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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2015 RA140021

March 2, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,716 words·~19 min·4

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung (Edition)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 2. März 2015

in Sachen

A._____ AG,

Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____,

gegen

B._____,

Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

sowie

1. C._____, Zweigniederlassung Zürich, 2. D._____, Dr.,

- 2 - 3. E._____, Dr., 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, 9. K._____, 10. L._____, 11. M._____, 12. N._____, 13. O._____, 14. P._____, 15. Q._____,

Streitberufene

1 vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Z._____, 10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Edition) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Oktober 2014 (AN130059-L)

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem 19. November 2013 vor Erstinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Mit der Klageantwort erhob die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) Widerklage und reichte dazu eine Reihe von Unterlagen ein, teilweise geschwärzt, teilweise nur auszugsweise (Urk. 4/16/9-18, 4/16/27). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz unter anderem folgende Editionsanordnungen (Urk. 2 S. 11 ff.): " 1. (…) 2. (…) 3.1. Der Beklagten und Widerklägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht im Doppel die Widerklagebeilagen act. 16/9-11, 16/13-19, 16/27 in ungeschwärzter Form einzureichen. Erlaubt sind der Beklagten und Widerklägerin in diesen Urkunden einzig die Schwärzung folgender Daten: - Der Personalien des Kunden B, seiner Ehefrau und der beiden Kinder (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Wohnsitz, Herkunft), - von anderen Bankbeziehungen des Kunden und seiner Familie, - des Namens der Stiftung der Familie, - der Nummer der Lebensversicherungspolice, - des Namens des Vermittlers "R._____". Alle weiteren geschwärzten Daten sind offen zu legen, insbesondere: - Die Höhe der Lebensversicherung, - der Wert der Stiftung, - der Immobilienbesitz von B, - die rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll, - die Höhe des Gesamtkredites,

- 4 - - die Kreditvergabepolitik der Beklagten und Widerklägerin, - die Höhe der von der Beklagten und Widerklägerin vorgenommenen Rückstellungen. 3.2. Säumnis der Beklagten und Widerklägerin würde nach Art. 164 ZPO gewürdigt. 4.1. Der Beklagten und Widerklägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht im Doppel die folgende Urkunden vollständig einzureichen: - Bericht S._____ vom 24. Mai 2013 samt dazu gehörenden Anhängen (vgl. act. 16/9, 11, 14); - Interview Fragebogen betr. Anhörung des Klägers vom 26. April 2013 (vgl. act. 16/12); - T._____-Report vom 12. Juli 2011 samt dazu gehörenden Anhängen (vgl. act. 16/15); - Mailverkehr I._____/D._____/E._____/B._____ samt dazu gehörenden Anhängen (vgl. act. 16/16); - Business and Organizational Regulations samt dazugehörendem Anhang (vgl. act. 16/22); - Risk Policy & Control Framework (vgl. act. 16/23) - Directive No 3.04 (vgl. act. 16/26). 4.2. Die Beklagte und Widerklägerin ist berechtigt, in den neu einzureichenden Urkunden die Personalien von Kunden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wohnsitz des Kunden selbst und allfälliger Angehöriger) zu schwärzen. Mit Bezug auf den Kunden B ist sie darüber hinaus berechtigt zu schwärzen: Andere Bankbeziehungen des Kunden und seiner Familie, der Name der Stiftung der Familie und die Nummer der Lebensversicherungspolice, die Herkunft der Familie und das frühere Geschäft von B. sowie der Name des Vermittlers des Kunden B. 4.3. Sollte sich die Beklagte und Widerklägerin (insbesondere aufgrund des Bankgeheimnisses ihrer Kunden) zu weitergehenden Schwärzungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZPO berechtigt erachten, hat sie innert der nämlichen Frist von 20 Tagen in schriftlicher Eingabe (im Doppel) an das Gericht im einzelnen darzulegen, welcher Art welche der zusätzlich geschwärzten Daten sind und glaubhaft zu machen, dass das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich dieser Daten das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 4.4. Sollte die Beklagte und Widerklägerin (insbesondere aufgrund ihres Geschäftsgeheimnisses) ihre schutzwürdigen Interesse gefährdet sehen, hat sie die Urkunden zuhanden des Gerichtes gleichwohl vollständig einzureichen, Schutzmassnahmen nach

