Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 27. Juli 2015
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Mai 2015; Proz. CG130034
- 2 - Erwägungen: I. Am 7. Dezember 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. September 2013 (act. 7/1) inklusive Beilagen ein (act. 7/3) und teilte gleichzeitig mit, dass sie erst ab dem 1. März 2014 für einen Gerichtstermin verfügbar sei (act. 7/2). Daraufhin wurde ihr mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 Frist angesetzt, um eine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift einzureichen und um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– zu leisten (act. 7/4). Innert Frist reichte die Klägerin eine verbesserte Klageschrift ein (act. 7/6), mit welcher sie die Rückzahlung zweier nach ihren Angaben an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gewährter Darlehen in Höhe von Fr. 91'000.– sowie Fr. 19'000.– verlangt (vgl. act. 7/6 S. 5 f.; Prot. Vi. S. 8; act. 7/1). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7/8; 7/9/1-12; 7/12/1-2). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen und stattdessen der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7/15). Nach Eingang der Klageantwort der Beschwerdegegnerin, in welcher diese ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 7/20), wurde auf den 22. Mai 2014, 13:45 Uhr, zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 7/27). Zu dieser sind die Beschwerdeführerin persönlich sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Beschwerdegegnerin erschienen (Prot. Vi. S. 7 ff.). Am Ende der Verhandlung stellte die Vorinstanz den Parteien die Zustellung eines Vergleichsvorschlages in Aussicht (Prot. Vi. S. 49). Der den Parteien in der Folge zugestellte Vergleichsvorschlag (vgl. act. 7/45) wurde von der Beschwerdegegnerin abgelehnt, wobei sie gleichzeitig einen Gegenvorschlag machte (vgl. act. 7/48). Mit Verfügung vom 22. August 2014 wurde daraufhin der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Annahme des Vergleichsvorschlages der Beschwerdegegnerin zu äussern und um weitere Unterlagen (Kon-
- 3 tobelege und Betreibungsurkunden) einzureichen (act. 7/53). Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Urkunden ein (act. 7/56/1-13). Nachdem beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (vgl. act. 7/65 und 7/66), erliess die Vorinstanz am 10. November 2014 den Beweisbeschluss (act. 7/67). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde den Parteien zudem Frist angesetzt, um zur Begründung ihrer jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aktuelle Belege betreffend ihre finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 7/69), was sowohl die Beschwerdegegnerin (act. 7/71; 7/72/1-10) als auch die Beschwerdeführerin (act. 7/73; 7/74/1-30) innert Frist taten. Mit Beschluss vom 12. März 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (act. 7/75). Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– zu leisten (act. 7/77 = act. 4/1 = act. 6, nachfolgen zitiert als act. 6). II. 1. Mit Eingaben vom 26. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Mai 2015 (act. 6), mit welchem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'200.– angesetzt wurde (act. 2 und act. 3). Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2 S. 2).
2. Das Bezirksgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO ausführlich und richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 3 ff.). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kam sie zum Schluss, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse die Mittellosigkeit der Klägerin (Beschwerdeführerin) naheliegend sei, indes auch die Vermögensverhältnisse zu prüfen seien (act. 6 S. 4). Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin ein Kreditgeschäft betreibe und so verschiedenen
- 4 - Personen aus dem asiatischen Raum immer wieder Darlehen in namhaften Beträgen gewähre, für welche sie Zinsen bis zu 10 % verlange, und auch Abzahlungen erhalte, müsse sie sich die Eintreibung dieser Forderungen entgegenhalten lassen (act. 6 S. 4 f.). Bei ausstehenden Forderungen im Umfang von zumindest CHF 300'000.-- sei es der Klägerin zumutbar, gegebenenfalls nicht unmittelbar einbringliche Forderungen, bspw. durch einen Verkauf an Inkasso-Unternehmer diese Forderungen innert kurzer Zeit als Liquidität zu realisieren (act. 6 S. 5). Die Vorinstanz wies demnach das Armenrechtsgesuch ab. 3. Die Beschwerdeführerin macht vor Obergericht geltend, sie könne die Darlehensverträge nicht kündigen, wenn die Kreditnehmer nicht mehr in der Schweiz wohnen würden (Schuldenflucht nach Thailand, act. 3 S. 1). Sie, die Beschwerdeführerin, verstehe auch nicht, weshalb sie die Kreditnehmer betreiben solle, obwohl sie genau wisse, dass sie seit längerer Zeit Sozialbezüger seien oder besser gesagt, Sozialbetrüger seien. Die guten Kreditnehmer hätten bereits alle abbezahlt. Jetzt würden nur noch die Betrüger bleiben, und ihr, der Beschwerdeführerin, Geld sitze in deren Händen. Sie würde am Liebsten diese Leute betreiben, aber es nütze nichts, weil sie nur Verlustscheine erhalte. Sie sei selbst überschuldet (act. 3 S. 2). 4. Das Bezirksgericht erachtete es als für die Klägerin möglich, innert nützlicher Frist aus ihren Darlehensforderungen liquide Mittel zu beschaffen. Dass die Einbringlichkeit der Darlehensforderungen mit der Klägerin ungewiss bzw. mit Schwierigkeiten verbunden ist, zeigt vorliegende Streitsache: Mit dem streitgegenständlichen Prozess versucht die Klägerin, von der Beklagten Darlehen im Betrag von Fr. 91'000.-- und von Fr. 19'000.-- zurückzuerhalten. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin zur kurzfristigen Realisierbarkeit der Darlehensforderungen nicht explizit. Immerhin wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aber an, Unterlagen zu hängigen Betreibungsverfahren (gegen die Darlehensschuldner) einzureichen (Prot. VI S. 46 oben; act. 53) und die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, jetzt hätten alle Pfändungen ausstehend (Prot. VI S. 45 unten). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge drei Verlustscheine aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 sowie eine Anzeige über die Auflage von Kollokationsplan
