Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Urteil vom 12. Mai 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Februar 2015 (AN150009-L)
- 2 - I. 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich, deren Tätigkeit schwergewichtig auf die Anlageberatung und Vermögensverwaltung ausgerichtet ist (Urk. 3/5/6 f.). Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) war vom 1. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2011 als Handlungsbevollmächtigter und Prokurist für die Beklagte tätig (Urk. 3/5/5). 2.1. Der Kläger erwirkte zunächst, dass der Beklagten mit Verfügung vom 23. Juni 2014 des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich superprovisorisch verboten wurde, Daten über ihn an US-Behörden zu übermitteln. In der Folge schlossen die Parteien zur Beendigung des betreffenden Massnahmeverfahrens einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, während der Dauer des vorliegenden Prozesses keine Daten über den Kläger an die US-Behörden zu übermitteln. Gestützt auf diesen Vergleich wurde das Massnahmeverfahren mit Verfügung vom 27. August 2014 beendet (Urk. 3/5/2 f.). 2.2. Das vorliegende Verfahren wurde in der Folge mit Eingabe der Klageschrift vom 13. Februar 2015 (Urk. 3/1) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 30. Oktober 2014 (Urk. 3/3) beim Arbeitsgericht Zürich eingeleitet. Der Kläger beantragt dabei, es sei der Beklagten kostenfällig unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über ihn an das US Department of Justice oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 erwog die 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) unter anderem, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren und kostenpflichtig zu führen sei, und setzte dem Kläger demgemäss eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 2 = Urk. 3/6).
- 3 - 3.1. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2015 fristgerecht Beschwerde. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren kostenlos und er von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien sei (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 4 S. 2), worauf sie mit Eingabe vom 30. April 2015 verzichtete. Diese Eingabe wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). 3.2. Auf Antrag des Klägers nahm ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2015 einstweilen die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab (Urk. 3/8 - 10). II. 1. Der Kläger klagt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG und Art. 28 - 28l ZGB gegen seine frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte (Urk. 3/1 Rz 14). Die Vorinstanz qualifizierte die Klage als arbeitsrechtliche Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur und behandelt sie im ordentlichen Verfahren (Urk. 2 E. 2). Die Qualifizierung als nicht vermögensrechtlich und die Wahl des ordentlichen Verfahrens wurden vom Kläger vorliegend nicht thematisiert und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Umstritten und dementsprechend zu klären ist einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. 2.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten verlangt. 2.2. Der Kläger stützt seine Ansicht, wonach nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei seien, auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Darin wurde erwogen, dass sich die Kostenfreiheit dem Gesetz ebenso wenig direkt entnehmen lasse wie dem früheren Art. 343 aOR. An sich liege es nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, al-
- 4 so wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung bestehe beim Weiterzug. Dort würden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung sei immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch sei allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gebe es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt werde: In Zivilsachen sei gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen seien (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gelte (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr gehe (OGer ZH PF140058 vom 16. Dezember 2014 E. II/1). 3.1. Die Vorinstanz nahm diesen Entscheid zwar zur Kenntnis, folgte der darin vertretenen Betrachtungsweise aber nicht: Sie betonte zunächst, dass arbeitsrechtliche Prozesse nicht grundsätzlich kostenfrei seien. Vielmehr ergäbe sich aus der Systematik der Zivilprozessordnung, dass Prozesse grundsätzlich kostenpflichtig seien, aber in Bezug auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– gemäss Art. 114 lit. c ZPO eine Ausnahme bestehe, diese mithin kostenfrei seien. Derartige Ausnahmeregelungen seien restriktiv auszulegen. Aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO folge, dass dieser nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten zur Anwendung komme, da nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten definitionsgemäss keinen Streitwert hätten (Urk. 2 S. 2 f. E. 3). 3.2. Weiter argumentierte die Vorinstanz sinngemäss und zusammengefasst, dass vor der Einführung der schweizerischen ZPO im damals massgeblichen Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR eine Parallelität zwischen der Kostenlosigkeit und dem raschen bzw. vereinfachten Verfahren vorgesehen gewesen sei; nur diese Verfahren seien kostenlos gewesen, während ordentliche Verfahren kostenpflichtig gewesen seien. Dass an dieser Parallelität mit der Einführung der schweizeri-
- 5 schen ZPO etwas hätte geändert werden sollen, sei nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 2 Mitte). 3.3. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, es liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, der Streitwert auf deutlich über Fr. 30'000.– zu bemessen wäre (Urk. 2 S. 3). 3.4. Im Ergebnis schloss die Vorinstanz daher, dass im vorliegenden Verfahren Kosten zu erheben sein würden (Urk. 2 S. 3). 4.1. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streitwert, sie lassen sich daher nicht zwangslos unter den Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO subsumieren. Insofern erweist sich die Argumentation der Vorinstanz als überzeugend. Zutreffend ist sodann auch, dass das Gesetz keinen Grundsatz kennt, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet grundsätzlich Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Abweichend von diesem Grundsatz werden in Art. 113 ff. ZPO besondere Kostenregelungen vorgesehen. Diese kommen in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen; bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich aber keinen Gebrauch gemacht hat. 4.2. Was die von der Vorinstanz angesprochene Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die aufgrund von Art. 114 ZPO kostenlosen Entscheidverfahren grossmehrheitlich im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind (vgl. Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgenommen hiervon sind – da in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt und deshalb nur gege-
- 6 benenfalls unter den Voraussetzungen gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren auszutragen – die Streitigkeiten nach dem BehiG. Solche sind, wenn sie mehr als Fr. 30'000.– Streitwert aufweisen, zwar dem ordentlichen Verfahren zugewiesen, aber trotzdem kostenlos. Demgegenüber sind gewisse mietund pachtrechtliche Entscheidverfahren zwar im vereinfachten Verfahren durchzuführen (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), aber nicht kostenlos (BK-Sterchi, Art. 114 ZPO N 9). Auf die Verfahrensart kann es also nicht ankommen, auch wenn man sich fragen kann, ob es sich dabei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (vgl. Tappy, Commentaire CPC, Art. 114 N 5). So plädieren Streiff/von Kaenel/Rudolph dafür, dass auch die im summarischen Verfahren zu behandelnden, arbeitsrechtlichen Sonderfälle (Art. 250 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO) sowie weitere arbeitsrechtliche Prozesse im Summarverfahren (gerichtliche Verbote, vorsorgliche Massnahmen) von den Gerichtskosten befreit sind, sofern das Streitwerterfordernis erfüllt ist, da die Kostenbefreiung nicht an die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens, sondern an den Begriff der Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis und an den Streitwert anknüpfe (Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, S. 63). 4.3. Die Qualifizierung der vorliegenden Sache als nicht vermögensrechtlich und die Wahl des ordentlichen Verfahrens sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1. hiervor). Auf die Behandlung der Argumente zum Streitwert kann daher verzichtet werden. 4.4. Zwar erweist sich der zweite Argumentationsstrang der Vorinstanz als nicht überzeugend, die zuvor angeführte, zutreffende Argumentation gestützt auf den Wortlaut und den Ausnahmecharakter von Art. 114 lit. c ZPO bleibt davon aber unbetroffen. Insgesamt ist der Standpunkt der Vorinstanz damit als im Ergebnis zutreffend zu qualifizieren und entgegen der II. Zivilkammer festzuhalten, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (vgl. auch den Entscheid der Kammer RA150008 vom 7. Mai 2016 [zur Publikation vorgesehen]).
- 7 - 5. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Parteien sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen; dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblichem Aufwand. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: mc
Urteil vom 12. Mai 2015 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...