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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.09.2011 RA110007

September 1, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,490 words·~7 min·4

Summary

Forderung/Zeugnis

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110007-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 1. September 2011

in Sachen

Verein A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung/Zeugnis Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 31. März 2011 (AN100118)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 9. Februar 2010, eingegangen bei der Vorinstanz am 10. Februar 2010, machte die Klägerin bei der Vorinstanz ihre arbeitsrechtliche Klage anhängig ( Urk. 3/1; Urk. 3/1B). b) Die Klägerin arbeitete ab dem 9. Juni 2009 bis zum 22. August 2009 stundenweise und ohne schriftliche Vereinbarung beim Beklagten. Gemäss Darstellung der Klägerin fanden diese Arbeitseinsätze im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses statt, weshalb der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin Lohn für 40 Arbeitsstunden à Fr. 40.– brutto, Spesen und Kinderzulagen von insgesamt Fr. 1'773.60 nachzuzahlen und ihr ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen (Urk. 3/1; Urk. 3/1B; Urk. 3/2; Prot. I S. 3 ff.). Dagegen liess der Beklagte im Wesentlichen behaupten, dass es sich bei den Arbeitseinsätzen der Klägerin um Freiwilligenarbeit gehandelt habe, welche nicht zu vergüten sei, und verlangte daher die Abweisung der Klage (Urk. 3/6). Beim Beklagten handelt es sich um einen Verein, der am 10. Mai 2007 gegründet wurde, das Engagement der Migranten in der Schweiz unterstützt und fördert und in Zürich das erste Kompetenzzentrum für Integration und Unterstützung der afrikanischen Diaspora aufbaut bzw. aufgebaut hat (Urk. 3/31, Urk. 3/3/9, Urk. 3/11/5). X._____ ist einer der Initianten dieses Projektes und Geschäftsleitungsmitglied mit Einzelunterschriftsbefugnis (Urk. 3/3/1; Urk. 3/11/5; Prot. I S. 3). c) Die Vorinstanz hiess die Klage der Klägerin teilweise gut und verpflichtete den Beklagten unter anderem zur Bezahlung von 40 Arbeitsstunden à Fr. 29.– brutto und damit zu einer Lohnzahlung von Fr. 1'160.– brutto bzw. Fr. 1'087.50 netto (Urk. 2 S. 20 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2011 lautet im Detail wie folgt (Urk. 2 S. 30): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'087.50 netto zu bezahlen.

- 3 - 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. [schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittel]." 2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Postaufgabe 2. Mai 2011) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 3/26/2; Urk. 1 S. 2): "1. Das Urteil sei aufzuheben und der angeklagte Verein freizusprechen. 2. Das Obergericht bestätigt, dass das Wort "Mitarbeiter" in keinem Bezug steht zu bezahlter oder unbezahlter Arbeit. 3. Das Obergericht anerkennt, dass rechtsverbindliche Aussagen in einem Verein nur von bevollmächtigten Personen anerkannt werden können. 4. Der Verein beantragt die unentgeltliche Prozessführung." 3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Zwischen den Parteien liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Da zwischen den Parteien offensichtlich auch keine Willensübereinstimmung bezüglich des Abschlusses eines Arbeitsvertrages bestanden hat, prüfte die Vorinstanz, ob ein Vertragsschluss durch Entgegennahme von Arbeit erfolgt ist. Art. 320 Abs. 2 OR besagt, dass der Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen gilt, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren

