Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260147-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 29. Mai 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. März 2026 (EK251337)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer ist seit dem tt.mm.2016 als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt Umzugsreinigungen (Büro, Wohnung, usw., vgl. act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 16. März 2026 (act. 3 = act. 7/9) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025 und die Konkursandrohung vom 10. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin). 1.3. 1.3.1. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 7. April 2026 (Eingang am 8. April 2026) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.3.2. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht jüngst entscheiden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). Vorliegend wurde die bisherige Kammerrechtsprechung in der Präsidialverfügung vom 9. April 2026 angewendet (vgl. act. 5, E. 2.6). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird. 1.3.3. Der Konkursentscheid wurde dem Schuldner am 26. März 2026 zugestellt (act. 7/10). Damit endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Betrei-
- 3 bungsferien am 15. April 2026 (Art. 56 Abs. 1 lit. 2 SchKG, Art. 63 SchKG). Die Beschwerde vom 7. April 2026 (act. 2) wurde damit fristgerecht eingereicht. 1.4. Mit Verfügung vom 9. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Ferner wurde der Schuldner zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (act. 5). Der Schuldner machte in der Folge keine weitere Eingabe und leistete den einverlangten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht (vgl. act. 6/1). 1.5. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurde zur vom Schuldner aufgeworfenen Frage, ob der von ihm erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde, eine Vernehmlassung des Betreibungsamts Rafzerfeld eingeholt und der Gläubigerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9). Die Gläubigerin reichte in der Folge am 30. April 2026 eine Beschwerdeantwort samt Beilage ein (act. 11- 12). Das Betreibungsamt Rafzerfeld liess sich mit Eingabe vom 5. Mai 2026 samt Beilagen vernehmen (act. 13, act. 14/1-4). Die Beschwerdeantwort sowie die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Rafzerfeld wurden dem Schuldner mit Verfügung vom 12. Mai 2026 zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Schuldner eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 15). Die Verfügung vom 12. Mai 2026 wurde dem Schuldner am 15. Mai 2026 zugestellt (act. 16/1). Die Nachfrist endete demnach am Dienstag, 26. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.6. Nachdem der Schuldner den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache. 2. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
- 4 auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und dem Schuldner aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeantwort – keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Eglisau vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 1. Juni 2026