Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 9. Juni 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 2. April 2015 (CG150050-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eine Staatshaftungsklage, mit welcher sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000'000.– und Genugtuung von Fr. 1'000'000.– verlangte (Urk. 7/1). Am 2. April 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte der Beschwerdeführerin sodann Frist an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 40'750.– zu leisten (Urk. 7/7 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Mit ihren in der Folge unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 15. April 2015, 23. April 2015, 4. Mai 2015, 11. Mai 2015, 15. Mai 2015, 21. Mai 2015 und 26. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre am 14. April 2015 eingereichte Beschwerdeschrift und verlangte abermals die sofortige Auszahlung ihrer Geldforderung an sie (Urk. 6, Urk. 8 bis 10 und Urk. 12 bis 14). c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Vorliegend fehlt ein solch konkreter Beschwerdeantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 2. April 2015 nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 2 des Beschlusses und damit die Abnahme der Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 1 S. 2 und 3). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
- 3 - ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren diverse Beweismittel ein (Urk. 5/1-15). Grösstenteils handelt es sich um bereits in den vorinstanzlichen Akten befindliche Unterlagen (Urk. 5/3-9, Urk. 5/11-15). In Bezug auf die jedoch erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 5/1-2 und 5/10) ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese nicht zu beachten sind. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin führe zur Begründung ihrer Staatshaftungsklage aus, sie habe vom gegen sie im Jahre 1994 ergangenen Strafurteil – mit welchem sie zu bedingt vollziehbaren 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde – erstmals im September 2013 Kenntnis erlangt. Hätte sie von der Existenz des Urteils gewusst, wäre sie nie als Künstlerin nach Deutschland gefahren. Das Urteil habe ihre Gesundheit, ihren Beruf und Lebenslauf zerstört (Urk. 2 S. 3). Anhand der beigezogenen Strafakten des Prozesses DG940675 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 5. September 1994 persönlich teilgenommen habe, zur Person und zur Sache befragt worden sei, der Urteilsverkündung beigewohnt sowie das Urteil (mitsamt Beschluss) im Dispositiv ausgehändigt erhalten habe (Urk. 2 S. 4). Ein rechtswidriges Handeln des mit der Sache befassten Spruchkörpers des Bezirksgerichts Zürich sei nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie erst rund 20 Jahre später von der Verurteilung Kenntnis erlangt haben solle, sei sie doch im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach polizeilich und bezirksanwaltschaftlich zu den Vorwürfen betreffend Betäubungsmittelhandel einvernommen worden. Darüber hinaus habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die haftungsbegründenden Tatsachen hinreichend darzulegen und zu begründen (Urk. 2 S. 5). Ebenso würden jegliche Angaben zur Zusammensetzung des von ihr geltend gemachen Schadens von Fr. 1'000'000.– fehlen (Urk. 2 S. 6).
- 4 b) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift nochmals den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 2) und macht bezugnehmend auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss ihre Mittellosigkeit geltend, indem sie vorbringt, sie habe kein Vermögen, müsse Sozialhilfe beziehen und könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen (Urk. 1 S. 2 und 3). Sie übersieht dabei, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zufolge fehlender eigener Mittellosigkeit – die Vorinstanz prüfte diese gar nicht (vgl. Urk. 2 S. 3) –, sondern zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Klage abgewiesen wurde. In ihren Ausführungen setzt sie sich mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander und beharrt darauf, nie an einer Verhandlung an der …strasse … in Zürich, weder alleine noch mit einem amtlichen Verteidiger, teilgenommen zu haben (Urk. 1 S. 2). Sie unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift konkret darzulegen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit falsch seien. Auch führt sie nicht aus, wieso ihre Darlegung im vorinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert gewesen sei, und die Vorinstanz ihr deshalb die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Ihre allgemeinen Ausführungen zur früheren familiären und finanziellen sowie zur aktuellen gesundheitlichen Situation vermögen hierzu nicht zu genügen. Es gelingt der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren somit nicht, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu erbringen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Staatshaftungsklage der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Erfolg hat. c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Dem-
- 5 gemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Beschwerdeführerin stellte für das Beschwerdeverfahren kein (ausdrückliches) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Selbst wenn ihr Vorbringen, sie beziehe Sozialhilfe und könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen (Urk. 1 S. 3), als Armenrechtsgesuch ausgelegt würde, wäre ein solches ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Urteil vom 9. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...