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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2016 RA160003

February 19, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,799 words·~9 min·4

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Februar 2016

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 (AN150080-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 30. August 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage eingereicht, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 10. September 2015 war dem Kläger Frist angesetzt worden, um (ausgehend von einem Streitwert von einstweilen Fr. 523'732.--) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 21'200.-- zu leisten (Vi-Urk. 6), dieser ging rechtzeitig ein (Vi-Urk. 9). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt worden war (Vi-Urk. 11), hatte diese innert erstreckter Frist (Vi-Urk. 13) am 13. November 2015 beantragt, den Kläger zur Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung von Fr. 35'820.-- zu verpflichten, eventualiter das Verfahren bis zur Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. zu sistieren (Vi-Urk. 16). Am 18. Dezember 2015 hatte der Kläger zu diesen Verfahrensanträgen Stellung genommen (Vi-Urk. 21). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung sowie Sistierung des Verfahrens ab und eröffnete der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu (Vi-Urk. 22 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. Januar 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 23/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei in der Weise zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass diese vorerst durch Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen solle, zur Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 des Klägers und Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. 2.1. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und der Kläger und Beschwerdegegner zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 Sicherheit in Höhe vom mindestens CHF 35'820.-- zu leisten. 2.2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und das vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 sei für den Fall, dass der Kläger und Beschwerdegegner die gemäss Eventualantrag

- 3 - Ziff. 2.1. hiervor geforderte Sicherheit leiste bzw. für den Fall dass die Beschwerdeinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung generell oder zur Zeit abweisen sollte, bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter der Geschäftsnummer A-3/2015/10004278 pendenten Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. einzustellen. 3. Subeventualiter seien der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Antrag Ziff. 2.1. hiervor) bzw. auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahren (Antrag Ziff. 2.2. hiervor) zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Sodann hat die Beklagte das Gesuch gestellt, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt, dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt und der Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 6). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7). d) Am 15. Februar 2016 hat der Kläger rechtzeitig die Beschwerdeantwort erstattet, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Ebenso rechtzeitig hat er zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung desselben (Urk. 8). 2. a) Der Beschwerde der Beklagten wurde, wie erwähnt (oben Erw. 1.d) einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 6). Mit dem heutigen Endentscheid über die Beschwerde erübrigt sich ein Entscheid über eine definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung. b) Soweit Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung erhoben wird, ist diese ohne weiteres zulässig; eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils be-

- 4 darf es dabei nicht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Abweisung des Sistierungsgesuchs angefochten wird, ist eine Beschwerde nur zulässig, soweit dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Beklagte macht hierzu geltend, ohne die ersuchte Sistierung würde ihr ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstehen (Urk. 1 S. 6 f.). Der Kläger hält dem entgegen, es bilde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn ohne Sistierung die Beklagte endlich ihre Abrechnungspflicht erfüllen und die Klageantwort einreichen müsse (Urk. 9 S. 4). Der Kläger hat damit nicht bestritten, dass ohne Sistierung der Beklagten ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstehe; ob ihr dieser Aufwand entschädigt wird, ist dann eine Frage der Parteientschädigung und diese wiederum von der allfälligen Sicherheitsleistung hierfür abhängig. Daher ist für die vorliegende Beschwerde das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auch in Bezug auf die angefochtene Nicht- Sistierung zu bejahen und auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 3. a) Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde primär eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt (Urk. 1 S. 7 f.). b) Der Kläger hält dem entgegen, prozessleitende Entscheide würden regelmässig nach nur einem Schriftenwechsel erlassen. Die Vorinstanz habe daher das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt, als sie den angefochtenen prozessleitenden Entscheid nach nur einem Schriftenwechsel erlassen habe. Seine Stellungnahme habe keinerlei Noven enthalten, welche kommentiert hätten werden müssen (Urk. 9 S. 3, S. 5 f.). c) Die Rüge der Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) gibt den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung nehmen zu

- 5 können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Eingabe schliesslich für den Entscheid relevant ist. Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stellungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die davon betroffene Partei (die so nicht Stellung nehmen kann) durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Werden diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz des angefochtenen Beschlusses ausgewiesen, dass die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 (Vi- Urk. 21) der Beklagten erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt wurde (Urk. 2 Disp.-Ziff. 4). Dass hierbei regelmässig kein weiterer Schriftenwechsel erfolgt, bedeutet lediglich, dass der Beklagten keine Frist zu einer Stellungnahme anzusetzen war, entbindet jedoch nicht von einer Zustellung an die Beklagte vor einem sie beschwerenden Entscheid. Die fragliche Stellungnahme des Klägers umfasste sodann gut drei Textseiten und enthielt diverse tatsächliche Behauptungen (vgl. Vi-Urk. 21). d) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wird der Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie gegebenenfalls Zustellung an den Kläger) neu zu entscheiden haben. 4. a) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abgeschlossen werden kann und der Kläger hat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 9 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren unterliegende Partei anzusehen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten

- 6 sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der Beklagten jedoch vom Kläger zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). b) Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 19. Februar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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