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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2015 RB150005

February 27, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,007 words·~10 min·4

Summary

Forderung (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 27. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Januar 2015 (CG140030-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 15. Oktober 2014 ging vor Vorinstanz eine Schadenersatzklage des Klägers über Fr. 1'777'926.15 samt entsprechender Klagebewilligung des Friedensrichteramts Küsnacht vom 31. Juli 2014 ein (Urk. 4/1-2). Dem Kläger wurde am 21. Oktober 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 38'500.– angesetzt (Urk. 4/5). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 informierte der Kläger die Vorinstanz über seine am 9. Oktober 2014 gegen C._____ am Bezirksgericht Zürich erhobene Schadenersatzklage und stellte – veranlasst durch den aus seiner Sicht bestehenden sachlichen Zusammenhang der Klagen – ein Gesuch um Klageüberweisung an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 4/7 S. 1). Die Vorinstanz nahm dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab (Urk. 4/9). In der Folge kam es zu mehreren Stellungnahmen des Beklagten (Urk. 4/13, 4/17, 4/24 und 4/32), der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 4/18 und 4/36) und des Klägers (Urk. 4/26 und 4/37), worin unter anderem der Beklagte die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhob (Urk. 4/24 S. 2 und 4/32 S. 1) und die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Einverständnis für eine spätere Überweisung der Klage an sie verweigerte (Urk. 4/36). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde dem Kläger erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 38'500.– angesetzt (Urk. 4/39 = Urk. 2). 2. a) Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 29. Januar 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Referentenverfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: CG140030) aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Referentenverfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: CG140030) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 38'500.– auf Fr. 1'500.– zu reduzieren. 3. Subeventualiter sei die Referentenverfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: CG140030) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 38'500.– auf Fr. 19'250.– zu reduzieren.

- 3 - 4. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten." b) Der prozessuale Antrag des Klägers, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2015 abgewiesen und ihm gleichzeitig Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'600.– zu leisten (Urk. 3). Dem kam der Kläger nach (Urk. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der mutmasslichen Gerichtskosten von einem Streitwert von Fr. 1'777'926.15 aus und veranschlagte basierend darauf den ordentlichen Gerichtsaufwand bzw. den Kostenvorschuss auf Fr. 38'500.– (Urk. 4/5 S. 2). Sie erwog, seitens der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich bestehe derzeit kein Einverständnis im Sinne von Art. 127 Abs. 1 ZPO für eine spätere Überweisung unter Vorbehalt ihrer (der Vorinstanz) örtlichen Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger die ihm einstweilen abgenommene Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses wieder anzusetzen (Urk. 2 S. 2). b) Der Kläger moniert in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe vorab lediglich über die spruchreife Frage der örtliche Zuständigkeit zu entscheiden (Urk. 1 S. 5). Ungeachtet dessen habe sie ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Da über die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne weiteres entschieden werden könne, werde die Frage des Kostenvorschusses obsolet. Entsprechend sei die angefochtene Referentenverfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 6). Das Gericht kann gestützt auf Art. 98 ZPO von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Nach Eingang der Klage setzt es Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an

- 4 - (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist wird auf die Klage nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Laut Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO bildet die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 60 ZPO). Der Kläger macht zutreffend geltend (Urk. 1 S. 5), dass es sich bei der noch nicht geklärten örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 4/24 S. 2 und 4/32 S. 1) um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt. Nicht einsichtig ist allerdings sein Vorbringen, wonach der Kostenvorschuss obsolet werde, da über die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne weiteres entschieden könne (Urk 1 S. 6). Der Kläger will damit wohl eine Reihenfolge der zu prüfenden Prozessvoraussetzungen statuieren. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die erst im Rahmen der Stellungnahmen zum Antrag auf Klageüberweisung vom Beklagen erhobene Unzuständigkeitseinrede zeitlich vor der Leistung des Kostenvorschusses zu prüfen. Die Prüfung hinsichtlich jeder Prozessvoraussetzung hat zwar sobald als möglich und vor der materiellen Behandlung der Klage zu erfolgen (Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 4 ff. zu Art. 60 ZPO), es besteht jedoch keine gesetzliche Regelung, wann die Prüfung der Prozessvoraussetzungen stattzufinden hat. Ebenso legt Art. 60 ZPO keine zeitliche Abfolge fest. Im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) war die Vorinstanz somit grundsätzlich frei, wann und in welcher Reihenfolge sie die Prüfung der Prozessvoraussetzungen vornimmt (Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 5 zu Art. 124 ZPO; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel 1990, Rz 366). Der Kläger, der eine Klage einreichte und damit ein gerichtliches Verfahren einleitete, musste mit der Erhebung eines Kostenvorschusses rechnen. Auch wenn er sich gegen die Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren wehrt, stand das Vorgehen der Vorinstanz – dem Kläger erneut die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen und nachfolgend die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten zu prüfen – im Lichte der vorstehenden Erwägungen in ihrem Ermessen und ist folglich nicht zu beanstanden. Ein rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens der Vorinstanz wurde vom Kläger denn auch nicht gerügt und ist nicht ersichtlich. Der Antrag des Klägers,

