Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 2. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2026 (EK253199)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2005 als AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt allumfassende Treuhanddienstleistungen (act. 5). 2. 2.1. Mit Urteil vom 3. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 9'988.– nebst Zins von 1.5 % seit dem 16. April 2025, Kosten von Fr. 334.05 und Betreibungskosten von Fr. 263.60 (act. 3 = act. 9 Aktenexemplar = act. 10/8). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 5. Februar 2026 zugestellt (act. 10/11). 2.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). 2.3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert (Dispositiv-Ziff. 1). Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (Dispositiv-Ziff. 3) und ihr wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 7). 2.4. Am 16. Februar 2026 reichte die Schuldnerin ihre Beschwerdeschrift inkl. Beilagen ein weiteres Mal ein (act. 11, 12/1–4). Sie beantragte erneut, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 11 S. 1), woraufhin der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar 2026 erneut die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert wurde (act. 13). 2.5. Die Schuldnerin reichte am 25. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) eine Beschwerdeergänzung inkl. Beilagen ein (act. 17, 18/1–5) und leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss (act. 19).
- 3 - 2.6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 10/1– 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Beschwerdeschrift nicht mehr ergänzt werden, worauf die Schuldnerin in der Verfügung vom 13. Februar 2026 hingewiesen wurde (act. 7 E. 3.1.). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechtsmittelfrist mithin am 5. Februar 2026 (vgl. obenstehend E. 2.1.) und endete in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 16. Februar 2026. Sowohl die Einreichung der Beschwerdeschrift am 13. Februar 2026 als auch deren erneute Einreichung am 16. Februar 2026 erfolgten fristgerecht. Die Beschwerdeergänzung vom 25. Februar 2026 erfolgte indes nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet, weshalb sie unberücksichtigt bleibt. 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt wer-
- 4 den, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Die Schuldnerin reicht eine Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 5 vom 6. Februar 2026 zu den Akten, die belegt, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten am 6. Februar 2026 und somit nach Konkurseröffnung beim Betreibungsamt tilgte (act. 4/1). Weiter reicht sie eine Bestätigung des Konkursamts Aussersihl-Zürich zu den Akten, gemäss welcher sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet hat, der zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 4/2). 4.3. Da die Schuldnerin die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen nach der Konkurseröffnung tilgte, hat sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Schuldnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Folglich sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195, N 3, 3a, 5).
- 5 - 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Aussersihl-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 5, (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 2. März 2026