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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2015 RB140038

February 19, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,999 words·~15 min·3

Summary

Erbteilung (Parteientschädigung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB140038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 19. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beklagter 2 und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen B._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1

sowie

C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 2

vertreten durch Beistand Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Erbteilung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 8. September 2014 (CP130001-A)

_________________________________

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Die Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: Beklagte 1) und der Beklagte 2 und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter 2) sind die beiden Kinder der Klägerin und Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: Klägerin) und deren Ehemann D._____, geboren am tt. Februar 1915. D._____ und dessen Bruder E._____, geboren am tt. August 1916, sind die Kinder F._____s, geboren 1878. F._____ verstarb am tt.mm.1949. Die Erbmasse umfasste insbesondere zahlreiche Grundstücke. Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 2. Juli 1963 bezahlten D._____ und E._____ die übrigen Erben aus, um die Erbengemeinschaft zu zweit zu gleichen Teilen fortzuführen. D._____ verstarb am tt.mm.1998. Er hatte seine Ehefrau, die Klägerin, zur Alleinerbin bestimmt. E._____ verstarb am tt.mm.2002. Er hatte seine Nichte, die Beklagte 1, und seinen Neffen, den Beklagten 2, als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. 2. Mit Eingabe vom 6. September 2013 (Urk. 3) sowie unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes G._____ vom 16. Mai 2013 (Urk. 1) machte die verbeiständete Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Erbteilungsklage anhängig. Sie verlangte die Teilung des Nachlasses F._____s und begehrte die Zuweisung einer bestimmten Liegenschaft. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fällte die Vorinstanz am 8. September 2014 ein Urteil in der Sache (Urk. 47 = Urk. 51). Sie auferlegte die Gerichtskosten der Beklagten 1 (Dispositivziffer 11) und verpflichtete diese, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 27'531.10 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen (Dispositivziffer 12). 3. Hiergegen erhob der Beklagte 2 mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Urk. 50) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte, dass Dispositivziffer 12 des Urteils der Vorinstanz dahingehend abzuändern sei, dass die Beklagte 1 zusätzlich zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 26'531.30 zu bezahlen.

- 3 - Eventualiter sei Dispositivziffer 12 des Urteils der Vorinstanz dahingehend abzuändern, dass die Beklagte 1 zu verpflichten sei, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 14'265.65 und ihm eine solche von Fr. 13'265.65 zu bezahlen. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Beklagte 2 innert Frist (Urk. 54 und 55). Die Beschwerdeantwort der Klägerin datiert vom 20. November 2014 (Urk. 59). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde ihr gegenüber, soweit darauf einzutreten sei. Die Beklagte 1 teilte der Kammer einzig mit, dass sie nicht mehr von ihrem Ehemann H._____ vertreten werde, da dieser am tt.mm.2014 verstorben sei (Urk. 57). Im Übrigen liess sie sich nicht vernehmen. Es folgte am 21. Januar 2015 eine Eingabe des Beklagte 2 (Urk. 61), welche den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 62). II. 1. Mit der vorliegenden Kostenbeschwerde beanstandet der Beklagte 2 einzig, dass ihm vor Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Seine Argumentation ist dabei nicht ganz schlüssig, plädiert er doch einerseits für eine Kostenverteilung nach Ermessen im Sinn von Art. 107 Abs. 1 ZPO, geht aber andererseits auch davon aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt habe (vgl. Urk. 50 S. 5 f.), was bereits nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu einem Anspruch auf Parteientschädigung führen würde. 2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte 1 mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliege, während der Beklagte 2 die Klage bereits in der Klageantwort vollumfänglich anerkannt habe und somit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls als unterliegend zu betrachten sei. Der Klagebewilligung lasse sich entnehmen, dass die Beklagte 1 der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Hinsichtlich der von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche, sei die Beklagte 1 ihrer Substantiierungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen und habe deshalb mit ihren Standpunkten nicht durchzudringen vermögen. Sodann habe sie die Frist zur Erstattung ihres zweiten schriftlichen Vortrages (Duplik) unbenützt verstreichen lassen. All dies führe zum Schluss,

