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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2018 RA180005

May 16, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·784 words·~4 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA180005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Mai 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 15. März 2018 (AH180005-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 13. Februar 2018 reichte die Klägerin beim Einzelgericht am Arbeitsgericht Horgen (Vorinstanz) eine Teilklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins ab 16. Januar 2017 ein (Vi-Urk. 2; samt Klagebewilligung vom 11. Dezember 2017, Vi-Urk. 1). Aufforderungsgemäss (Vi-Urk. 6) reichte die Klägerin am 12. März 2018 eine Ergänzung der Klageschrift ein (Vi-Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. März 2018 (Vi-Urk. 10 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'250.-- an (Dispositiv-Ziffer 1) und lud zu einer Vergleichsverhandlung auf den 2. Mai 2018 vor (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 29. März 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 11/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2018 (Geschäfts-Nr. AH180005) aufzuheben und von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten abzusehen. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 5). Nachdem eine solche nicht erfolgte, wurde mit Verfügung vom 26. April 2018 der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. d) Anlässlich der vorinstanzlichen Vergleichsverhandlung vom 2. Mai 2018 verglichen sich die Parteien (Vi-Urk. 15). Die Vorinstanz schrieb demgemäss mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ihr Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und erhob für ihr Verfahren keine Kosten (Vi-Urk. 16).

- 3 - 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren. Nachdem das vorinstanzliche Verfahren in der Sache durch den Vergleich vom 2. Mai 2018 (Art. 241 ZPO) und formell durch die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2018 beendet wurde und für jenes Verfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten erhoben wurden, ist dadurch die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen. Dieses ist zuständig für arbeitsrechtliche Klagen mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- (§ 25 GOG). Das Beschwerdeverfahren ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) In Bezug auf eine Parteientschädigung ist in Betracht zu ziehen, dass zwar die Gegenstandslosigkeit von beiden Parteien durch den Vergleichsschluss verursacht wurde, dass aber die Klägerin als Beschwerde erhebende Partei das Beschwerdeverfahren veranlasst hat und damit das allgemein jeder Klage bzw. jedem Rechtsmittel innewohnende Prozessrisiko zu tragen hat. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beklagten erwuchs im Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 16. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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