- 5 die Verfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben, ist somit abzuweisen (Urk. 1 S. 2). c) Weiter kritisiert der Kläger die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses. Er bringt vor, seitens der Vorinstanz seien keine grösseren Abklärungen zu erwarten. Sie könne über die örtliche Zuständigkeit ohne weiteres entscheiden. Ausgehend von § 4 Abs. 2 GebV OG, wonach die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei ermässigt werden könne, erscheine ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– angemessen (Urk. 1 S. 6). Die als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung von Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie, wie bereits ausgeführt (Erwägung Ziffer 4 lit. b), ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts. In der Regel ist der Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu erheben. Die Verfügung eines geringeren oder gar der Verzicht auf einen Kostenvorschuss stellt eine Ausnahme dar, sollen doch ergänzende Vorschüsse und Nachforderungen damit vermieden werden (Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N 2 zu Art. 98 ZPO; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10 f. und 13 zu Art. 98 ZPO). Die Höhe des Kostenvorschusses bildet für die Parteien denn auch einen Anhaltspunkt für die zu erwartenden Gerichtskosten. Entsprechend der gängigen Praxis ist ein Vorschuss grundsätzlich in der Höhe der Grundgebühr zu erheben. Dieser orientiert sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter anderem am Streitwert (Fr. 1'777'926.15; Urk. 4/2 S. 2; Art. 91 ZPO). Es ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht einleuchtend, weshalb sich die Vorinstanz mit einem Teilvorschuss für den mutmasslichen Aufwand für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in der Höhe von Fr. 1'500.– begnügen soll (Urk. 1 S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz beträgt die einfache Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG rund Fr. 38'500.– (Urk. 2 S. 2 und Urk. 4/5 S. 2). Der Betrag entspricht der mutmasslich anfallenden Grundgebühr ohne dabei weitere Zuschläge für ein allfälliges Beweisverfahren einzuschliessen. Er gibt keinen Anlass zu Kor-

- 6 rekturen. Der Eventualantrag des Klägers um Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 1'500.– ist abzuweisen (Urk. 1 S. 2). d) Schliesslich bemängelt der Kläger, § 9 Abs. 2 GebV OG sehe eine Ermässigung bei Zwischenentscheiden nach Art. 237 ZPO von mindestens 25 % vor. Für einen nicht aufwändigen Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit erscheine daher eine Reduktion gemäss § 9 Abs. 2 GebV OG auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr als gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6). Im vorinstanzlichen Verfahren sind bisher die Klagebegründung sowie diverse Stellungnahmen zur Klageüberweisung und zur örtlichen Zuständigkeit ergangen. Ob das Verfahren vor Vorinstanz tatsächlich zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit seinen Abschluss finden wird, ist im jetzigen Zeitpunkt unklar. Ebenso wurde das vorinstanzliche Verfahren bisher nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Es erscheint daher gerechtfertigt, sich bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses an der vollen Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG und nicht auf den für die Vorinstanz mutmasslich entstehenden Aufwand für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit zu orientieren. Im Übrigen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Erwägungen Ziffer 4 lit. c verwiesen werden. Das Gericht erhob zu Recht den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe der einfachen Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Auch der Subeventualantrag des Klägers, es sei die Höhe des Kostenvorschusses auf Fr. 19'250.– zu reduzieren, ist damit abzuweisen. e) Resümierend ist der von der Vorinstanz erhobene Kostenvorschuss nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers erweist sich daher als unbegründet. Es kann sowohl auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan: Beklagter) als auch auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 7 - 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'777'926.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Urteil vom 27. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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