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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2024 RA240005

March 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,344 words·~7 min·4

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 13. Februar 2024 (AH230088-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 13. September 2023 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, gegenüber. Am 28. November 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Nach den Parteivorträgen, erläuterte die Einzelrichterin den Parteien die vorläufige Einschätzung des Gerichts zur Sach-, Rechts- und Beweislage. Die anschliessenden Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. I S. 20). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 stellte der Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Einzelrichterin, Ersatzrichterin Dr. iur. Th. Oertli (Urk. 5/13). Diese nahm mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 zum Ausstandsgesuch Stellung (Urk. 5/16). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde das Ausstandsgesuch dem Präsidenten der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich zur Beurteilung zugeteilt (Urk. 5/17). Für den weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 E. I. 2). Am 13. Februar 2024 entschied die Vorinstanz (Urk. 2 S. 9 = Urk. 5/30 S. 9): "1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten und Gesuchsgegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" 1.3. Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Datum Poststempel: 26. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/31/1) Beschwerde (Urk. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–31). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Der Kläger hat sein Rechtsmittel als Berufung bezeichnet (Urk. 1 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Ausstandsentscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 2 Dispositivziffer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Klägers ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger begründe sein Ausstandsbegehren vorab damit, dass Ersatzrichterin Dr. iur. Th. Oertli nicht die Betrügereien der Gegenseite durchschaut habe. Weiter mache er geltend, dass die Schweizer Arbeitsgerichte nur ein verlängerter Arm der Schweizer Mafia seien, was er der Richterin auch gesagt habe. Weiter habe er gesagt, dass man auf dem örtlichen Gemüsemarkt höhere Standards erhalten hätte. Die Richterin hätte mit einem fiesen Lächeln im Gesicht bestätigt, der Hof ["court" in der englischen Version sei offenbar von google translate als Hof anstatt Gericht übersetzt worden] sei wie der Gemüsemarkt (Urk. 2 E. IV. 2). In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2024 führe der Kläger aus, das er keine persönliche Abneigung, sondern eine berufliche Abneigung gegenüber der Richterin habe. Im Übrigen übe er vor allem Kritik an den Fähigkeiten der Richterin, da sie sinngemäss die Machenschaften der Gegenpartei nicht durchschaut habe. Weiter führe er aus, die Richterin habe keinen moralischen Kompass, keinen Sinn für Gerechtigkeit usw. und bezeichne sie am Schluss als Saboteurin. Auch in seiner Ergänzung der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 mache er vor allem geltend, die Richterin habe die Dinge nicht richtig erkannt und sich sinngemäss auf die Seite der Beklagten gestellt, da sie ihm verschiedene Fragen nicht gestellt habe, die sie ihm seiner Meinung nach hätte stellen sollen (Urk. 2 E. IV. 5). Die vom Kläger aufgeführten Punkte vermöchten von vorneherein keinen Ausstandsgrund aufzuzeigen. Seine Ausführungen seien vielmehr eine Kritik an der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Richterin und somit Kritik an der Verfahrensführung. Die Wortwahl der Kritik an der Richterin sei jedoch unsachlich und zum Teil in höchstem Masse beleidigend. Die Richterin habe anlässlich der Vergleichsgespräche lediglich eine vorläufige Einschätzung abgegeben, mit dem Ziel, einen Vergleich zwischen den Parteien zu erzielen. Dass sie auf die Bemerkung des Klägers zum Gemüsemarkt geantwortet habe, es sei teilweise wie auf

- 4 einem Markt, vermöge aus objektiver Sicht keinen Ausstand zu begründen. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Rahmen der Vergleichsgespräche teilweise wie auf einem Markt um die Höhe einer Zahlung gefeilscht werde. Der Kläger verkenne in seinen Ausführungen, dass das Gericht kein Urteil gefällt habe und ein aus seiner Sicht falsches Urteil bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten sei. Der Kläger habe auch keinen Vergleich unterzeichnet, da er die Einschätzung des Gerichts nicht geteilt habe, was sein gutes Recht sei. Inwiefern die bisherige Verfahrensführung oder eine Äusserung der Richterin einen Ausstandsgrund darstellen könnte, sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht ansatzweise aufgezeigt worden (Urk. 2 E. IV. 6). Insgesamt ergäben sich bei objektiver Betrachtung nicht die geringsten Anhaltspunkte, die auf eine unsachliche innere Einstellung der abgelehnten Ersatzrichterin Dr. iur. Th. Oertli gegenüber dem Kläger schliessen liessen. Auch die bisherige Verfahrensführung vermöge keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Frage, ob Anzeichen für eine Befangenheit vorhanden seien, sei nach einem rein objektiven Massstab zu beantworten. Die Rügen des Klägers seien unbegründet und haltlos. Dies führe zur Abweisung des Ausstandsgesuchs (Urk. 2 E. IV. 7). 3.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz

- 5 erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Diese ist über weite Strecken nicht verständlich und weist keinen konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz auf. Er rügt einzig, dass sich die Vorinstanz in ihrem neunseitigen Urteil mit keinem Wort zur Kardinalsünde äussere und sich in einem vollständigen "Ignoriermodus" befinde, wobei er auf Erwägung IV. 7 verweist (Urk. 1). Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Erwägung IV. 6 setzt sich der Kläger überhaupt nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.1. Das Hauptverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Entsprechendes hat für das Ausstandsverfahren zu gelten, bildet dieses doch Teil des kostenlosen Hauptverfahrens (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2022, E. B.1.2). 4.2. Der Beklagten ist mangels Aufwendungen für das Ausstandsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'909.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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