- 4 - Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, wobei es allein auf die objektiven Umstände und nicht auf den Willen der Parteien ankommt. Bloss wenn die Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ausdrücklich vereinbart ist, kann die gesetzliche Ausnahme nicht greifen (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2006, Art. 320 N 6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beklagte von der Klägerin Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegengenommen habe, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten gewesen sei, und die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Damit habe ein Arbeitsverhältnis gemäss Art. 320 Abs. 2 OR zwischen den Parteien vorgelegen und der Beklagte schulde daraus sowohl eine Lohnzahlung als auch die Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses (Urk. 2 S. 20). b/aa) Der Beklagte bringt vor, dass nur X._____ als zuständige Person für finanzielle und rechtliche Angelegenheiten zur Abschliessung eines Arbeitsvertrages befugt gewesen sei und allfällige Zusagen durch nicht handlungsberechtigte Personen für den Verein nicht rechtsverbindlich seien (Urk. 1). Er verkennt bei dieser Argumentation, dass der von der Vorinstanz angenommene Vertrag vorliegend durch Entgegennahme der Arbeit der Klägerin zustande kam und nicht durch den Abschluss durch eine unbefugte Person. Bereits vor Vorinstanz wurde seitens des Beklagten eingeräumt, dass die Klägerin Arbeit für die Beklagte geleistet hatte (Prot. I S. 22). Ein "Gewährenlassen" und die "Entgegennahme von Engagement zugunsten des Projektes 'C._____'" werden auch in der Beschwerdeschrift eingestanden, womit die Annahme der Arbeit der Klägerin unbestritten ist (Urk. 1). bb) Sodann setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid damit auseinander, ob die von der Klägerin erbrachte Leistung nach den objektiven Umständen nur gegen Lohn zu erwarten gewesen sei (s. Urk. 2 S. 15 ff.; Erwägung 2.3.).

- 5 - Die Vorinstanz ging nach durchgeführtem Beweisverfahren davon aus, dass die Klägerin für die Kommunikation beim Beklagten, konkret für E-Mails, Telefonate, SMS, aber auch für Werbemittel, Flyer und Kommunikation zwischen dem "Z._____ Team" per E-Mail zuständig gewesen sei (Urk. 2 S. 17 ff.; Erwägung 2.3.3.; Urk. 3/3/4/1 S. 1 und 3). Zudem sei sie für die Anmeldungen, Teilnehmerregistrierungen, Archivierung und für die Protokollführung verantwortlich gewesen. Die Klägerin sei als "office management staff" bezeichnet worden, welche dem "Z._____ Team" untergeordnet und für den täglichen Betrieb verantwortlich gewesen sei. Zusammen mit dem "Z._____ Team" habe sie das "working team", welches aus "volunteers and paid staff" bestanden habe, gebildet (Urk. 2 S. 17 ff.; Erwägung 2.3.3.; Urk. 3/3/4/1 S. 3 ff.). In diesem Zusammenhang moniert der Beklagte, dass das Engagement zu Gunsten des Projektes "C._____" normal sei. Er setzt sich nicht weiter mit den vorinstanzlichen Ausführungen dazu auseinander. Damit bleibt auf diese zu verweisen und es kann davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistungen, die die Klägerin für den Beklagten erbrachte, nach den objektiven Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten waren. cc) Die damit grundsätzlich geschuldete Entschädigung für die Dienstleistung der Klägerin wäre einzig dann nicht geschuldet gewesen, wenn der Beklagte hätte beweisen können, dass er mit der Klägerin ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung vereinbart hätte (Urk. 2 S. 8). Diesen Beweis konnte der Beklagte vor Vorinstanz nicht erbringen (Urk. 2 S. 8 ff.; Erwägung 2.2.). Der Beklagte unterlässt es, in der Beschwerde dazu weitere Ausführungen zu machen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung vereinbart wurde. c) Die Vorinstanz entschied über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und dessen Entgeltlichkeit damit folgerichtig. Darüber hinaus setzt sich der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander.

- 6 - Er unterlässt Ausführungen bezüglich der Höhe des Stundenlohnes, der angenommenen Arbeitszeit und des aus- und zuzustellenden Arbeitszeugnisses. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid so zu belassen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Für die in Ziffer 2 und 3 seiner Anträge gestellten Begehren besteht vorliegend kein Raum. 5. a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Damit ist das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'527.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Präsident:

Dr. R. Klopfer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 1. September 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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