Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 8. Januar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch C._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach im vereinfachten Verfahren vom 15. Dezember 2023 (AH230035-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Personal- und Organisationsberatung, die Vermittlung von Dauer- und Temporärstellen, den Personalverleih sowie Regiearbeiten aller Art. Sie verlieh verschiedene Elektromonteure, unter anderem den Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger), an die D._____ Sàrl. Diese war für die E._____ AG auf der Baustelle F._____ [recte: F._____] in G._____ tätig und setzte die entliehenen Elektromonteure, so auch den Kläger, auf dieser Baustelle ein (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 machte der Kläger eine arbeitsrechtliche Forderungsklage vor Vorinstanz hängig. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wies die Vorinstanz ein erstes Sistierungsgesuch der Beklagten ab. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 ersuchte die Beklagte erneut um Sistierung des Verfahrens und um Abnahme der auf den 10. Januar 2024 angesetzten Hauptverhandlung (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wies die Vorinstanz auch dieses Sistierungsgesuch ab und verfügte, dass die Hauptverhandlung vom 10. Januar 2024 stattfinde (Urk. 2 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. AH230035-C) sei aufzuheben sowie das Verfahren (Geschäfts-Nr. AH230035-C) einstweilen, d.h. sicher mindestens bis zur Klärung, ob ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner durchgeführt wird, zu sistieren; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. AH230035-C) aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren (Geschäfts-Nr. AH230035-C) einstweilen, d.h. sicher mindestens bis zur Klärung, ob ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner durchgeführt wird, zu sistieren; 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. AH230035-C) aufzuheben und die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne und Umfang der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." Weiter stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Termin für die Hauptverhandlung vom 10. Januar 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AH230035-C vor dem Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach abzunehmen; 2. Eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, den Termin für die Hauptverhandlung vom 10. Januar 2024 im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. AH230035-C vor dem Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach abzunehmen; 3. Es seien die Anträge gemäss Ziffer 1 und eventualiter gemäss Ziffer 2 hiervor superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Beschwerdegegners, anzuordnen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Sie ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Anders als bei der Anordnung einer Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) ist die Abweisung eines Sistierungsbegehrens nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im
- 4 - Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Die Beklagte macht geltend, es drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn das Verfahren nicht mindestens bis zur Klärung, ob ein Strafverfahren gegen den Kläger durchgeführt werde, sistiert werde. Bei Nichtsistierung des Verfahrens würde ihre prozessuale Lage bzw. ihre Verfahrensposition erheblich erschwert (Urk. 1 S. 7). Es bestehe der Verdacht, dass in den ihr vorgelegten Arbeitsrapporten betreffend die entliehenen Elektromonteure nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eintragen worden seien und die entliehenen Elektromonteure für die nicht ausgewiesenen Arbeitsstunden "schwarz" (insbesondere ohne Abführen der vorgesehenen Abzüge für Steuern, Abgaben, Prämien und Beiträge) bezahlt worden seien. Diesbezüglich habe sie Strafanzeige gegen die D._____ Sàrl erstattet und eine Strafuntersuchung sei hängig. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass auch die entliehenen Elektromonteure in die vorstehend geschilderten mutmasslichen Handlungen involviert sein könnten. Dies nicht zuletzt, als dass die Arbeitsrapporte von diesen unterzeichnet worden seien und sie allenfalls auch schwarz bezahlt worden sein könnten. Es sei deshalb auch gegen diese, so namentlich auch den Kläger, Strafanzeige eingereicht worden (Urk. 1 S. 3 f.). Der Kläger mache im Zusammenhang mit seinen Arbeitseinsätzen auf der Baustelle F._____ [recte: F._____] in G._____ (bestrittene) Ansprüche betreffend Lohn (gestützt auf Rapporte KW 26 bis 28), Lohn für die Kündigungszeit, Rückforderung von ungerechtfertigten Lohnabzügen, Überstundenlohn und Feriengeld geltend. Sämtliche (bestrittenen) Ansprüche stünden letztlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Umfang der Kläger auf der Baustelle in G._____ tätig gewesen sei und ob die Arbeitsrapporte oder auch allfällige Aussagen des Klägers darüber überhaupt rechtsverbindIich Auskunft geben könnten (Urk. 1 S. 4).
