Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerden vom 18., 19. und 20. Januar 2026 Schreiben der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. und 21. Januar 2026 (BZ260011)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin beschwert sich mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (Datum des Poststempels, act. 2 und act. 4/1-6) unter dem Titel "Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung" bei der Kammer darüber, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf ihre Beschwerden vom 18., 19. und 20. Januar 2026 kein Verfahren angelegt und diese allesamt gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben zurückgeschickt hat. 1.2 Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen in ihren beiden Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2026 (act. 3/1) und vom 21. Januar 2026 (act. 3/2) im Einzelnen begründet. Diese beiden Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2026 (vgl. act. 3/1) und am 29. Januar 2026 (vgl. act. 3/2) zugestellt (vgl. act. 5/8). 1.3 Zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, in welchen sie auf ihre Beschwerden vom 18., 19. und 20. Januar 2026 Bezug nimmt, datieren vom 23. Januar 2026 und vom 28. Januar 2026 (abgesehen von den Seiten 8-12 enthält letztere praktisch denselben Inhalt wie erstere) und wurden von der Vorinstanz an die Kammer weitergeleitet. Darin beschwert sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nochmals über dasselbe. Soweit sie darin Ausstandsgesuche gegen B._____ stellt, ist mangels Zuständigkeit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Auf welche/s Verfahren sich ihr Sistierungsantrag beziehen soll und wie sie diesen begründen will, ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 6 S. 8). Er scheint auch an der Sache vorbeizugehen, geht es in ihren Rechtsverweigerungsbeschwerden an die Kammer doch gerade darum, dass die Vorinstanz kein Verfahren angelegt hat. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben mit den Begründungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie legt mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht zu Unrecht keine (weiteren) Verfahren angelegt hat bzw.
- 3 weshalb eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegen soll. Dies ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Als Hinweis ist anzumerken, dass auch sogenannte BZ-Geschäfte in der Geschäftsverwaltung der Gerichte formell erfasst werden (vgl. die entsprechenden Geschäftsnummern in act. 3/1 und 3/2). Weiter wird ein Rubrum bzw. ein Protokoll erstellt und es werden die produzierten Akten im Aktenverzeichnis erfasst, so dass die Eingaben und Verfahrenshandlungen jederzeit nachvollzogen werden können. 2.2 Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten. 2.3 Im Übrigen ist die Beschwerde auch querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Denn die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsverweigerungsbeschwerden schon vor der Zustellung der erwähnten Schreiben der Vorinstanz erhoben und war eine knappe Arbeitswoche nach Eingang ihrer Beschwerden bei der Vorinstanz bereits der Ansicht, diese hätte ihr Recht verweigert oder verzögert. 3. Der Beschwerdeführerin wurde bereits etliche Male erläutert, dass sie sich in ihren Rechtsmitteln mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darin aufzuzeigen hat, was daran falsch sein soll (vgl. statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1). Ihr sind deshalb auch in diesem Verfahren infolge Mut-/Böswilligkeit Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 300.– festzusetzen. Zudem ist die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3 m.w.H.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 9. Februar 2026