Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2025 RA250009

December 19, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,671 words·~13 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen Arbeitsgericht Zürich, Beschwerdegegner sowie B._____, Beklagte und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

- 2 - Beschwerde im Verfahren des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung (AN230016-L)

- 3 - Erwägungen: 1. a) Am 13. März 2023 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ... und …, vom 21. November 2022 eine begründete arbeitsrechtliche Klage ein. Er klagt auf Zusprechung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferientage von Fr. 8'537.19 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. August 2022, einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von Fr. 60'780.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 11. März 2022, einer Genugtuung von Fr. 1'000.– und einer Spesenentschädigung von Fr. 150.– sowie auf Abänderung des Arbeitszeugnisses vom 31. August 2022 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Mit Beschluss vom 31. März 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher innert Frist einging (Urk. 3/6 und 3/8). Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an die Präsidentin lic. iur. C._____ delegiert (Urk. 3/6). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 wurde das Doppel der Klage der Beklagten und Verfahrensbeteiligten (fortan Beklagte) zugestellt und dieser Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (Urk. 3/9). Nachdem diese Frist mit Präsidialverfügung vom 24. April 2023 aufgrund eines prozessualen Antrags der Beklagten abgenommen worden war (Urk. 3/11 und 3/16), wurde sie mit Verfügung vom 12. Mai 2023 neu angesetzt (Urk. 3/18). In der Folge reichte die Beklagte innerhalb der zweimal erstreckten Frist die schriftliche Klageantwort ein (3/26, 3/28 und 3/31). Daraufhin wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 28. November 2023 vorgeladen (Urk. 3/35), anlässlich welcher der Kläger seine Replik mündlich erstattete (Urk. 3/39). Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2023 wurde der Beklagten eine nicht erstreckbare Frist zur Erstattung der schriftlichen Duplik angesetzt (Urk. 3/42), welche mit Eingabe vom 8. Februar 2024 fristgerecht einging (Urk. 3/44). Daraufhin wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 dem Kläger Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Dupliknoven sowie zur Duplikbeilage angesetzt (Urk. 3/47), welche innerhalb der zweimal erstreckten Frist mit Eingabe vom 2. Mai 2024 eingereicht wurde (Urk. 3/50, 3/52 und 3/54). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurde die Eingabe des Klägers der Beklagten zugestellt (Urk. 3/55). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein (Urk. 3/57). Daraufhin wurden die Parteien zu einer

- 4 - Instruktionsverhandlung am 8. Oktober 2024 zwecks Durchführung von Vergleichsgesprächen vorgeladen (Urk. 3/59). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, nicht vergleichsbereit zu sein, und ersuchte daher um Abnahme der Vorladung (Urk. 3/61). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 wurde den Parteien die Vorladung zur Instruktionsverhandlung abgenommen (Urk. 3/62). Mit Eingabe vom 18. September 2024 erkundigte sich der Kläger nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 3/64). Daraufhin wurde er darüber informiert, dass der Aktenschluss eingetreten sei und nun eine Beweisverhandlung oder direkt ein Urteil folgen werde (Urk. 3/65). Am 5. Dezember 2024 erkundigte sich der Kläger erneut nach dem Verfahrensstand, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass das Verfahren in Bearbeitung sei und im neuen Jahr mit weiteren Verfahrensschritten zu rechnen sei (Urk. 3/66). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erkundigte sich der Kläger erneut nach dem Verfahrensstand (Urk. 3/67). Daraufhin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man infolge Überlastung nicht zur Bearbeitung des Prozesses gekommen sei (Urk. 3/69). Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wurde den Parteien die Umteilung des Verfahrens an Bezirksrichterin lic. iur. D._____ angezeigt (Urk. 3/70). Am 19. August 2025 erkundigte sich der Kläger erneut nach dem Verfahrensstand. Die Vorsitzende teilte ihm mit, dass sie sich noch in den Fall einarbeite und plane, im September 2025 die Parteien darüber zu informieren, wie es im Fall weitergehe (Urk. 3/72). b) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 erhob der Kläger sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, legte den Prozessverlauf dar und stellte den Antrag, es sei die Angelegenheit zu prüfen und es seien die erforderlichen Schritte zu veranlassen, damit die Vorinstanz ihre verfahrensrechtlichen Pflichten wahrnehme (Urk. 1 S. 1-3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-72). 2. a) Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 45). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, wird in der ZPO jedoch nicht näher um-

- 5 schrieben. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE- Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 46 und 49). Zu berücksichtigen sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 49). Mit anderen Worten können objektive Elemente die Verzögerung rechtfertigen. So ist neben der Komplexität des Verfahrens immer auch die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen mitzuberücksichtigen. Deshalb kann eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts gerechtfertigt sein, wenn gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, sich ständig einem einzigen Fall zu widmen. Hingegen vermögen Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheiten, eine ungenügende Anzahl Richter und Gerichtsschreiber oder mangelhafte technische Mittel eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu entschuldigen

- 6 - (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 49). b) Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 51 m.w.H.). c) Droht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, ist es grundsätzlich der betroffenen Partei anheimgestellt, wie lange sie sich in Geduld üben will. Will sie sich dagegen wehren, darf sie ihrerseits nicht untätig bleiben. Die betroffene Partei muss vorkehren, was in ihrer Macht steht, damit die Behörde ihre Sache beförderlich behandelt (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 49d). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der das Verhältnis zwischen Staatsorganen und Einzelpersonen bestimmt. Es würde gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn eine Partei die Rüge wirksam vor der Rechtsmittelinstanz erheben könnte, ohne zuvor bei der Vorinstanz etwas unternommen zu haben, um den Mangel zu beheben (BGE 125 V 373 E. 2b/aa; Bohnet/Droese, ZPO Präjudizienbuch, Art. 319 N 12). d) Liegt eine Rechtsverzögerung vor, so ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Rechtsmittelinstanz kann des Weiteren die untere Instanz anweisen, im Sinne der gutgeheissenen Rügen tätig zu werden, und ihr hierfür auch eine Frist ansetzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO). Nicht erreicht werden kann mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde hingegen ein kassatorischer oder reformatorischer Rechtsmittelentscheid in der Hauptsache, nicht zuletzt auch, weil den Parteien dadurch eine Instanz verloren ginge (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 52 m.w.H.). 3. a) Bevor auf die Kritik in der Beschwerde näher einzugehen ist, ist Folgendes zu bemerken: Der vorstehend detailliert dargelegten vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist zu entnehmen, dass bis 11. Juli 2024 keine längeren, nicht nachzuvollziehenden Bearbeitungslücken auftraten. Seit Einreichung der Klage bis zu die-

- 7 sem Zeitpunkt lief stets entweder eine Frist oder es war ein Verhandlungstermin angesetzt (vgl. Urk. 3/1-62). Die Vorinstanz hat das Verfahren somit bis 11. Juli 2024 ordnungsgemäss geführt. Seit dem 11. Juli 2024 hat die Vorinstanz hingegen keine wesentlichen Prozesshandlungen mehr vorgenommen. Zwar wurde den Parteien am 24. Juni 2025 die interne Umteilung des Prozesses an Bezirksrichterin lic. iur. D._____ angezeigt (Urk. 3/70); dies stellt jedoch keine wesentliche Prozesshandlung dar. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Verfahrensdauer vom 11. Juli 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde – mithin die dazwischen liegende Zeitspanne von 16 Monaten – noch als angemessen gelten kann und, falls dies zu verneinen ist, ob Umstände vorliegen, die die Dauer dieser Zeitspanne rechtfertigen würden. b) Bezüglich der Dringlichkeit ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Forderung sowie die Ausstellung bzw. Abänderung des Zwischenzeugnisses vom 31. August 2022 ist. Vorsorgliche Massnahmen sind nicht Streitgegenstand. Aus dem Verfahrensgegenstand ergibt sich daher für sich allein keine besondere Dringlichkeit. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, er befürchte, dass sich die Zeugen bei einer späteren gerichtlichen Befragung im Rahmen eines allfälligen Beweisverfahrens nicht mehr genau an die Ereignisse aus dem Jahr 2022 erinnern könnten, was für ihn einen Nachteil darstellen würde. Zwar ist zutreffend, dass mit zunehmender Verfahrensdauer das Risiko von Erinnerungslücken bei Zeugen grundsätzlich steigt. Dies gilt allerdings für jedes Verfahren, in dem Zeugenaussagen eine Rolle spielen. Die ZPO trägt solchen Situationen zudem durch das Institut der vorsorglichen Beweisführung (vgl. Art. 158 ZPO) Rechnung, welches gerade dann vorgesehen ist, wenn eine Gefährdung von Beweismitteln glaubhaft gemacht wird. Allein aus der Möglichkeit von Erinnerungslücken potenzieller Zeugen lässt sich daher keine besondere Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens ableiten – umso weniger, als weder vorsorgliche Massnahmen noch eine vorsorgliche Beweisführung Streitgegenstand sind.