- 4 dass seitens der Beklagten 1 kein wirkliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Prozessstandpunkte im vorliegenden Verfahren bestanden habe. Ihre Vorgehensweise erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Verzögerung der Erbteilung im Vordergrund gestanden sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Beklagte 2 der Erbteilungsklage zum Vornherein nicht widersetzt habe. Vielmehr habe er die Klage anerkannt. Insofern bestünden kaum Zweifel daran, dass die vorliegende Erbteilungsklage einzig aufgrund des Verhaltens der Beklagten 1 habe erhoben werden müssen. Hinzu komme, dass bei Erbteilungsklagen zwingenderweise alle Erben – entweder auf der Klägerseite oder auf der Beklagtenseite – im Prozess als Partei aufzutreten hätten. Somit stehe fest, dass sich der Beklagte 2 – trotz Anerkennung der Klage – aus prozessrechtlichen Gründen habe beklagen lassen müssen (Urk. 51 E. 4.1.6). Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beklagten 1 aufzuerlegen seien (E. 4.1.7). Weshalb sie in der Folge lediglich der Klägerin und nicht auch dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung zusprach, begründete die Vorinstanz nicht weiter. 3. a) Prozesskosten werden grundsätzlich entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt, d.h. die unterliegende Partei wird kostenpflichtig. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Erbteilungsklagen gibt es indessen im Normalfall keine unterliegende Seite. b) Unter mehreren Erben besteht infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft, bis diese geteilt wird (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erben haben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen (Art. 607 Abs. 1 ZGB) und dabei alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB), so dass keinem Erben ein Erbschaftsgegenstand allein zugeteilt werden kann, ohne dass dieser den andern Erben weggenommen würde. Alle Erben können deshalb im Erbteilungsprozess Anträge auf Zusprechung ihres Anteils stellen ("Prinzip der doppelseitigen Klage") und müssen auf der Kläger- oder Beklagtenseite am Verfahren beteiligt sein, es sei denn, ein Erbe erkläre, sich dem Urteil zu unterziehen, wie es auch lauten werde ("Gesamthand-

- 5 prinzip"; BGer 5P.37/2001 vom 23. Mai 2001 E. 1.b). Unabhängig von ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder als Beklagter bekommen alle Erben etwas zugesprochen; gleichzeitig verlieren aber auch alle ihre Ansprüche an jenen Objekten, die ihnen nicht zugewiesen werden (ZR 84 Nr. 67; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, 1992, S. 91 f.; zur Qualifikation der Erbteilungsklage als actio duplex vgl. auch BK-Wolf, Art. 604 ZGB N 70; PraxKomm-Weibel, Art. 604 ZGB N 36; Jost, Der Erbteilungsprozess im schweizerischen Recht, 1960, S. 39). Verlierer mit Kostenfolge ist im Erbteilungsprozess nur, wer sich der Teilung (zu Unrecht) grundsätzlich widersetzt (PraxKomm-Weibel, Art. 604 ZGB N 36; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, S. 114; vgl. auch Sutter-Somm/Lötscher, Der Erbrechtsprozess unter der Schweizerischen ZPO und seine Stolpersteine für die Praxis, in: successio 2013 S. 354 ff., S. 356 f.). c) Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO – entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess – abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. So nennt Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO andere besondere Umstände und bildet damit einen Auffangtatbestand. Als Beispiele werden sodann in der Botschaft zur ZPO (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7298) ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer AG durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt sowie das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot (aArt. 756 Abs. 2 OR für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs) oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Beispiel: Obsiegen mit einer Verrechnungseinrede, wenn das Gericht zahlreiche unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen muss, bevor die Klage abgewiesen werden kann). Nach der Ansicht Tappys muss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auch in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen die Regeln von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO keinen Sinn ergeben, weil sich im Verfahren keine Parteien gegenüber stehen, von denen eine unterliegt und die andere obsiegt. Dies sei insbesondere in den zahlreichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Fall. Eine Kostenaufteilung nach Billigkeitsüberlegungen auf

