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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2026 PS260035

February 25, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,925 words·~10 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Januar 2026 (EK250801)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 19. Januar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 309.55, Fr. 12.75 (5 % Zins von 24. März 2025 bis 19. Januar 2026), Fr. 4'436.80 (Leistungen KVG), Fr. 500.– (Spesen), Fr. 4.85 (Zins) und Fr. 153.20 (Betreibungskosten; act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/8). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. Februar 2026 rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 9/9) und stellte den folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Januar 2026, 10.50 Uhr, Geschäfts-Nr. EK250801-C, sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über sein Vermögen wieder einzusetzen." Zudem stellte er nachfolgende prozessuale Anträge (act. 2 S. 2 f.): „1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen unter Mitteilung an das Konkursamt Bassersdorf. 2. Das Obergericht Zürich habe die von der C._____ / Hr. D._____ mit E-Mail vom 30. Januar 2026 verlangte Erklärung gemäss der Beilage 20 zwecks Hinterlegung von CHF 80‘000.– bei der Obergerichtskasse wie folgt abzugeben: - Der WEF-Vorbezug im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft von A._____ an der E._____-strasse ... in F._____ steht und das Geld wird für den erfolgreichen Verkauf der Liegenschaft benötigt. - Der Betrag vollumfänglich an die Pensionskasse zurückbezahlt wird, wenn der Verkauf nicht zu Stande käme. - Auf dieser Bestätigung muss dass Bankkonto angegeben sein, damit sie die Auszahlung vornehmen können." 1.2. Der Schuldner leistete den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– (act. 5/22). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-11). Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Der Schuldner hinterlegte am 27. Januar 2026 Fr. 5'417.15 bei der Kasse des Obergerichts (act. 5/13). Dieser Betrag deckt sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten (vgl. act. 8). Weiter hat der Schuldner beim Konkursamt Bassersdorf den Betrag von Fr. 700.– hinterlegt, mit welchem die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung gedeckt seien (act. 5/21). Damit weist der Schuldner die Hinterlegung der der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung und die Sicherstellung sämtlicher Kosten nach und belegt damit das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Am 12. Februar 2026 wurde bei der Obergerichtskasse zur Sicherstellung der weiteren betriebenen Forderungen des Schuldners zusätzlich Fr. 80'000.– hinterlegt (act. 12). 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.

- 4 - Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). 2.4. Der Schuldner ist seit dem tt. März 2005 Inhaber des Einzelunternehmens "G._____". Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt das Einzelunternehmen Hauswartungsarbeiten (act. 6). Der Schuldner führt aus, das Einzelunternehmen altershalber und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu betreiben. Es gebe deshalb keine Jahresabschlüsse aus den Jahren 2024 und 2025. Die Löschung des Einzelunternehmens sei bisher noch nicht vorgenommen worden, er werde dies jedoch zeitnah nachholen. Als Einkommen beziehe er und seine Ehefrau je eine AHV-Rente. Im Jahr 2025 habe seine AHV-Rente Fr. 22'176.– betragen (act. 5/10). Für seine Wohnung habe er zurzeit monatliche Ausgaben von Fr. 966.– (Bruttomietzins inkl. Genossenschaftsbeitrag; act. 2 S. 4 f.; act. 5/6). Den Kontoauszügen der Zürcher Kantonalbank vom Sommer 2025 bis Januar 2026 sei zu entnehmen, dass pro Monat jeweils Ausgaben und Einnahmen von Fr. 4'500.– bis 5'600.– verzeichnet würden. Dies zeige, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Aktuell betrage der Kontosaldo Fr. 103.46. Ferner sei der Schuldner Eigentümer der Liegenschaft an der E._____-strasse ... in F._____. Diese Liegenschaft wolle er zeitnah für Fr. 650'000.– an Frau H._____ veräussern. Der Kaufvertrag sei bereits vom Notariat Affoltern am Albis im Entwurf erstellt worden (act. 5/14). Die darauf belasteten Hypotheken und Schuldbriefe würden Fr. 436'000.– betragen (vgl. act. 5/14-17). Die Beurkundung des Kaufvertrages erfolge aufgrund der Grundbuchsperre wegen der Konkurseröffnung umgehend nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit dem Verkauf der Liegenschaft könnten sodann sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt werden und dem Schuldner käme der verbleibende Überschuss für seine Altersvorsorge zu (act. 2 S. 6 ff.). Aufgrund der Überweisung von Fr. 80'000.–

