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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.02.2017 RA160012

February 28, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,951 words·~10 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Februar 2017

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen vom 1. September 2016 (AH160003-B)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Gemäss Lohnblatt für September 2015 war der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) im Stundenlohn (Fr. 30.–/Stunde) für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) tätig (Urk. 6). Am 3. Juni 2016 reichte der Kläger Klage und Klagebewilligung über Fr. 5'556.30 zuzüglich Zins bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Er machte ausstehenden Lohn vom 28. September bis 23. Oktober 2015 (total 146 Stunden à Fr. 30.–), Auslagen für Benzin (Fr. 146.–), Warenbezüge durch die Beklagte (Fr. 784.– für 49 kg Kalbsbrät), Telefonspesen (Fr. 67.30) und weitere Auslagen (Fr. 285.–), total Fr. 5'662.30, abzüglich eigener Bezüge (Fr. 106.–) geltend. Er vertrat die Auffassung, seine jetzige Forderung stehe zwar "im Zusammenhang mit dem Projekt des Restaurants C._____", sei ihm aber von der Beklagten zu vergüten (Prot. Vi S. 5, S. 7). Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe seine Leistungen als Gesellschafter für das Restaurant C._____ in D._____ erbracht (Prot. Vi S. 4) und dabei genau gewusst, dass das Ganze über die E._____ GmbH gelaufen wäre (Prot. Vi S. 7). b) Mit Urteil vom 1. September 2016 erkannte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 14 S. 5 f.): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'430.– brutto (Fr. 3'390.– Arbeitslohn, zuzüglich Fr. 146.– Spesen, abzüglich Fr. 106.– Naturalleistungen) zu bezahlen. 2. Vom Arbeitslohn von Fr. 3'390.– sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. 3. Im übersteigenden Ausmass wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 40.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. a) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. November 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 13).

- 3 b) Auf die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. a) aa) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). ab) Die Eingabe der Beklagten ist als Beschwerde unzureichend, da die Beklagte sich in der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht substantiiert auseinandersetzt. So bringt die Beklagte in der Beschwerde erneut vor, dass sie nichts mit der E._____ GmbH, welche das Bergrestaurant C._____ in D._____ betreibe, ge-

- 4 meinsam habe. Es treffe zu, dass der Kläger bis zum 28. September 2015 bei ihr gearbeitet habe. Sämtliche aus diesem Arbeitsverhältnis entstandenen Kosten seien mit der Lohnabrechnung September 2015 beglichen worden (Urk. 13 S. 1). Sofern der Kläger jemanden betreiben wolle, dann wäre dies die E._____ GmbH (Urk. 13 S. 2). Damit macht sie sinngemäss geltend, die vom Kläger geltend gemachte Forderung hätte abgewiesen werden müssen, da sie ab dem 28. September 2015 nicht mehr Schuldner des Klägers gewesen sei. Sie unterlässt es hingegen, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des erstinstanzlichen Richters auseinanderzusetzen. So führte dieser aus, dass das Lohnblatt der Beklagten vom September 2015 einen Bruttostundenlohn von Fr. 30.– und 210 Arbeitsstunden ausweise (unter Hinweis auf Urk. 6). In welcher Form der Kläger vom 28. September 2015 bis 23. Oktober 2015 weitergearbeitet habe, sei unter den Parteien umstritten. Da keinerlei Nachweise über die neue Art der Zusammenarbeit vorlägen, sei es angezeigt, weiter von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und nicht von irgendeiner Form von Geschäftspartnerschaft auszugehen. Dieser Schluss sei umso eher gerechtfertigt, als der Kläger gegen Ende Oktober 2015 im Streit aus dem "Projekt C._____" ausgeschieden sei und F._____, der Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten, das Restaurant C._____ mit seiner E._____ GmbH seither allein weiter betrieben habe und betreibe (Urk. 14 S. 3 E. 3). Der erstinstanzliche Richter kam somit in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beklagte auch für den Monat Oktober 2015 die passivlegitimierte Partei sei. Ohne konkret auf diese Feststellungen Bezug zu nehmen und zu bezeichnen, weshalb sie unzutreffend sein sollen, wiederholt die Beklagte bloss das von ihr im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Eine Auseinandersetzung mit der Feststellung des erstinstanzlichen Richters erfolgt nicht, womit es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde fehlt. Auch wenn die Frage, wer hinsichtlich des eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs verpflichtet ist, zum materiellen Recht gehört, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar sind. Ebenfalls unsubstantiiert gerügt blieben im Beschwerdeverfahren die dem Kläger zugesprochenen Benzinkosten in der Höhe von Fr. 146.–. Die Beklagte

