Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 10. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde "gegen die letzten Pfändungen" (Pfändungsurkunden Nr. 1 und Nr. 2) (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2026 (CB260002)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der letzten Pfändungen (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 2. Februar 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2026 rechtzeitig (act. 7/5/2) Beschwerde bei der Kammer (act. 2), welche er mit Eingabe vom 1. März 2026 (Datum Poststempel) ergänzte (vgl. act. 5). Nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 7/5/2) reichte er am 4. März 2026 "Korrekturen" nach (act. 8). Er beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss die "Rückweisung" sowie die Rückerstattung des bezahlten Betrags über die offizielle Steuerrechnung 2021, die Rückerstattung eines gestohlenen Goldbarrens, die Rückerstattung der widerrechtlichen "KOBE" ohne FU-Formular von Fr. 4'055.– und den Ausstand der Gerichtsschreiberin B._____ (vgl. act. 2 S. 1): 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–5). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-
- 3 zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240173 vom 28. Oktober 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von Gerichtsschreiberin B._____ (vgl. act. 2 S. 1). Er begründet diesen Antrag nicht. In seiner Beschwerdeschrift findet sich einzig der Satz: "Gerichtsschreiber sind keine Richter, dito für Gerichtsschreiberinnen" (act. 2 Ziff. 8). Dies stellt keine hinreichende Begründung eines Ausstandsbegehrens dar, weshalb darauf mangels Begründung nicht einzutreten ist. Darüber hinaus wirkt Gerichtsschreiberin B._____, die das Urteil vom 5. Dezember 2025 im Verfahren PS250358 unterzeichnete, im vorliegenden Verfahren nicht mit. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Unterzeichnung von Entscheiden in Verfahren der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs alternativ durch den Richter oder die Gerichtsschreiberin erfolgen kann (vgl. § 136 GOG). Die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin bedeutet aber nicht, dass der Entscheid von der Gerichtsschreiberin gefällt wurde. Vielmehr ist jeweils auf der ersten Seite des Urteils oben unter "Mitwirkend" ersichtlich, (dass und) welche Richter mitgewirkt haben. 3.2. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Vorinstanz habe seine Stellungnahme "vor RÖ von B48806 vom 26. Mai 2025 (EB250186)" nicht berücksichtigt (act. 2 Ziff. 5, vgl. auch act. 3 S. 2 unten). Aus den Akten geht weder hervor, dass der Beschwerdeführer diese Eingabe eingereicht hat, noch dass er in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz Bezug darauf Bezug genommen hat (vgl. act. 7/2). Damit gab es für die Vorinstanz keine Veranlassung (und auch keine Möglichkeit) sich mit der entsprechenden Eingabe zu befassen. 3.3. Vor Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde "gegen die letzten" Pfändungen des Betreibungsamtes. Er betitelte seine Eingabe vom 25. Januar
- 4 - 2026 mit "Neue Pfändungen. Ihre Haftung für Diebstähle und ungültige Pf/Urkunden, dauernde Angriffe auf das Gehirn ohne Rechtsfolgen, ohne Kostenfolge und ohne Verfolgung der Täter". Er machte geltend, die Pfändungen hätten in seiner Abwesenheit stattgefunden. Weiter machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Nichtigkeit, zu Beschwerden beim Bundesgericht, zu Passschlüsseln und zur Bestrahlung (act. 7/1). Weder die Rückerstattung von bezahlten Beträgen noch die Rückgabe von Goldbarren wurde thematisiert. Die entsprechenden Anträge sind damit neu und im Beschwerdeverfahren verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. hiervor E. 2.1.). Ob es sich beim Antrag "Rückweisung" überhaupt um einen – für Laien – hinreichenden Antrag handelt, kann offen gelassen werden, da es – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin an einer hinreichenden Begründung fehlt: 3.4. Die Vorinstanz erwog, der Pfändungsvollzug vom 13. August 2025 sei bereits Gegenstand des Verfahrens CB250020-M gewesen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei geschützt worden und die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers seien erfolglos geblieben (act. 6 E. 2). Seine Vorbringen seien damit bereits abgehandelt worden. Was die Pfändung Nr. 2 anbelange, sei ihm die Pfändung bzw. der Pfändungsvollzug mit Schreiben vom 6. November 2025 angekündigt worden. Nachdem er dem Vollzugstermin keine Folge geleistet gehabt habe, habe das Betreibungsamt die Pfändung in seiner Abwesenheit vollzogen (vgl. act. 3/2). Das Betreibungsamt habe aus früheren Verfahren Kenntnis von Vermögenswerten des Beschwerdeführers gehabt und habe daher die Pfändung aufgrund seiner Säumnis in seiner Abwesenheit gültig vollziehen können. Auch die Zustellung der entsprechenden Pfändungsurkunde sei nicht zu beanstanden (act. 6 E. 3.2). 