- 5 - Art. 156 ZPO zu beantragen und in schriftlicher Eingabe (im Doppel) innert der nämlichen Frist von 20 Tagen im einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Textpassagen aus welchem Grund welche Schutzmassnahmen beantragt werden. 4.5. Säumnis der Beklagten und Widerklägerin würde nach Art. 164 ZPO gewürdigt. 5. (...) 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. Innert Frist erhob die Beklagte Beschwerde gegen vorgenannte Präsidialverfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3): " 1. Es seien die Dispositiv Ziff. 3.1. (hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll"), Dispositiv Ziff. 4.1. sowie Dispositiv Ziff. 4.2. (in Bezug auf Ziff. 3.1., hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll"), Dispositiv 4.3. und 4.4. der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und es seien die prozessualen Anträge des Beschwerdegegners (act. 36, S. 2, Ziff. 1 und 2) entsprechend abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv Ziff. 3.1. (hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll"), Dispositiv Ziff. 4.1., Dispositiv Ziff. 4.2. (in Bezug auf Ziff. 3.1., hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll"), Dispositiv 4.3. und 4.4. der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) zulasten des Beschwerdegegners."

Sodann stellte die Beklagte folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 3): " Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem die zulasten der Beschwerdeführerin laufenden 20-Tages-Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 3.1., 4.1., 4.3. und 4.4. der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2014 zur Einreichung ungeschwärzter und vollständiger Dokumente sowie zur Begründung von nachträglichen Schwärzungen und Schutzmassnahmen abzunehmen seien. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die entsprechenden Fristen abzunehmen."

- 6 - 3. Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde der prozessuale Antrag der Beklagten, es sei ihrer Beschwerde in Bezug auf Dispositivziffer 3.1 (hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll") der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, einstweilen im Sinne einer superprovisorischen Regelung gutgeheissen. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Sodann wurde dem Kläger, Widerbeklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer 3.1 (hinsichtlich "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll") schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5 S. 10 Dispositivziffern 2 f.). Ferner wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 5 S. 10 Dispositivziffer 5), welcher innert Frist hierorts einging (vgl. Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte der Kläger fristgerecht die Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Antrag um aufschiebende Wirkung betreffend die in Urk. 4/16/9 aufgeführte "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll" gutgeheissen (Urk. 10 S. 6 Dispositivziffer 1) und dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10 S. 6 Dispositivziffer 2). Die Beschwerdeantwort datiert vom 29. Dezember 2014. Der Kläger beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 12) wurde der Beklagten die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 äusserte sich die Beklagte unaufgefordert zur Beschwerdeantwort (Urk. 13), worauf der Kläger seinerseits am 26. Januar 2015 Stellung nahm (Urk. 15). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten am 30. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). II. 1. Prozessuales 1.1. Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid. Gegen solche ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehen Fäl-

- 7 len abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung. (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 26 Rz. 31; K. Blickenstorfer, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39). Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). 1.2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie durch die angefochtene Verfügung beschwert sei, werde sie darin doch zur Edition (sehr) umfangreicher Dokumente und zur Offenlegung von bis anhin geschwärzten Stellen, die ihr Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis tangieren würden, verpflichtet, ansonsten ihr die in den Dispositivziffern 3.2 und 4.5 genannten Nachteile drohen würden (Würdigung nach Art. 164 ZPO; Urk. 1 S. 4 N 5). 1.3. Die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden könnte nicht wieder gutgemacht werden, da die geschützten Informationen nach ihrer Offenbarung dem Geheimbereich (zumindest gegenüber dem Gericht und den Prozessparteien) unwiederbringlich entzogen wären. Entsprechend ist die Verpflichtung einer Partei zur Offenlegung von Dokumenten, welche Bankkunden- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, geeignet, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verneinung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist nur gestützt auf die Argumentation möglich, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, die gerichtliche Anordnung unbeachtet zu lassen. Doch ist diese