- 5 führt hierzu in der Beschwerdeschrift aus, dies sei ein weiteres sehr trauriges Thema. Der Kläger habe jeweils das vollbetankte Nichtraucherauto von F._____ benützt. Dies habe ihn aber nicht vom Rauchen der Zigaretten der Beklagten im Fahrzeug abgehalten. Sie sei dem Kläger nie was schuldig geblieben (Urk. 13 S. 2). Auch hier setzt sich die Beklagte nicht konkret mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters auseinander, welcher ausführte, diese Forderungsposition stehe unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Restaurantprojekt in D._____. Mangels anderer Rechtsgrundlage sei dieser glaubhafte Aufwand, der wiederum ausschliesslich im Interesse von F._____ gelegen habe, der Beklagten zu belasten (Urk. 14 S. 4 E. 5). b) Ein Rechtsmittel kann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der Rechtsmittelkläger muss ein besonderes Interesse daran haben, dass der angefochtene Entscheid geändert oder aufgehoben wird. Der erstinstanzliche Richter hiess die Klage einzig für den geforderten Lohn vom 1. bis 23. Oktober 2015 sowie die geltend gemachten Benzinkosten von Fr. 146.– gut. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeschrift nun Ausführungen zu den Forderungen für das Kalbsbrät und die Telefonrechnung, welche jedoch bereits erstinstanzlich abgewiesen wurden. Auf diese Ausführungen ist mangels Beschwer nicht einzugehen, da die Beklagte diesbezüglich bereits obsiegte. c) ca) Der erstinstanzliche Richter erwog sodann im angefochtenen Urteil, dass der Kläger selber Fr. 106.– für von der Beklagten bezogene Naturalleistungen (Zigaretten, Einlagerung im Tiefkühler) in Abzug gebracht habe. Von dieser Klagereduktion sei Vormerk zu nehmen (Urk. 14 S. 4 E. 7). Die Beklagte führt hierzu in der Beschwerde aus, dass der Kläger sieben Stangen Zigaretten genommen habe, wobei im Ankauf eine Stange um die Fr. 70.– koste. Bei den Tiefkühlkosten macht sie geltend, dass 36 Kisten des Klägers in ihrem Tiefkühler gelagert gewesen seien. Sofern man jede Kiste mit zehn Kilogramm erfasse (was viel zu wenig sei), ergäbe sich eine Gesamtgewicht von mindestens 360 Kilogramm. Die Gefrierkosten würden gemäss dem Fleischverband Fr. 2.– pro Kilogramm und Monat betragen, weshalb für zwei Monate Fr. 1'440.– resultiere. Die

- 6 zugesprochenen Fr. 106.– seien daher massiv zu tief (Urk. 13 S. 2). Diese Ausführungen bringt die Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weshalb die genannten Behauptungen der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden können. cb) Das Gleiche gilt für die Behauptung der Beklagten, es sei nicht korrekt, dass der Kläger ihr Quittungen überreicht hätte (Urk. 13 S. 2). Im erstinstanzlichen Verfahren führte sie zwar immer wieder aus, dass alle Aufwendungen zu belegen seien und sie ohne Belege nichts bezahle. Man habe Sachen zu belegen und nicht einfach nur zu behaupten (Prot. Vi S. 7 f.). Sie bestritt aber im erstinstanzlichen Verfahren nie explizit, dass der Kläger ihr Quittungen überreicht hätte. Somit ist auch dieser Einwand aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. cc) Schliesslich handelt es sich bei den durch die Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 16/1-4) um Noven, welche ebenfalls in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. d) Die Beklagte bringt sodann vor, der erstinstanzliche Richter habe während der Verhandlung mehrmals die Person von F._____ denunziert, was das Gericht im Protokoll zu erwähnen unterlassen habe. Sie verlange deshalb ein neutrales Gericht (Urk. 13 S. 2 f.). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, geht aus dem erstinstanzlichen Protokoll nicht hervor, dass F._____ durch den Richter denunziert worden sei (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Nähere Anhaltspunkte für ein parteiisches Verhalten des Richters wurden nicht geltend gemacht. Auch diesbezüglich blieb die Beklagte mit ihren Behauptungen zu unsubstantiiert. Möchte die Beklagte geltend machen, dass im erstinstanzlichen Protokoll gewisse Aussagen nicht richtig protokolliert worden seien, so hätte sie unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers bei der Vorinstanz ein Proto-

- 7 kollberichtigungsbegehren stellen müssen (KUKO ZPO-Naegeli/Richers, Art. 235 N 14 m.w.H. und N 16 f.). e) Im Übrigen setzt sich die Beklagte im Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Der Streitwert beträgt brutto Fr. 3'430.–, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt brutto Fr. 3'430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

Beschluss vom 28. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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