- 5 lm Rahmen der für den 10. Januar 2024 angesetzten Hauptverhandlung seien die Parteien verpflichtet, ihre substantiierten Tatsachenbehauptungen vorzutragen und die Beweisofferten ins Recht zu legen. Zum heutigen Zeitpunkt sei ihr dies nicht möglich, da noch völlig unklar sei, in welchem Umfang der Kläger überhaupt auf der besagten Baustelle tätig gewesen sei und ob die Arbeitsrapporte darüber rechtsverbindlich Auskunft geben könnten. Sollte sich bestätigen, dass der Kläger in die vorstehend geschilderten Handlungen involviert gewesen sei und dass er sich entsprechend strafbar gemacht habe, wären die Arbeitsrapporte beweismässig keine Grundlage für eine allfällige Gutheissung der Rechtsbegehren des Klägers und wären daneben auch die Aussagen des Klägers (z.B. im Rahmen von Parteibehauptungen und Beweisaussagen) entsprechend beweismässig mit grösster Zurückhaltung verwertbar (Urk. 1 S. 5). Neue Erkenntnisse und Beweismittel aus dem allfälligen Strafverfahren gegen den Kläger könnten (unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO) nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2024 gemäss Vorladung grundsätzlich nicht mehr in das Verfahren vor der Vorinstanz eingebracht werden. Dies schwäche ihre Verfahrensposition erheblich. Dies umso mehr, als dass den Strafverfolgungsbehörden weitergehende Untersuchungsmassnahmen als den Zivilgerichten (und natürlich auch den Parteien selbst) zur Verfügung stünden (Urk. 1 S. 6). Erfahrungs- und erwartungsgemäss werde das erstinstanzliche Urteil bereits vorliegen, bevor die mit Strafanzeige vom 14. Dezember 2023 allenfalls eingeleitete Strafuntersuchung neue verwertbare Erkenntnisse und Beweismittel erbracht haben dürfte. Die Vorinstanz gehe deshalb fehl, wenn sie ausführe, dass eine Sistierung deshalb nicht zu gewähren sei, als sich Abklärungen im Strafverfahren in der Regel mit dem Beizug der betreffenden Unterlagen genügend in den Zivilprozess einführen liessen. Wie gezeigt, werde dies vorliegend bereits aus prozessualen, sicherlich aber aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein (Urk. 1 S. 6). Es könne ihr nicht zugemutet werden und widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie und Chancengleichheit, wenn auf Basis dieser Unsicherheit ein erstinstanzliches Verfahren durchlaufen und sodann ein allfälliges Berufungsverfahren in Angriff genommen bzw. durchlaufen werden müsste. Dies könne – nicht zuletzt
- 6 auch mit Blick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit – auch nicht im Interesse der Gerichtsbehörden im Allgemeinen bzw. der Vorinstanz im Besonderen sein (Urk. 1 S. 7). 2.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung erfordert in der Regel eine Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des andern Verfahrens berücksichtigt. Eine eigentliche Abhängigkeit von der in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung kommt selten vor. Das Interesse an der Sistierung ist gewichtiger, wenn der Entscheid im anderen Verfahren von präjudizieller Tragweite für das vorliegende Verfahren ist, als wenn für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden können (Staehelin, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 126 N 4). 2.4. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass derzeit unklar sei, ob der Kläger überhaupt auf der Baustelle F._____ in G._____ tätig gewesen sei und äussert Zweifel an der Beweistauglichkeit der Arbeitsrapporte. Die Klärung dieser Fragen erhofft sie sich vom von ihr gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren. Der Umstand, dass sich die Beklagte aus einer staatlich geführten Strafuntersuchung eine Hilfe in ihrer Prozessführung erhofft, stellt jedoch keinen Sistierungsgrund dar (JAR 2019, S. 684 f.). Im Zivilprozess ist es grundsätzlich die Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Rahmen des vorliegend anwendbaren Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Eigene Ermittlungen stellt es hingegen nicht an (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2, m.w.H.). Dass es der Beklagten derzeit nicht möglich sein soll, substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzutragen und entsprechende Beweismittel zu offerieren, ist nicht ersichtlich. Schliesslich war es ihr auch möglich, aufgrund ihrer Verdachtsmomente eine Strafanzeige gegen den
- 7 - Kläger, die D._____ Sàrl sowie weitere Elektromonteure einzureichen. Auch im Zivilprozess kann die Beweistauglichkeit der Arbeitsrapporte geprüft werden, wenn die Beklagte diese anzweifelt. Des Weiteren legt die Beklagte nicht dar, von welchen strafrechtlichen Untersuchungsmitteln sie sich welche Beweise erhofft, die nicht auch im Zivilprozess erhoben werden könnten. So dürften vorliegend wohl u.a. Zeugenbefragungen im Vordergrund stehen, welche auch im Zivilverfahren durchgeführt werden können (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. a ZPO). Sollte sich erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in einem Strafverfahren ergeben, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der Beklagten auf den Entscheid der Vorinstanz eingewirkt wurde, stünde der Beklagten zudem die Revision nach Art. 328 ff. ZPO offen – sofern die neuen Erkenntnisse nicht bereits in einem allfälligen Berufungsverfahren vorgebracht werden könnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung des Verfahrens würde die Verfahrensposition und Prozessführung der Beklagten zwar allenfalls erleichtern, was aber keinen Anspruch auf Sistierung begründet. Von einer erheblichen Erschwerung bei einer Nichtsistierung ist nach dem vorstehend Ausgeführten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auszugehen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist demnach nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.5. Damit wird auch das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids obsolet und ist abzuschreiben. 3.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– zugrunde. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 8 - 2. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1 und Urk. 4/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm