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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2020 RA200006

June 12, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,625 words·~8 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA200006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach im vereinfachten Verfahren vom 11. Mai 2020 (AH180068-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 12. Dezember 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage auf Ausstellung eines bestimmten Zwischenzeugnisses per 28. Februar 2018 ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 12. September 2018, V-Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 4. März 2019 (Vi-Prot. S. 3 ff.) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2019 auf die Klage nicht ein (Vi-Urk. 19). Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 16. Oktober 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Vi-Urk. 22A; RA190018-O); auf die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2019 nicht ein (Vi-Urk. 26). b) Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 verlangte der Kläger bei der Vorinstanz die Zustellung der vollständigen Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung vom 4. März 2019 (Vi-Urk. 23). Die Begründung reichte er mit Eingabe vom 3. November 2019 nach (Vi-Urk. 25). Schliesslich trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2020 auf das Begehren um Einsicht in die Tonbandaufzeichnungen nicht ein (Vi-Urk. 27 = Urk. 2). c) Gegen diese ihm am 22. Mai 2020 zugestellte (Vi-Urk. 28) Verfügung erhob der Kläger am 2. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im Verfahren AH180068-C das Tonprotokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2019 an den Beschwerdeführer herauszugeben sei. 3. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entschieden hat, ob das Tonprotokoll im Rahmen des pendenten Strafverfahrens an den Beschwerdeführer herausgegeben wird. 4. Mir sei eine angemessene Prozessentschädigung für die eigene Vertretung vor dem Bezirksgericht Bülach sowie vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Die Beschwerde muss sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden, Ergebnis diese führen. Dieser Rüge- und Begründungspflicht kann nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachgekommen werden; insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Auf nicht relevante Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Tonaufzeichnungen würden nur ein Hilfsmittel des Gerichts für die korrekte Protokollierung darstellen; die Einsichtnahme in diese setze ein rechtliches Interesse voraus. Aus den Ausführungen des Klägers sei nicht ersichtlich, inwiefern das Protokoll falsch erstellt worden sein solle. Bislang sei auch kein Protokollberichtigungsgesuch gestellt worden und ein solches wäre ohnehin verspätet, weshalb das Vorbringen des Klägers, er

- 4 benötige dafür die Tonaufnahmen, nicht greife. Inwiefern der Kläger die Tonaufnahmen für andere arbeitsrechtliche Verfahren benötige und dafür das ausgefertigte Protokoll nicht genügen würde, lege er nicht dar. Ohnehin sei das Protokoll streitgegenstandsbezogen, weshalb nicht den Streitgegenstand betreffende Vorgänge nicht Inhalt desselben seien und auch keinen Berichtigungsanspruch begründen könnten. Weiter stelle auch der Wunsch des Klägers nach Überprüfung der korrekten Tonbandspeicherung kein rechtlich geschütztes Interesse dar. Ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Tonaufnahmen sei folglich zu verneinen, weshalb auf das entsprechende Begehren des Klägers nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3 f.). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten Rechtsschutzinteresses zusammengefasst geltend, er habe in seiner Eingabe vom 3. November 2019 auf das Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2019 verwiesen, in welchem die sich aus seiner entsprechenden Beschwerde ergebenden Hinweise auf die offensichtlich falsch erstellten Protokollpassagen und seines sich daraus ergebenden rechtlichen Interesses aufgeführt seien (Urk. 1 S. 4). Er habe bereits vor dem Obergericht aufgezeigt, weshalb die Tonaufnahmen benötigt würden, um seine Kritik am Protokoll und an der Nichteintretensverfügung vom 14. Juni 2019 zu begründen, dass nämlich aufgrund der vom Vorderrichter an der Hauptverhandlung abgegebenen, aber nicht im Protokoll erfassten Äusserungen die Urteilsberatung noch nicht begonnen hätte, als er der Vorinstanz weitere, widerrechtlich zurückgewiesene, Akten eingereicht habe (Urk. 1 S. 5). Indem die Vorinstanz gegen ihn entschieden habe, ohne die Tonaufnahme beizuziehen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 5). d) Soweit der Kläger in der Beschwerde auf frühere Eingaben an die Vorinstanz oder an die Kammer verweist, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht (oben Erwägung 2.a) und ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit der Kläger sein Interesse an einer Einsicht in die Tonaufnahmen damit begründet, er benötige diese für seine Kritik an der Nichteintretensverfügung vom 14. Juni 2019, namentlich zum Nachweis, dass mit dieser nachträglich von

- 5 ihm eingereichte Akten widerrechtlich zurückgewiesen worden seien, kann er damit ein schutzwürdiges Interesse von vornherein nicht begründen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 (Vi-Urk. 19) ist rechtskräftig; entsprechenden Beschwerden des Klägers war durch alle Instanzen kein Erfolg beschieden (Vi- Urk. 22A, Vi-Urk. 26; vgl. oben Erwägung 1.a); insbesondere wurde im Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2019 auch die Frage der Zulässigkeit der Nachreichung von Unterlagen entschieden (Vi-Urk. 22A S. 17 f. Erw. 9.1 und 9.2). An diesem Resultat vermöchte auch eine Einsicht in die Tonaufnahmen nichts mehr zu ändern, weshalb ein schützenswertes Interesse daran zu verneinen ist. Darüber hinaus ist auch die vorinstanzliche Erwägung, dass ein (erst noch zu stellendes) Protokollberichtigungsgesuch verspätet wäre (womit von vornherein kein schützenswertes Interesse an Einsicht in die Tonaufnahmen bestehen kann) nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Erwägung, dass der blosse Wunsch des Klägers nach Überprüfung der korrekten Tonbandspeicherung kein rechtlich geschütztes Interesse darstellen würde; damit bleibt es bei diesen Erwägungen. Grundrechtsverletzungen sind demzufolge keine dargetan. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Kläger stellt eventualiter den Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Strafuntersuchungsbehörde über den Beizug der Tonaufnahmen (für ein hängiges Strafverfahren) entschieden habe (Urk. 1 S. 2). b) Das Beschwerdeverfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift enthält keine Begründung für das Sistierungsgesuch (Urk. 1). Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist sodann auch nicht vom Ergebnis eines Strafverfahrens abhängig (vgl. oben Erwägung 2.d). Das Sistierungsgesuch ist demnach abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 22A S. 20). Es ist demnach kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

- 6 b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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