- 8 c) Bezüglich der Bedeutung des Verfahrens ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Kläger auf die geltend gemachte Geldforderung in besonderem Masse angewiesen wäre oder sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befände. Betreffend das Arbeitszeugnis ist hingegen anzumerken, dass der Kläger über mehrere Zwischenzeugnisse – zuletzt vom 1. April 2022 – verfügt, die nach seiner eigenen Darstellung in der Klageschrift «äusserst positiv» ausgefallen seien (Urk. 3/1 Rz. 26). Zudem wurde ihm im Schlichtungsverfahren ein Endzeugnis ausgehändigt, das aus Sicht des Klägers zwar überarbeitungsbedürftig sein soll (vgl. Urk. 3/5/36 f.), jedoch ist weder ersichtlich noch vorgebracht worden, dass der Kläger auf die von ihm gewünschten Anpassungen zwingend angewiesen wäre, um eine Arbeitsstelle zu finden bzw. zu erhalten. Zur Bedeutung des Verfahrens bzw. dessen zügiger Erledigung führte der Kläger einzig aus, er möchte das Verfahren nach über zwei Jahren abgeschlossen sehen, wobei er auf sein Alter verwies (Jahrgang 1963; Urk. 1 S. 3). Dass der Kläger ein Interesse am zeitnahen Abschluss des Verfahrens hat, ist nachvollziehbar. Eine besondere Bedeutung des Verfahrens im Sinne einer erhöhten Dringlichkeit lässt sich jedoch weder daraus noch aus seinem Alter ableiten. d) Zur Komplexität des Verfahrens ist auf dessen aktuellen Stand zu verweisen. Aus den Akten geht hervor, dass der Aktenschluss eingetreten ist und seit Juli 2024 geprüft wird, ob der Fall spruchreif oder ein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Urk. 3/65). Insbesondere hinsichtlich des nächsten Verfahrensschritts ist das Verfahren somit nicht besonders komplex. Auch wenn die Zahl der als Zeugen angerufenen Personen über dem Üblichen liegen mag, ist der Akten- und Eingabenumfang – abgesehen von der Replik des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2023 (vgl. Urk. 3/39) – für einen arbeitsrechtlichen Forderungs- und Zeugnisprozess mit einem Streitwert von Fr. 75'582.19 auch nicht aussergewöhnlich (vgl. Urk. 3/6). Es ist daher nicht ersichtlich, dass für die Vorinstanz ein das Übliche überschreitender Zeitaufwand anfallen würde. Auch die materiell-rechtlichen Fragestellungen erscheinen nicht besonders komplex, da sich das Verfahren vor der Vorinstanz im Wesentlichen auf die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung konzentriert. Es bestehen daher keine Hinweise darauf, dass besondere oder umfangreiche rechtliche Abklärungen notwendig wären.

- 9 e) Die seit dem letzten Verfahrensschritt verstrichenen 16 Monate stellen unter den gesamten Umständen keine vertretbare „tote Zeit“, sondern eine übermässige Verfahrensdauer dar, selbst wenn dem Verfahren weder besondere Dringlichkeit noch eine erhöhte Bedeutung im Vergleich zu anderen Fällen zukommt. Damit liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zu prüfen bleibt, ob objektive Umstände ersichtlich sind, die eine solche Verzögerung zu rechtfertigen vermögen. f) Aus der Aktennotiz der Vorinstanz vom 18. Juni 2025 geht hervor, dass die lange Verfahrensdauer bzw. die Untätigkeit der Vorinstanz auf interne Überlastung zurückzuführen ist (Urk. 3/69). Dies wird auch durch das Schreiben des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich an die Parteivertreter vom 24. Juni 2025 bestätigt, in dem die Umteilung des Falls mit dem Ziel der Entlastung und einer beschleunigten Erledigung des Geschäfts erläutert wurde (Urk. 3/70). Eine Überlastung der Vorinstanz rechtfertigt jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten nicht das Untätigbleiben resp. die Verletzung des Beschleunigungsgebots. g) Insgesamt ist festzustellen, dass keine Umstände ersichtlich sind, die die unangemessene Dauer des Verfahrens rechtfertigen würden. Somit liegt eine unrechtmässige Rechtsverzögerung vor. h) Das Verhalten des Klägers ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Er hat alles getan, was in seiner Macht stand, damit die Vorinstanz das Verfahren beförderlich behandelt. Dementsprechend ist aus seinem Verhalten keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben abzuleiten. i) Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird das Verfahren nach Erhalt des vorliegenden Entscheids und ihrer Verfahrensakten umgehend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln haben, was im Dispositiv festzuhalten ist. Aus den Akten geht wie dargelegt hervor, dass noch unklar ist, ob das Verfahren bereits spruchreif ist. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass weitere prozessuale Schritte nötig sein werden, bevor ein Entscheid ergehen und den Parteien ein Urteil oder Urteilsdispositiv zugestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund er-

- 10 weist sich eine Fristansetzung an die Vorinstanz zur Zustellung des Urteilsdispositivs als nicht praktikabel. Weiter ist zu betonen, dass die Vorinstanz mit der Umteilung des Verfahrens vom Arbeitsgericht auf die 1. Abteilung vor Erhebung der Beschwerde Schritte zur Beschleunigung des Verfahrens unternommen hat. Der Umstand, dass die Einarbeitung der neu zuständigen Referentin dabei zwar zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt, dies jedoch voraussichtlich insgesamt zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen wird, erscheint nachvollziehbar. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt. Eine Entschädigung aus der Staatskasse käme – mangels gesetzlicher Grundlage – auch nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1). Das vorliegend ein solcher Fall gegeben wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN230016-L betreffend Forderung/Zeugnisänderung umgehend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln haben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 zur Kenntnisnahme, sowie an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'582.19. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: lm

RA250009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2025 RA250009 — Swissrulings