- 6 der Basis von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO muss gemäss Tappy aber auch in streitigen Verfahren möglich sein, in denen die Parteien gleichartige Gegenrechtsbegehren aufstellen, wie bei der doppelseitigen Klage (actio duplex), für welche sich mitunter auch im alten kantonalen Recht spezielle Kostenverteilungsregeln gefunden hätten (Tappy, Commentaire CPC, Art. 107 N 29). d) In Erbteilungsprozessen spricht tatsächlich viel für eine Verteilung der Kosten nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 ZPO, zumal wie gesehen in den wenigsten Fällen von vollständigem Unterliegen und Obsiegen gesprochen werden kann (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., S. 357). Bereits Seeberger prägte das Diktum, dass letztlich ein jeder seinen Anteil erhalte, weshalb es gerechtfertigt sein könne, die Gerichtskosten auf alle Erben zu verteilen (so auch BGer 5A_572/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3; 5P.200/2005 vom 2. November 2005 E. 6.1). Weiter will Seeberger das Verhalten der Erben im Teilungsprozess und in den vorausgegangenen Erbteilungsverhandlungen beim Kostenentscheid berücksichtigen (so auch KGer VS, ZWR 2005 S. 146 ff., E. 8.a). Ebenso müsse es dem Ermessen des Gerichts obliegen, einen der Erben über seinen Kopfteil hinaus zu belasten, wenn dieser wegen seiner bedeutend umfangreicheren Erbquote ein ungleich grösseres Interesse am Ausgang des Prozesses gehabt habe (Seeberger, a.a.O., S. 93). Auf Seeberger geht auch eine Praxis des Obergerichts des Kantons Obwalden zurück, wonach die Gerichtskosten in Teilungs- und Prozesskosten aufzuteilen seien. Da in erbrechtlichen Streitigkeiten das Gesetz selber die Regelung bestimmter Fragen durch die Behörde bzw. im Fall einer Klage durch das Gericht vorsehe, sei in solchen Fällen eine nicht vollumfänglich dem Prozessausgang entsprechende Kostenverteilung geboten. Dabei rechtfertige es sich, je nachdem wie die Parteianträge lauteten und die Parteien sich im Prozess verhalten hätten, die Teilungskosten im Verhältnis hoch und die Prozesskosten niedrig zu veranschlagen oder umgekehrt. Nicht ausgeschlossen wäre in einem Extremfall, sämtliche Gerichtskosten als Teilungskosten gleichmässig auf die Parteien zu verlegen (OGer OW, AbR 200/01 Nr. 18, E. 10.c.aabb).

- 7 - 4. a) Vorliegend machte der Beklagte 2 vor Vorinstanz geltend, dass das Verfahren nur wegen des obstruierenden und renitenten Verhaltens der Beklagten 1 notwendig geworden sei. So sei diese der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, was eine einvernehmliche und aussergerichtliche Erledigung verunmöglicht habe. In der Folge unternommene Einigungsversuche seien gescheitert, weil die Beklagte 1 sich an einer einvernehmlichen Lösung in keiner Weise interessiert gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte 1 – im Gegensatz zu ihm – dem Teilungsanspruch widersetze, was bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei (Urk. 19 S. 4). b) Die Klägerin teilte die Auffassung des Beklagen 2, wonach der vorliegende Prozess primär von der Beklagten 1 verursacht worden sei. Bereits im Jahre 2009 sei man kurz vor Abschluss eines Erbteilungsvertrages gestanden. Dies nachdem man dem Vorschlag der Beklagten 1 gefolgt sei und die I._____ AG mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Vorschlages beauftragt habe. Es sei dann die Beklagte 1 gewesen, die sich zu den ausgearbeiteten Vorschlägen weder habe vernehmen lassen, noch den entsprechenden Vertrag habe unterzeichnen wollen. Es sei auch die Beklagte 1 gewesen, die nicht zur zweiten angesetzten Friedensrichterverhandlung erschienen sei. Es sei die Beklagte 1, welche mit angeblichen Forderungen den vorliegenden Prozess unnötig verkompliziere und sich widersprüchlich verhalte. Dieser Umstand sei bei der Verteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen (Urk. 33 S. 8). c) Die Beklagte 1 äusserte sich nicht zu diesen Vorbringen. Ihr Beitrag zum vorliegenden Prozess fiel ohnehin äusserst bescheiden aus. Ihre erstinstanzliche Klageantwort umfasste nur gerade wenige Zeilen (Urk. 11). Nachdem ihr erneut Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt worden war, reichte sie eine zweite, ebenfalls nur wenige Zeilen umfassende Eingabe zu den Akten (Urk. 17). Mit der Duplik blieb sie säumig. Im Beschwerdeverfahren liess sie sich (zumindest zur Sache) nicht mehr vernehmen. 5. a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beklagte 1 der Teilung nicht widersetzte (so auch die Vorinstanz, Urk. 51 E. 4.1). Allein aus ihrer Passivität

- 8 kann nicht geschlossen werden, dass sie sich der Klage widersetzt habe. Es liegen auch keine Anhaltpunkte dafür vor, dass für die Beklagte 1 die Verzögerung der Erbteilung im Vordergrund gestanden wäre. Weder sie noch der Beklagte 2, der den Teilungsanspruch der Klägerin ausdrücklich anerkannte, gelten daher als unterliegende Parteien im Sinne von Art. 106 ZPO. Unbestritten waren auch die Erbquoten. Die Klägerin partizipierte zur Hälfte und die Beklagten je zu einem Viertel. Dementsprechend war das Interesse der Klägerin am Ausgang des Prozesses am grössten. b) In Bezug auf die konkrete Erbteilung beantragte die Klägerin einzig die Zuweisung einer bestimmten Liegenschaft, welchem Antrag auch entsprochen wurde. Sie vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass die andere Hälfte des Nachlasses den Beklagten zur gesamten Hand zuzuweisen sei. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Aufteilung des Nachlassvermögens des F._____, nicht aber die Teilung des Nachlassvermögens des E._____ (Urk. 33 S. 3). Die Vorinstanz folgte der Klägerin in diesem Punkt (zu Recht) nicht (vgl. BGE 75 II 201 E. 2.b), was diese in der Beschwerdeantwort kritisierte (Urk. 59 S. 3 ff.). Bei selbständiger Anfechtung des Kostenentscheids ist das vorinstanzliche Dispositiv in der Sache jedoch ohnehin verbindlich und bildet nicht (auch nicht vorfrageweise) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ZR 109 Nr. 75). Der Beklagte 2 erklärte sich mit der Zuweisung der von der Klägerin beanspruchten Liegenschaft einverstanden und schlug hinsichtlich der verbleibenden Nachlasswerte die Bildung zweier Lose vor, wovon er eines für sich beanspruchte. Die Vorinstanz kam auch seinen Wünschen nach. Die Beklagte 1 stellte keine Anträge zur Teilung. Ihre Klageantwort(en) beschränkte(n) sich darauf, einen höheren Nachlass zu behaupten. Die spärlichen Ausführungen der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten 1 waren jedoch wenig substantiiert und erwiesen sich von vornherein als unbehelflich. Weder seitens der Gegenparteien noch seitens des Gerichts bedurfte es grossen Aufwands, um die Vorbringen der Beklagten 1 zu entkräften. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagte 1 den vorliegenden Prozess mit angeblichen Forderungen unnötig verkompliziert habe. Im Gegenteil könnte argumentiert werden, dass ihre Enthaltung hinsichtlich der Durchführung der Teilung den Prozess wesentlich vereinfacht habe, indem den

- 9 - Anträgen der Klägerin und des Beklagten 2 ohne Weiteres entsprochen werden konnte. c) Was das vorprozessuale Verhalten der Parteien anbelangt, so lässt sich dazu den Ausführungen der Klägerin und des Beklagten 2 wenig Konkretes entnehmen, ausser dass die Beklagte 1 der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und im Jahre 2009 einen Erbteilungsvertrag nicht habe abschliessen wollen. Im vorliegenden Verfahren war es allerdings die Klägerin, welche eine Anfrage der Vorinstanz bezüglich einer Vergleichsverhandlung abschlägig beantwortete (vgl. Urk. 25). 6. Der vorliegende Erbteilungsprozess produzierte im Ergebnis weder klare Gewinner und Verlierer, noch lässt sich sagen, dass das Verfahren oder wesentliche Teile davon einzig durch das Verhalten einer bestimmten Partei veranlasst worden wären. Jeder Partei wurde letztlich ihr Anteil zugesprochen und jede Partei zog insofern ihren Nutzen aus dem Prozess. Es erschiene daher angebracht und billig, die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegenseitig wettzuschlagen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Hauptantrag des Beklagten 2 abzuweisen ist. Sein Eventualantrag könnte lediglich teilweise gutgeheissen werden, indem die Parteientschädigung an die Klägerin auf Fr. 14'265.65 reduziert würde. Dies will der Beklagte 2 aber gar nicht. Eine Reduktion der Parteientschädigung an die Klägerin forderte er einzig unter der Bedingung, dass ihm gleichzeitig ebenfalls eine halbe Parteientschädigung zugesprochen werde. Für eine isolierte Reduktion der Parteientschädigung an die Klägerin bestünde seitens des Beklagten 2 auch gar kein Rechtsschutzinteresse. Dem Eventualantrag kann daher ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beklagte 2 für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Rechtsmittelstreitwert von Fr. 26'531.30 sowie in Anwendung

- 10 von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Streitwert der Beschwerde gegen die Klägerin beläuft sich auf Fr. 13'265.45 (Fr. 27'531.10 ./. Fr. 14'265.65). Die Parteientschädigung an die Klägerin ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags nicht geschuldet. Der Beklagten 1 ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 2 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 11 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'531.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: se

Urteil vom 19. Februar 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 2 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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