Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im vereinfachten Verfahren vom 28. November 2024 (AH240014-F)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2024 samt Klagebewilligung vom 30. August 2024 (Urk. 6/1-2) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Horgen ein Verfahren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein. Er beantragte was folgt (Urk. 6/1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 15'273 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2023 zu bezahlen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten." In der Folge wurde der Kläger mit Verfügung vom 28. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– für die mutmasslichen Gerichtskosten verpflichtet (Urk. 6/5 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Kläger am 18. Dezember 2024 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. Dezember 2024; Urk. 1 und daran angeheftete Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 6/12/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 28. November 2024 des Bezirksgerichts Horgen Arbeitsgericht (Geschäfts-Nr. AH240014-F) sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass das Einzelgericht des Arbeitsgerichts Horgen gemäss § 25 GOG zur Behandlung der Klage vom 21. November 2024 sachlich zuständig ist, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 28. November 2024 des Bezirksgerichts Horgen Arbeitsgericht (Geschäfts-Nr. AH240014-F) vollumfänglich aufzuheben, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: 5. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 28. November 2024 des Bezirksgerichts Horgen Arbeitsgericht (Geschäfts-Nr. AH240014-F) die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 5). Am 9. Januar 2025 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 21. Januar
- 3 - 2025 darauf, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 8). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-13) wurden beigezogen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange sinngemäss Schadenersatz für zu viel bezahlte Einkommenssteuern (Gemeinde-, Staats- und direkte Bundessteuern) resultierend aus einer Verletzung der im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung, wonach die Arbeitgeberin anstatt eine einmalige Einlage direkt in die Pensionskasse des Arbeitnehmers zu leisten, diese stattdessen dem Kläger als Lohn und somit als Einkommen ausbezahlt habe. Nach Art. 114 lit. c ZPO würden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen. Es ergebe sich jedoch aus der Klage und den eingereichten Beilagen ohne Weiteres, dass es sich offensichtlich nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine allgemein vertrags-, sozialversicherungs- bzw. steuerrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit den Modalitäten der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung ohne direkte arbeitsrechtliche Implikation handle, weshalb die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. c ZPO für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung gelange. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'273.– habe der Kläger im Sinne von Art. 98 ZPO für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2). b) Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergebe sich implizit, dass sich das "Bezirksgericht Horgen Arbeitsgericht" offenbar als sachlich nicht zuständig erachte, weil es sich "nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine "vertrags-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Streitigkeit" handle" (Urk. 1 S. 6). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht trotz dieser Erwägung
- 4 keinen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern die Kostenlosigkeit des Verfahrens verneint und ihm die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt habe (Urk. 1 S. 7). Aus der Verfügung ergebe sich auch nicht, dass eine Prozessüberweisung an das Einzelgericht in Zivilsachen stattgefunden habe. Handle es sich bei der Vorinstanz "Bezirksgericht Horgen Arbeitsgericht" um das von ihm angerufene Einzelgericht des Arbeitsgerichts i.S.v. § 25 GOG, so wäre die Vorinstanz mit ihrer Verfügung auf die Klage eingetreten (Urk. 1 S. 7). Mit seiner Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt und Art. 114 lit. c ZPO verletzt. Als eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, sondern um eine allgemein vertrags-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Streitigkeit handle. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klage sei weit zu verstehen. Sodann sei nicht der Rechtsgrund der streitigen Forderung entscheidend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich stütze. Ansprüche aus Aufhebungsverträgen würden ohne Weiteres arbeitsrechtliche Ansprüche darstellen (Urk. 1 S. 9). Es handle sich um einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung der Aufhebungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses und damit um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Vorinstanz habe bei der zuständigkeitsbedingten Prüfung der Frage, ob eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege oder nicht, ohne jede Beweiserhebung auf die Vorbringen der Klägerseite abzustellen (Urk. 1 S. 10), da diese weder fadenscheinig noch inkohärent, sondern nachvollziehbar und begründet seien (Urk. 1 S. 11). Indem sie, zumindest gemäss ihren Erwägungen, sich als sachlich nicht zuständig erachte, habe sie das Recht falsch angewandt (Urk. 1 S. 11). 4. a) Zutreffend führt der Kläger im Beschwerdeverfahren aus (Urk. 1 S. 4), dass gegen Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen gemäss Art. 103 ZPO die Beschwerde offenstehe, weshalb kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan werden müsse (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 11). b) Das Gericht kann gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen. Bei Streitigkeiten aus
- 5 dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). In diesen Verfahren können somit auch keine Kostenvorschüsse im Sinne von Art. 98 ZPO von der klagenden Partei verlangt werden. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Leistung des Kostenvorschusses sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und f ZPO) Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, tritt das Gericht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind, werden als doppelrelevante Tatsachen bezeichnet. Solche sind erst im Zeitpunkt der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs zu untersuchen. Für die Beurteilung der Zuständigkeit werden sie auch bei Bestreitung durch die Gegenpartei grundsätzlich als wahr unterstellt. Auf eine Klage ist mangels Zuständigkeit dann nicht einzutreten, wenn eine Qualifikation als arbeitsrechtliche Streitigkeit ausgeschlossen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn die klägerischen Tatsachenbehauptungen für das Bestehen eines Arbeitsvertrages auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheinen und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden können (BGE 137 III 32 E. 2.3; BGE 147 III 159 E. 2.2 [= Pra 2021 Nr. 111]; Urteile 4A_278/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1; 4A_152/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2). Ist hingegen die sachliche Zuständigkeit schon aufgrund der Angaben der klagenden Partei nicht gegeben oder fehlt sie offensichtlich, so kommt es nicht zu einer materiellen Behandlung der Klage, sondern sofort zu einem Nichteintretensentscheid (BGE 146 III 47 E. 4). Lässt sich aus dem Tatsachenvortrag der klagenden Partei auf das Bestehen des behaupteten Vertragstyps schliessen, ist auf die Klage einzutreten und das Gericht fällt nach Durchführung des Prozesses und materieller Prüfung einen Sachentscheid (BGE 147 III 159 E. 2, 141 III 294 E. 5). c) Der telefonischen Auskunft des Gerichtsschreibers Y. Hürlimann der Vorinstanz kann entnommen werden, dass der Spruchkörper des angefochtenen
- 6 - Entscheids die Auffassung vertreten hat, seine Verfügung sei vom Einzelgericht im vereinfachten Verfahren in Zivilsachen erlassen worden, da die Klage infolge der internen Organisation des Bezirksgerichts Horgen vom exakt gleichen Spruchkörper – Einzelrichterin Tschudi und Gerichtsschreiber Hürlimann – behandelt wird und dementsprechend ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit einen prozessualen Leerlauf darstellen würde (Urk. 6/7). Dieser Ansicht kann mit Blick auf die angefochtene Verfügung nicht gefolgt werden: Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2024 wurde vom Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen im Sinne von § 25 GOG erlassen (Urk. 2 S. 1). Dies ergibt sich einerseits aus dem Titel der Verfügung vom 28. November 2024 – "Bezirksgericht Horgen Arbeitsgericht" und "Einzelgericht im vereinfachten Verfahren" – sowie andererseits aus der Geschäfts-Nr. AH240014-F, welche für Arbeitnehmerklagen im vereinfachten Verfahren verwendet wird. Daran ändert auch die Erwägung in der angefochtenen Verfügung nichts, es handle sich offensichtlich nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine allgemein vertrags-, sozialversicherungs- bzw. steuerrechtliche Streitigkeit (Urk. 2 S. 2). Eine Prozessüberweisung an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren in Zivilsachen fand – wie der Kläger zutreffend geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7) – nicht statt (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte hatte noch nicht die Gelegenheit, sich zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im vorinstanzlichen Verfahren zu äussern. Vor diesem Hintergrund hatte auch dieser Spruchkörper – das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen – über die Zulässigkeit der Klage im entsprechenden Verfahren zu entscheiden, das heisst, die Vorinstanz hätte, wenn sie zum Schluss gelangte, dass die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit nicht erfüllt ist, auf die Klage nicht eintreten oder den Prozess an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren in Zivilverfahren überweisen müssen. Stattdessen erwog sie, es handle sich um eine allgemein vertrags-, sozialversicherungs- bzw. steuerrechtliche Streitigkeit und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bei einem Streitwert von Fr. 15'273.– an (Urk. 2 S. 2). Dieses vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zulässig, wenn vorliegend feststeht, dass der Kläger seine Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in der von ihm gewählten Verfahrensart beurteilt haben
- 7 möchte, um unter anderem in den Genuss des Vorteils des kostenlosen Verfahrens zukommen. Ihm wurde damit die Wahl entzogen, seine Klage entweder in Wahrung der Rechtshängigkeit beim sachlich zuständigen Gericht im richtigen Verfahren neu einzureichen (Urk. 63 ZPO) oder einen Nichteintretensentscheid in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. d) Obschon die Vorinstanz zur Eintretensfrage keinen Entscheid fällte, ist Folgendes zu bemerken: Ob es sich bei den Ansprüchen des Klägers aus dem Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien um eine Arbeitsstreitigkeit handelt, stellt übereinstimmend mit dem Kläger eine doppeltrelevante Tatsache dar: Sie ist sowohl für die Eintretensfrage, das heisst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, als auch für den späteren Sachentscheid bedeutsam. Für die Frage, ob auf die Klage eingetreten werden kann, ist – wie vorgängig ausgeführt (vgl. E. 4b) – einzig zu prüfen, ob der Kläger die Tatsache schlüssig behauptet hat oder ob die entsprechende Behauptung auf Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent zu qualifizieren ist oder bereits durch die Beklagte eindeutig widerlegt wurde. Sind also die Vorbringen des Klägers hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit nicht offensichtlich unzutreffend, hat beim vorliegenden Streitwert von Fr. 15'273.– das Einzelgericht im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen im vereinfachten Verfahren auf die Klage einzutreten, auch wenn sie im Rahmen der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, der Anspruch könne nicht dem Arbeitsverhältnis zugesprochen werden. In diesem Sinne sind die vom Kläger behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz zunächst als wahr zu unterstellen. Vor Vorinstanz vertrat der Kläger zweifelsfrei die Ansicht, dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen für die Beurteilung seiner Klage sachlich zuständig sei (vgl. Urk. 6/2 S. 3 und 11). Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsvertrag, welcher einvernehmlich mit der Aufhebungsvereinbarung vom 11./15. Januar 2021 per 30. Juni 2021 beendet wurde (vgl. Urk. 6/4/2). Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch für zu viel bezahlte Einkommenssteuern aus der Verletzung der von den Parteien im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte hatte – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.c) – im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Gelegenheit, sich zur sachlichen
- 8 - Zuständigkeit zu äussern. Das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit erscheint auf Anhieb weder fadenscheinig noch inkohärent. Entsprechend ist für die Zulässigkeit der Klage von einem arbeitsrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Bei einem Streitwert von Fr. 15'273.– (vgl. Urk. 2 S. 2) können bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten keine Gerichtkosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb auch keine Kostenvorschüsse im Sinne von Art. 98 ZPO verlangt werden können. Der Vorinstanz als Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen war es daher verwehrt vom Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zu verlangen. Die Beschwerde des Klägers erweist sich als begründet, ist vollumfänglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen im vereinfachten Verfahren vom 28. November 2024 ersatzlos aufzuheben. 4. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Die Vorinstanz verneinte zwar stillschweigend ihre sachliche Zuständigkeit, jedoch liegt keine eigentliche Justizpanne vor. Auch wenn die Beklagte im Beschwerdeverfahren auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete (Urk. 8) und demnach keine Anträge zur Beschwerde gestellt hatte, kann sie sich ihrer Kostenpflicht – mangels einer Justizpanne – nicht entziehen (BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023 E. 5 m.w.H. auf BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWSt) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 28. November 2024 ersatzlos aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen
- 9 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 15'273.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo