Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Mai 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2015 (CG140147-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 3.45 Mio. (Vi- Urk. 1 und 3/2). Im Rahmen dieser Klage stellte er sinngemäss den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-Urk. 1 S. 3). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers ab, da seine Klage aussichtslos erscheine; sodann wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 55'250.– zu leisten (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 28. Januar 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Ich beantrage wie in Act. 2 quantifiziert, bereinigt um die in Ziffer 4 genannte Summe durch die verjährten Vorkommnisse, den Prozess fortzuführen. Besonders ist mir an der Feststellung gelegen, dass ich keine Zweckentfremdung, keinen unberechtigten Bezug und keinen Betrug begangen habe." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gewährung des Armenrechts setze voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheine (Urk. 2 S. 3 f.). Der Kläger erhebe vorab eine Forderung von rund Fr. 3 Mio. für Schmerzensgeld, Wiedergutmachung und Rehabilitation, weil er grundlos verhaftet sowie danach 100 Tage im Strafvollzug gewesen und weil ihm solches auch 2005 widerfahren sei. Aus den beigezogenen Strafakten ergebe sich, dass der Kläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2013 wegen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt worden sei; der Kläger habe eine Auszahlung seines BVG-Guthabens von rund Fr. 245'000.-- erwirkt, jedoch eine Meldung hiervon an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterlassen und trotz fehlender Unterstützungsbedürftigkeit weiterhin Sozialhilfegelder bezogen. Das vom Kläger gegen den Strafbefehl eingeleitete Einspracheverfahren sei mit
- 3 - Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2013 als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben worden, nachdem der Kläger zwei Mal zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war, die Vorladungen jedoch nicht abgeholt hatte. Auf vom Kläger dagegen erhobene Beschwerden seien das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht nicht eingetreten. Dem Kläger sei bereits von der Finanzdirektion dargelegt worden, dass im Schadenersatzverfahren formell rechtskräftige Entscheide nicht überprüft werden könnten. Damit sei von der Rechtmässigkeit der vorgenannten Entscheide auszugehen und der Kläger könne aus diesen und den entsprechenden Konsequenzen (Verurteilung, Vollzug Freiheitsstrafe etc.) im vorliegenden Staatshaftungsverfahren keine Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend machen (Urk. 2 S. 4-6). Dasselbe gelte auch für den vom Kläger geltend gemachten Vorfall aus dem Jahre 2005 (Sperrung eines "Interbanken-Konto" durch die Staatsanwaltschaft), denn die Haftung des Kantons erlösche, wenn das Begehren auf Schadenersatz etc. nicht innert zwei Jahren eingereicht werde; da es um einen Vorfall aus dem Jahre 2005 gehe, wäre ein allfälliger Anspruch des Klägers längstens erloschen (Urk. 2 S. 6). Schliesslich habe der Kläger vorgebracht, er habe 2011 seine Pensionskasse zwecks Emigration bezogen; das Steueramt habe dieses Guthaben in "Vermögen" umbenannt, verarrestiert und letztendlich zerstört. Jedoch sei ein Pensionskassenguthaben nach einer Barauszahlung ohne Einschränkung pfänd- und verarrestierbar, da es zu frei verfügbarem Vermögen geworden sei. Damit erscheine die Klage auch in diesem Punkt, der vom Kläger nicht weiter begründet werde, als aussichtslos (Urk. 2 S. 6-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 4 - Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die vom Kläger mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel (Urk. 4/2-10; nicht bei den vorinstanzlichen Akten) und die dazugehörigen Behauptungen kann daher nicht eingegangen werden. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen geltend, schon die Anzeige durch die Stadt Zürich sei nicht gerechtfertigt gewesen (es habe keine Zweckentfremdung und kein unberechtigter Bezug vorgelegen), und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Zürich sei skandalös (es habe kein Betrug vorgelegen) und verschwörerisch gewesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2013 habe er erst am 11. September 2013 erhalten; ein Rechtsverzicht oder Rückzug der Klage hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Administrations- Trick mit der Umbenennung von Pensionskassenguthaben in "Vermögen" sei ihm neu gewesen (Urk. 1). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 S. 5 f.), dürfen in einem Schadenersatzverfahren (Staatshaftungsklage) rechtskräftige frühere Entscheide nicht überprüft werden. Für das vorliegende Staatshaftungs-Verfahren war und ist daher davon auszugehen, dass der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt wurde, und jene Entscheide dürfen in diesem Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden (d.h. es darf nicht mehr geprüft werden, ob jene Verurteilung zu Recht erfolgt ist oder nicht). Dementsprechend ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Klage, soweit sie auf der Unrechtmässigkeit jener Entscheide basiert, keine Aussicht auf Erfolg hat, und dass mangels Aussicht auf Erfolg kein Armenrecht gewährt werden kann. Dass sodann ein einmal (vorbehaltlos) bar ausbezahltes Pensionskassen- Guthaben zum normalen (und damit frei verfügbaren) Vermögen gehört, ist kein "Administrations-Trick", sondern normale Folge der Auszahlung: Nach der vom Kläger gewollten – mit der geplanten Emigration begründeten – Auszahlung seines Pensionskassen-Guthabens war der Kläger frei, was er mit diesem Geld machen wollte, denn es gehörte nun zu seinem normalen (liquiden) Vermögen. Und
- 5 damit konnte es auch verarrestiert werden. Soweit die Klage auf der (teilweisen) Verarrestierung des ausbezahlten Pensionskassen-Guthabens beruht, ist der Vorinstanz auch in diesem Punkt darin zuzustimmen, dass die Klage – soweit sie überhaupt begründet wurde – keine Aussicht auf Erfolg hat, und dass mangels Aussicht auf Erfolg auch diesbezüglich kein Armenrecht gewährt werden kann. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-10, sowie an die Beklagten, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3.45 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 20. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-10, sowie an die Beklagten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...