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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2015 RB150016

July 8, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·653 words·~3 min·4

Summary

Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juli 2015

in Sachen

A._____ Management AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Mai 2015 (CG140016-I)

- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 29. Mai 2015 (Urk. 4) und vom 22. Juni 2015 (Urk. 5), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 am 30. Mai 2015 für die Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 4 angehefteten Empfangsschein), unter Hinweis darauf, dass die Post der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung vom 22. Juni 2015 ins Postfach legte ("Avisiert ins Postfach") und die Beschwerdeführerin in der Folge die Sendung nicht innert der siebentägigen Frist bei der Poststelle abholte (Urk. 6), da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die Beschwerde erhoben hat (Urk. 1) und den Kostenvorschuss gemäss Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 4) nicht geleistet hat, unter weiterem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 darauf hingewiesen wurde, dass ihr bei Nichtleistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt werden wird (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 2), da die Beschwerdeführerin somit mit einer weiteren Zustellung von Seiten des Gerichts rechnen musste, weshalb gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Präsidialverfügung vom 22. Juni 2015 als am 30. Juni 2015 zugestellt gilt, da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– am 6. Juli 2015 abgelaufen ist,

- 3 da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss (Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 ZPO.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 32'356.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 8. Juli 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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