- 8 - Argumentation nicht sachgerecht. Jeder Rechtsunterworfene soll davon ausgehen können, unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelordnung gehalten zu sein, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten (Gäumann/Marghitola, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Würde der Beklagten die Beschwerdelegitimation abgesprochen und würde sie sich über die Editionsanordnungen der Vorinstanz hinwegsetzen, müsste sie sich gemäss Art. 164 ZPO die Beweiswürdigung zu ihren Lasten gewärtigen lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz anderer Meinung als die Vorinstanz ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zumutbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1. Die Beklagte wirft dem Kläger in ihrer Widerklagebegründung zusammengefasst vor, er habe unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten, von Weisungen und Reglementen pro-aktiv an der Vergabe und Auszahlung eines Kredites an den Kunden B mitgewirkt, wobei der letzte Vorschuss Fr. 811'066.– betragen habe (Urk. 4/14 Rz. 81, 116). Aufgrund der geringen Zahlungsfähigkeit des Kunden B habe die Beklagte in der Höhe des Gesamtkredites Rückstellungen vornehmen müssen (Urk. 4/14 Rz. 118 ff.). Im Umfange des letzten ausbezahlten Vorschusses erhob die Beklagte Widerklage (Urk. 4/14 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat der Beklagten in der angefochtenen Verfügung Frist angesetzt, die mit der Widerklagebegründung eingereichten Unterlagen, welche teilweise geschwärzt und teilweise nur auszugsweise eingereicht wurden, vollständig einzureichen (Urk. 2 S. 11 f Dispositivziffer 3.1. und 4.1.), wobei sie der Beklagten zwecks Wahrung des Bankkundengeheimnisses gewisse Schwärzungen zugestand (Urk. 2 S. 11 f. Dispositivziffer 3.1., 2. Absatz und Dispositivziffer 4.2.) und sie zur Vornahme weitergehender Schwärzungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZPO berechtigte (Urk. 2 S. 12 Dispositivziffer 4.3). Sodann wurde die Beklagte in Dispositivziffer 4.4. zwecks Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses berechtigt erklärt, Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO zu beantragen (Urk. 2 S. 12).

- 9 - 2.3. Die Beklagte macht geltend, dass keine Pflicht zur vollständigen Einreichung von Urkunden bestehe, weshalb die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeordnete Edition der in Dispositivziffer 4.1. genannten Urkunden Art. 180 ZPO verletze, zumal diese Urkunden nicht streit- und entscheidrelevant seien. Ausserdem sei zu beachten, dass die Streitverkündung bewirke, dass durch die Editionsanordnung den Streitberufenen sowie deren Rechtsvertreter (hoch-)vertrauliche Informationen über (ehemalige) Kunden der Bank als auch (vor allem aufgrund der Berichte von S._____ und T._____) über zahlreiche geschäftliche Vorgänge zugänglich gemacht würden. Weiter rügt sie, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt werde. So müsste sie bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ein extrem zeit- und kostenintensives Durchsichts-, Schwärzungs- und (mit Bezug auf Schwärzungs- und Schutzmassnahmen) Begründungsprojekt vornehmen, was schlicht unzumutbar sei. Ferner habe die Vorinstanz Art. 156 und Art. 163 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie die Beklagte zur Begründung von weitergehenden Schwärzungen (Dispositivziffer 4.3.) und Schutzmassnahmen (Dispositivziffer 4.4.) verpflichtet habe. Schliesslich macht sie geltend, dass durch die in Dispositivziffer 3.1. enthaltene Anordnung, wonach die "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll" offenzulegen sei, Art. 163 Abs. 2 ZPO verletzt werde (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 5) geht aus Art. 180 ZPO hinreichend klar hervor, dass Urkunden grundsätzlich vollständig einzureichen sind (A. Dolge, BSK ZPO, Art. 180 N 12; Th. Weibel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 180 N 11a; H. A. Müller, DIKE-Komm. ZPO, Art. 180 N 8). Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 180 Abs. 2 ZPO, wonach bei umfangreichen Urkunden die für die Beweisführung geeigneten Stellen zu markieren sind. Diese Regel würde keinen Sinn ergeben, wenn Urkunden nicht grundsätzlich vollständig einzureichen wären. Mit Art. 180 Abs. 2 ZPO wird gleichzeitig der von der Beklagten angeführten "Überladung des Gerichts mit Unmengen von nicht entscheidrelevanten Dokumenten" (Urk. 1 Rz. 19) wirksam begegnet. Ausserdem machen blosse Auszüge von Urkunden die vorgelegten Beweisstücke verdächtig und reduzieren die Beweiskraft der Urkunde deutlich (H. A. Müller, DIKE-Komm. ZPO, Art. 180 N 8).