- 5 und Verteilungsliste aus dem Jahr 2014 ein, wobei diese Unterlagen drei Schuldner ausweisen (act. 7/56/6-9). Wollte man der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen, weil sie die Beschwerdeführerin zur Frage der Realisierbarkeit der Forderungen nicht explizit befragte, so ist dieser Mangel durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO, Komm., Art. 53 N 27). Die Kammer als Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid frei überprüfen und fällt gestützt auf die Rügen der gesuchstellenden Partei einen neuen Entscheid. Es gilt die beschränkte Untersuchungsmaxime als Grundlage für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Ein (allfälliger) Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem die Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde auf die im Zirkulationsbeschluss vom 13. Mai 2015 thematisierte Einbringlichkeit der Forderungen bzw. der Realisierung zur Mittelbeschaffung Bezug nimmt (act. 3). 5. Die Beschwerdeführerin, welche eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft, legt ihre Vermögensverhältnisse auch im Beschwerdeverfahren nicht offen. Sie behauptet, dass sämtliche Forderungen - insgesamt ca. CHF 300'000.-- - uneinbringlich seien, benennt aber weder die Darlehensschuldner, noch beziffert sie einzeln die noch zur Rückzahlung offen stehenden Darlehenssummen. Darlehensverträge (mit Ausnahme der streitgegenständlichen; [act. 3/3-act. 3/5]) werden keine eingereicht. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, darzulegen, weshalb sie das jeweilige (einzelne) Darlehen nicht eintreibt, um Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu beschaffen; eigenen Angaben zufolge sind alle Darlehen noch offen (Prot. VI S. 44). Dies wäre von ihr zu erwarten gewesen, zumal sich aus keiner der eingereichten Steuererklärungen (vollständige) Verzeichnisse über ihre Guthaben (Forderungen) entnehmen lassen (zuletzt in act. 4/23, act. 4/24), obwohl sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 noch einmal zur aktuellen Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere durch eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2013 aufgefordert
- 6 wurde, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 69). Überhaupt bleibt das Kreditgeschäft der Beschwerdeführerin schwer fassbar. Je komplexer oder schwieriger die Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person gestellt werden. So macht die Beschwerdeführerin bspw. nicht geltend, sie habe mit der Kreditvergabe aufgehört. Dies wäre aber zu vermuten angesichts ihrer Behauptung, dass 99 Prozent von den Leuten, denen sie Geld leihe, dieses nicht mehr zurück zahlen würden (Prot. VI S. 48 oben), und sie Zinszahlungen und Abschlagszahlungen auch nicht (mehr) erhalten will (act. 3; Prot. VI S. 45). Auf die Frage des Vorderrichters, weshalb sie denn weiter Geld leihe, wenn sie so schlechte Erfahrung gemacht habe, antwortet die Beschwerdeführerin, sie denke jeweils, es werde schon gut gehen, sie sei optimistisch (Prot. VI S. 48). Gleichzeitig betont die Beschwerdeführerin, welche als Putzfrau im Stundenlohn ihr Einkommen verdient (Prot. VI S. 42 unten), ihre prekären finanziellen Verhältnisse, und dass sie für ihre drei Kinder aufkommen müsse, auch für den ältesten Sohn, der zwar schon volljährig sei, aber mittlerweile von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden sei. Unklar bleiben auch die Modalitäten der Rückzahlungen der Darlehen. Die Beschwerdeführerin bleibt trotz Fragen vage. Es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder, in dessen Wohnung sie lebt (act. 4/15), das Kreditgeschäft betreibt. Auf die Frage des Vorderrichters, weshalb die (Rück-)Zahlungen der Beklagten einmal auf ihr Konto und einmal auf jenes ihres Bruders gehe, antwortet die Beschwerdeführerin, sie habe zu wenig Geld gehabt. Dann habe sie gesagt, er (der Bruder) müsse ihr Geld geben, denn sie brauche es selber zum Schulden abzuzahlen. Wenn sie, die Beschwerdeführerin, festgestellt habe, dass sie zu kurz komme, habe sie gesagt, bitte überweise auf mein Konto, sie brauche selber das Geld (Prot. VI S. 25 oben). Sie habe nicht jeden Monat mit den Darlehensnehmern gesprochen, wohin sie das Geld zu zahlen hätten, nur wenn sie, die Beschwerdeführerin zu kurz gekommen sei, habe sie mit den Darlehensnehmern gesprochen (ebenda). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ihre Vermögensverhältnisse trotz Aufforderung durch das Gericht nicht umfassend
- 7 - Aufschluss erteilte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. III. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGerZH NQ110017 vom 8. September 2011). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht infolge Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht mangels Umtrieben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 2 und 3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 111'093.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
Urteil vom 27. Juli 2015 Erwägungen: I. 1. Mit Eingaben vom 26. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Mai 2015 (act. 6), mit welchem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihr Frist zur Leistung ... 2. Das Bezirksgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO ausführlich und richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 3 ff.). Bei der Prüfung dieser Voraus... III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 2 und 3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... versandt am: