Sachen E._____ hängig sei und die Gegenparteien einen allfälligen Vergleich von einer Forderung aus dem zweiten Verfahren, welches von einem anderen Richter geführt werde, abhängig gemacht hätten. Auch habe die Vorinstanz das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt. Aufgrund des geringen Zeitaufwandes sei die ordentliche Gebühr i.S.v. § 4 Abs. 2 GebV OG um mindestens einen Drittel zu reduzieren und sodann i.S.v. § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte. Beim massiv tieferen Streitwert seien die Gerichtskosten neu auf Fr. 1'035.– festzusetzen. Sollte die Rechtsmittelinstanz von einem

- 6 - Streitwert von Fr. 1'406'468.– ausgehen, fiele eine Gerichtsgebühr von Fr. 11'600.– an (Urk. 62 S. 3 ff.). 7.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die ordentliche Gebühr Fr. 34'800.– beträgt. Gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt, oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden. Wegen des Klagerückzugs kann die Gebühr gemäss § 4 zudem bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz reduzierte die Grundgebühr insgesamt um rund 42 %. Sie liegt daher innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Verordnung. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Mit anderen Worten darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, N 2641). Die Vorinstanz verfasste insgesamt fünf Verfügungen, u.a. war über ein Sistierungsbegehren zu entscheiden (Prot. I S. 3 ff.), hatte die Klageschrift (Urk. 2) und die drei Klageantworten (Urk. 21, 23, 25) zu studieren sowie die Instruktionsverhandlung vorzubereiten. Die Meinung der Klägerin, wonach die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung nur sehr wenig Zeit in Anspruch genommen habe, ist vor dem Hintergrund der Thematik, einer Erbteilungsangelegenheit mit diversen Rechtsbegehren von vier Parteien und unterschiedlichen Parteistandpunkten, offensichtlich unrichtig. Eine Gebühr von Fr. 20'000.– erscheint unter Berücksichtigung des der Vorinstanz verursachten Aufwandes als verhältnismässig. Jedenfalls liegt keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. Es ist nämlich nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 225 E. 2.3). Berücksichtigt man

- 7 den objektiven Wert der Leistung, kann zumindest nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt. Bei einem Streit um finanzielle Werte bzw. Leistungen bringt ein Entscheid eines Gerichts den Parteien - zumindest der obsiegenden - bei einem sehr hohen Streitwert auch einen sehr hohen wirtschaftlichen Nutzen. Deshalb darf bei der Gerichtsgebühr der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3.; OGer ZH LF110118 vom 20.01.2012, E. 5.2). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 bestätigt. Die auf Fr. 20'000.– reduzierte Gerichtsgebühr hält somit auch unter Berücksichtigung des Streitwerts vor dem Äquivalenzprinzip stand und ist vertretbar. 8. Parteientschädigung 8.1 Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Vorinstanz ging in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV und § 11 Abs. 1 AnwGebV von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 35'465.– aus. Mit Verweis auf die "nicht sehr umfangreiche Klageantwort" sowie die Instruktionsverhandlung ohne Parteivorträge und Beweisabnahme setzte sie die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beklagte 1 auf Fr. 32'000.– fest (Urk. 63 S. 4). 8.2 Die Klägerin hält die Parteienschädigung für übersetzt und den vorliegenden Verhältnissen nicht angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz des Gegenanwalts von ca. Fr. 350.– würde dies bedeuten, dass über 91 Stunden aufgewendet worden seien. Die Verantwortung und der Zeitaufwand seien besonders tief gewesen, die Klageantwort sei knapp ausgefallen und die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung bzw. die Teilnahme habe nicht viel Zeit in Anspruch genommen. Aus diesem Grund sei die Parteientschädigung um das Maximum, nämlich um einen Drittel, zu kürzen. Bei einem Streitwert gemäss Vorinstanz wäre die Parteientschädigung folglich auf Fr. 23'640.– festzusetzen (Urk. 62 S. 5).

- 8 - 8.3 Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bildet bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädigung ist somit ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien festzusetzen. Der Rückschluss, die angefochtene Entschädigung würde einem Aufwand von 91 Stunden entsprechen, geht von vornherein fehl. Die Vorinstanz wertet, so ist zu schliessen, den Prozess als Verfahren mit mittlerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad. Sie hat in erster Linie auf den Streitwert abgestellt und aufgrund des Zeitaufwands einen Abzug von rund 10 % vorgenommen. Dies ist vertretbar, denn bei den Reduktions- und Zuschlagsgründen handelt es sich um eine Kann-Vorschrift für Fälle, in denen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vorliegen (vgl. Weisung des Obergerichts zur AnwGebV vom 8. September 2010 zu § 4). Vor dem Hintergrund des sehr hohen Streitwerts kann nicht gesagt werden, dass die zugesprochene Entschädigung den vorliegenden Verhältnissen unangemessen wäre. Unter Berücksichtigung der Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden praxisgemäss auferlegt, besteht jedenfalls kein Anlass, den Entscheid der Vorinstanz, die die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, zu korrigieren. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist - basierend auf einem Streitwert von Fr. 40'160.– - in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 10.2 Die Beklagten hatten sich zur Sache nicht zu vernehmen, weshalb ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

- 9 - 11. Die beigezogenen Akten in Sachen Nachlass von †D._____ (vormals Beklagter 2) sind umgehend an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, zu retournieren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 3 unter Beilage eines Doppels von Urk. 62 und je einer Kopie von Urk. 72 und 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten in Sachen Nachlass von †D._____ (vormals Beklagter 2) gehen umgehend an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, zurück. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'160.–.

- 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Urteil vom 10. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 3 unter Beilage eines Doppels von Urk. 62 und je einer Kopie von Urk. 72 und 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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