3.5. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts von Belang entgegen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien und keine bereits abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. insbesondere auch OGer ZH PS250358 vom 5. Dezember 2025 E. 3.4) bzw. weshalb die Pfändung nicht in seiner Abwesenheit hätte vollzogen werden können und was zu einer "Rückweisung" (siehe hiervor E. 3.3.) führen müsste. Vielmehr
- 5 macht er zahlreiche Ausführungen völlig losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid. So z.B. Ausführungen zu Steuerrechnungen (act. 2 Ziff. 1–3; Ziff. 13), Banken (act. 2 Ziff. 4), verschwundenem Guthaben und Bankbelegen (act. 2 Ziff. 7), "Passschlüsseln" und "Brainhacking" (act. 2 Ziff. 9), Verfolgungs- und Bestrafungssystemen (act. 2 Ziff. 14) und zum Zugang zu Kopiergeräten (act. 2 Ziff. 24). Daneben rügt er neu – und ebenfalls ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid –, "Unwahrheiten über die Zustellung" (act. 2 Ziff. 11), es bestehe ein Missverhältnis zwischen gepfändetem Betrag und strittiger Forderung (act. 2 Ziff. 12), in den "Urkunden" würden u.a. die Zinsberechnungen fehlen (act. 2 Ziff.18; act. 3; act. 5), die Pfändung von Krankenkassenbeiträgen sei nicht zulässig (act. 2 Rz. 22; act. 3) und Rechtsöffnung dürfe erst ab Ende des Rechtsweges gewährt werden (act. 2 Rz. 23). Diese Einwände sind im Beschwerdeverfahren verspätet (vgl. hiervor E. 2). Selbst der Einwand, die Urkunden zitierten die Anwesenheit; wenn die Urkunden etwas Falsches zitierten, seien die Urkunden ungültig (act. 2 Ziff. 6), erfolgt pauschal und ohne Bezugnahme auf eine konkrete Urkunde. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.– sowie eine Gebühr von Fr. 500.–. Sie erwog, der Beschwerdeführer mache hinsichtlich des Betreibungsverfahrens Nr. 3 resp. des Pfändungsverfahrens Nr. 1 redundant dieselben Vorbringen, welche bereits in den Beschwerdeverfahren CB250017-M und CB250020-M abgehandelt worden seien. Darüber hinaus beschwere er sich über einen ihm ordentlich angekündigten Pfändungsvollzug, welchem er entgegen seiner rechtlichen Pflicht nicht beigewohnt habe und deshalb in seiner Abwesenheit vorgenommen worden sei. Seine Beschwerde widerspreche Treu und Glauben und müsse als grösstenteils mutwillig qualifiziert werden, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Busse von Fr. 500.– sowie eine Gebühr von Fr. 500.– aufzuerlegen (act. 6 E. III.2).
- 6 - 4.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Kosten- und Bussenauflage (act. 2 Ziff. 19). Er macht dazu geltend, das Verfahren sei nicht kostenlos, da er bereits Rechtsöffnungs- und Gerichtskosten tragen müsse. Es gelte kein Amtsgeheimnis, seine Beschwerden ans Bundesgericht würden geleugnet. Die Urkunden seien mit Mängeln behaftet (vgl. act. 2 mit Verweis auf act. 3 S. 6). Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob und in welcher Höhe gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG der beschwerdeführenden Person bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden (BGer 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2 ff; BGer 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.). Dies ist dem Beschwerdeführer bekannt (Geschäfts-Nr. CB250017; Geschäfts-Nr. CB250020). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und eine Busse auferlegte (act. 7 Dispositivziffern 2 und 3), erscheint unter den von der Vorinstanz zur Begründung erwähnten Umständen, insbesondere der Wiederholung bereits (mehrfach) abgeurteilter Einwände, vertretbar und ist daher nicht zu beanstanden. Die entsprechende Beschwerde gegen die Kosten- und Bussenauflage ist demnach abzuweisen. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiberin B._____ wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 10. März 2026