- 5 vom 12. Februar 2026 an die Obergerichtskasse ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft inzwischen verkauft wurde. 2.5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 21. Januar 2026 weist im Zeitraum vom 19. November 2024 bis 12. Januar 2026 23 Einträge auf, wovon 22 im Stadium der eingeleiteten Betreibung oder der Konkursandrohung sind. Die Gesamtsumme der noch offenen Forderungen beträgt Fr. 78'822.75 (inkl. vorliegende Konkursforderung; act. 5/12). Mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 80'000.– können sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen gedeckt werden. Verlustscheine sind gemäss Betreibungsregisterauszug keine registriert (act. 5/12 S. 3). Gemäss Angaben des Schuldners habe er neben den betriebenen Forderungen keine weitere Schulden (act. 2 S. 6). Das monatliche Einkommen des Schuldners beträgt gemäss eigenen Angaben Fr. 1'848.– (AHV-Rente von Fr. 22'176.–/12, act. 5/10). Die Kontoauszüge von der Zürcher Kantonalbank vom Juni 2025 und August 2025 bis Januar 2026 weisen eine monatlich ausbezahlte AHV-Rente von Fr. 2'016.– sowie Mieteinnahmen von monatlich Fr. 2'000.– für die Liegenschaft E._____-strasse ... in F._____ aus (act. 5/7). Diese Mieteinnahmen sind mit dem Verkauf der Liegenschaft weggefallen. Entsprechend ist von einem Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 2'016.– auszugehen. Hinsichtlich den Lebenshaltungskosten äussert sich der Schuldner lediglich zu seinen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 966.– bzw. ab 1. April 2026 Fr. 952.–. Für die weiteren Lebenshaltungskosten ist von einem Grundbetrag von mindestens Fr. 1'200.– auszugehen sowie zusätzliche Ausgaben für die Krankenkassenprämien, Versicherungen, Abonnements, Steuern etc.. Bereits die bekannten Ausgaben für den Grundbedarf und die Wohnkosten übersteigen das monatliche Einkommen des Schuldners, weshalb mit den weiteren Ausgaben von einem monatlichen Defizit von mehreren hundert Franken ausgegangen werden muss. Jedoch bleibt dem Schuldner gemäss Entwurf des Kaufvertrages (act. 5/14) aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Deckung sämtlicher

- 6 bekannten Schulden noch ein Betrag von Fr. 56'351.55.– (Fr. 650'000.– [Kaufpreis] - Fr. 436'000.– [Hypotheken und Schuldbriefe] - Fr. 35'299.– [provisorische Grundstückgewinnsteuer] - Fr. 21'777.90 [Vorfälligkeitsentschädigung] - Fr. 27'000.– [bereits bezahlte Anzahlungen] - Fr. 73'571.55 [offene Forderungen gem. Betreibungsregisterauszug exkl. vorliegende Konkursforderung, act. 5/12]). Dieser Betrag reicht mutmasslich aus, um das Defizit der Lebenshaltungskosten für die nächsten Monate und allenfalls Jahre zu decken. Entsprechend weist der Schuldner zum heutigen Zeitpunkt seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft nach. Im Ergebnis gilt der Schuldner somit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 2.6. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EK250801-C) aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 3. Mit der Hinterlegung am 12. Februar 2026 von Fr. 80'000.– bei der Obergerichtskasse (act. 12) zur Sicherstellung der offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug ist der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Schuldners hinfällig geworden. Dieser ist entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben. 4. 4.1. Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Er hat durch das Zahlungssäumnis sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Beim Konkursamt Bassersdorf wurde insgesamt ein Betrag von Fr. 2'300.– einbezahlt (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners an das Konkursamt [act. 5/21], Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses

- 7 - [act. 8 Dispositiv-Ziff. 3]). Das Konkursamt Bassersdorf ist anzuweisen, von diesen Fr. 2'300.– der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Ferner ist vom bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 85'417.15 der Gläubigerin Fr. 5'417.15 und der Restbetrag von Fr. 80'000.– dem Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf zur Deckung der weiteren offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Januar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 85'417.15 der Gläubigerin Fr. 5'417.15 und der Restbetrag

- 8 von Fr. 80'000.– dem Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 5/2-22, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 26. Februar 2026

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