- 10 - Es steht damit nicht im Belieben der Beklagten, nur die für ihre Behauptungen beweisgeeigneten Stellen aus einer Urkunde vorzulegen. Denn erst eine vollständig eingereichte Urkunde ermöglicht es der Gegenpartei, die beweiserheblichen Stellen im Gesamtkontext zu verstehen und zu den von der Gegenseite erhobenen Vorwürfen adäquat Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu beachten, dass gemäss Darstellung des Klägers die in Dispositivziffer 4.1. der angefochtenen Verfügung genannten Urkunden auch für ihn entlastende Informationen zum Kreditfall B enthalten. Er wisse dies, weil ihm die Urkunden mit Ausnahme des S._____-Berichts vom 24. Mai 2013 und des Interview- Fragebogens betreffend seiner Anhörung vom 26. April 2013 bereits einmal vorgelegen seien (Urk. 11 Rz. 14). Weiter ist zu beachten, dass die Beklagte in der Widerklagebegründung vom 27. Februar 2014 ausführte, dass u.a. der Kredit(aus)fall "B." die FINMA "aufs Tapet" gerufen und zu einer sehr kostspieligen aufsichtsrechtlichen Untersuchung unter Einsetzung der Prüfgesellschaft S._____ als Untersuchungsbeauftragte geführt habe (Urk. 4/14 Rz. 11). Weiter hinten in der Widerklagebegründung verweist sie auf die nicht zu den Akten gereichte S. 17 des S._____-Berichts (vgl. Urk. 4/14 Rz. 34). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass lediglich die von der Beklagten eingereichten Seiten des S._____-Berichts entscheidrelevant sein werden, wie die Beklagte behauptet (Urk. 1 Rz. 20). Ob dies wirklich der Fall sein wird, kann ohnehin erst nach Vorlage des gesamten Berichts beurteilt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 23) ergibt sich aus dem Inhaltsverzeichnis des S._____- Berichts auch nicht, dass der Kreditfall B lediglich im letzten Kapitel dieses Berichts behandelt wird. Neu und unbeachtlich ist schliesslich das Vorbringen, wonach eine entsprechende Offenlegung des S._____-Berichts an das Gericht und/oder den Kläger im konkreten Fall durch die FINMA untersagt worden bzw. aufsichtsrechtlich nicht zulässig sei (Urk. 1 Rz. 12). 2.5. Auch aus dem Vorbringen, wonach es ihr schlicht unzumutbar sei, fast 2000 Seiten auf allfällige Bankkunden- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu durchforsten, zumal der 139 Seiten umfassende S._____-Bericht sowie die 277 Beilagen gespickt seien mit Daten und Informationen, die unter das Bankkunden- und/oder

- 11 - Geschäftsgeheimnis fallen würden, vermag die Beklagte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen der Beklagten kann der von ihr behauptete massive Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vornahme der Schwärzungen und Begründung der Schutzmassnahmen nicht dazu führen, dass die Vorinstanz von einer Edition der fraglichen Urkunden abzusehen hat. Sowohl im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZPO als auch von Art. 156 ZPO hat das Gericht lediglich eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und der vollumfänglichen, uneingeschränkten Wahrung ihrer Parteirechte im Prozess einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse mit Bezug auf Geheimnisse Dritter oder eigener Geheimnisse andererseits vorzunehmen. Gemäss Art. 156 ZPO trifft das Gericht bei Gefährdung von schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter durch die Beweisabnahme die "erforderlichen Massnahmen". Das bedeutet, dass die Massnahme verhältnismässig sein muss und die Einschränkung der Beweisabnahme nicht weiter gehen darf als nötig, werden dadurch doch gewichtige Parteirechte beschnitten. Wenn die Beklagte ausführt, die Schwärzungen der einzureichenden Dokumente sei unzumutbar, möchte sie, dass eine Abwägung zwischen ihrem Interesse, wonach sie infolge des behaupteten erheblichen Mehraufwands durch die vorzunehmenden Schwärzungen befugt sein soll, die fraglichen Urkunden lediglich auszugsweise einzureichen, und dem Interesse des Klägers an der Wahrheitsfindung und Wahrung seiner Parteirechte vorgenommen wird. Das Gesetz sieht jedoch keine solche Abwägung vor. Die Beklagte kann indes selbst eine Interessenabwägung vornehmen. Es steht ihr nämlich frei, die Editionsanordnung nicht zu befolgen, wenn sie der Ansicht ist, dass die damit verbundene Zeit- und Kostenersparnis den aus einer allfälligen Beweiswürdigung zu ihren Lasten (vgl. Art. 164 ZPO) verbundenen Nachteil überwiegt. 2.6. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern die Vorinstanz Art. 156 und Art. 163 Abs. 2 ZPO verletzt haben soll, indem sie die Beklagte zur Begründung von weitergehenden Schwärzungen (Dispositivziffer 4.3.) und Schutzmassnahmen (Dispositivziffer 4.4.) verpflichtete (Urk. 1 Rz. 14). Damit das Gericht Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO ergreifen oder weitergehende

