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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2026 PS260076

April 8, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·984 words·~5 min·2

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 8. April 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. Februar 2026 (EK250541)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 349.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2025, Nebenforderungen von CHF 313.50 sowie Betreibungskosten von CHF 142.– (Total damit CHF 816.35, act. 3 sowie act. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingaben vom 24. und 25. Februar 2026 (persönlich überbracht am 26. Februar 2026) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (zur Rechtzeitigkeit s. E. 2.2. nachstehend). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Zahlung der Konkursforderung aus dem gesperrten Bankkonto (act. 2A [= act. 11], und act. 2B). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als das Konkursamt angewiesen wurde, einen Betrag von Fr. 1'816.35 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten sowie für die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes freizugeben. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen kann und es wurde ihr schliesslich Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Mit Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Schuldnerin eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (act. 13). Der Kostenvorschuss wurde innert Nachfrist geleistet (act. 17). Mit Eingabe vom 27. März 2026 (Datum der persönlichen Übergabe) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 15 f.). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 12/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe-

- 3 weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, haben jedoch innert der zehntägigen Beschwerdefrist zu erfolgen. Darauf wurde die Schuldnerin in der Verfügung der Kammer vom 26. Februar 2026 hingewiesen (vgl. E. 4.3. und Dispositiv-Ziffer 2 in act. 9). 2.2.1. Die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 16. Februar 2026 wurde der Schuldnerin am 18. Februar 2026 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt (vgl. act. 12/13/1 i.V.m. act. 18). Die Schuldnerin musste jedoch mit einer Zustellung durch die Vorinstanz rechnen, da ihr am 4. Dezember 2025 die Vorladung zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung zugestellt worden war und sie folglich vom Konkursverfahren wusste (vgl. act. 12/10-11). In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt das vorinstanzliche Urteil vom 16. Februar 2026 damit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 25. Februar 2026, als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief folglich am 9. März 2026 ab. 2.2.2. Die Beschwerdeeingaben vom 24. und 25. Februar 2026, die am 26. Februar 2026 überbracht wurden, erfolgten damit rechtzeitig. Die Ergänzung der Beschwerde wurde jedoch erst am 27. März 2026 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – bei der Kammer eingereicht. Folglich ist die Ergänzung samt Beilagen nicht zu berücksichtigen. 3.1. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 26. Februar 2026 erwogen, wurde mit den Beschwerdeeingaben vom 24. und 25. Februar 2026 weder ein Konkursaufhebungsgrund noch die Sicherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sowie des Konkursamtes nachgewiesen (vgl. act. 9 E. 4.1.1.). Auch fehlen in den Eingaben substantiierte Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin und es wurden auch keine Belege hierzu eingereicht (vgl. act. 9 E. 4.2.). Auf die Eingabe vom 27. März 2026, worin die Schuldnerin Ausführungen zu einem Konkurshinderungsgrund, zur Sicherstellung der Konkurskosten sowie zur Zahlungsfähigkeit macht und dazu Belege einreicht (vgl. act. 15 f.), kann wie dargelegt nicht eingegangen werden (vgl. E. 2.2.2. vorstehend).

- 4 - 3.2. Damit ist mangels Nachweises eines Konkurshinderungsgrunds und Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit fällt die mit Verfügung vom 26. Februar 2026 teilweise erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2A, 2B sowie act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 5 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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