- 12 - Schwärzungen gestützt auf Art. 163 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls zulassen kann, muss es Kenntnis über die angeblich gefährdeten Interessen und die Geheimnisse haben, andernfalls ist eine Interessenabwägung nicht möglich. 2.7. Wenn die Beklagte schliesslich ausführen lässt, die Streitverkündung habe zur Folge, dass durch die Editionsanordnung den Streitberufenen sowie deren Rechtsvertreter (hoch-)vertrauliche Informationen über (ehemalige) Kunden der Bank als auch (vor allem aufgrund der Berichte von S._____ und T._____) über zahlreiche geschäftliche Vorgänge zugänglich gemacht würden, so blendet sie aus, dass die Vorinstanz ihr die Vornahme von diversen Schwärzungen und Beantragung von Schutzmassnahmen gewährte. Inwiefern diese Massnahmen ungenügend sein sollen, tut die Beklagte – ausser mit Bezug auf die Anordnung zur Offenlegung der "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll" (Dispositivziffer 3.1.) – indes nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 2.8. Mit Bezug auf die Anordnung zur Offenlegung der rechtsextremen Gruppierung, zu welcher der Kunde B. Kontakt gehabt haben soll, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, eine Google-Recherche habe ergeben, dass die Offenlegung dieses Namens in Verbindung mit den Initialen des Kunden B. ("…") es ermögliche, die Identität des Kunden B. in Erfahrung zu bringen, was eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses darstellen würde. Ausserdem sei es – entgegen der Vorinstanz – nicht zutreffend, dass die Bekanntgabe dieses Namens einen Beitrag zum Rechtsstreit leisten könnte (vgl. Urk. 2 S. 8). Für den Vorwurf, der Kläger hätte den Kunden B. auch unter ethischen Gesichtspunkten prüfen sollen, sei die Tatsache ausreichend, dass der Kunde B. Verbindungen zu rechtsextremen Verbindungen gehabt habe, hingegen sei der Name dieser Gruppierung irrelevant (Urk. 1 Rz. 25 ff.). Dem Kläger ist darin zuzustimmen (Urk. 11 Rz. 19), dass sich aufgrund von Seite 129 des von der Beklagten eingereichten S._____-Berichts, gemäss welchem der Kunde B. am tt.mm.1966 in Schweden geboren, im März 2008 von einem Stockholmer Gericht für zahlungsunfähig erklärt und wegen Steuerhinterziehung zunächst verurteilt, im Berufungsverfahren jedoch zufolge Verjährung wie-

- 13 der freigesprochen wurde (Urk. 4/16/9), die Identität des Kunden B. bereits ermitteln lässt. Entsprechend ist die Bekanntgabe der rechtextremen Gruppierung, zu welcher der Kunde B. Kontakt gehabt haben soll, nicht kausal für die Identifizierung des Kunden B. Das Bankkundengeheimnis wurde bereits durch die Einreichung von Seite 129 des S._____-Berichts verletzt, weshalb kein Geheimhaltungsinteresse mit Bezug auf den Namen der fraglichen rechtsradikalen Verbindung mehr besteht. Selbst wenn der Kunde B. erst aufgrund der Bekanntgabe des Namens dieser Gruppierung identifizierbar wäre, wäre dem Geheimhaltungswunsch der Beklagten nicht nachzukommen. Dem Kläger wird nämlich vorgeworfen, er hätte den Kunden B. in Bezug auf die fragliche rechtsextreme Gruppierung ethisch beurteilen müssen. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass diese Beurteilung voraussetzt, dass die Informationen im damaligen Zeitpunkt bereits öffentlich waren (Urk. 11 Rz. 19), was der Kläger bestreitet (vgl. Urk. 4/36 Rz 28). Ob dies der Fall war, kann nur bei Kenntnis des Namens der Gruppierung eruiert werden, weshalb das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegen würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 3.1. zu Recht verfügt, dass die rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll, offenzulegen sei. 2.9. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Beklagten an der angefochtenen Begründung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 4 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. 8% MWSt.) zu bezahlen.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 1'260'049.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc

Urteil vom 2. März 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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