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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2026 PS250439

February 23, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,481 words·~12 min·13

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250439-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2025 (EK252643)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sein Einzelunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Treuhand, Buchführung, Steuerberatung, Steuererklärung sowie Erbringung von Informatik-Dienstleistungen, Handel mit und Entwicklung von Software- und Hardwareprodukten (act. 5). 1.2 Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin; act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/8): Fr. 24.00 nebst Zins zu 5 % seit 30.10.2024 Fr. 0.35 Fr. 120.00 Fr. 13.00 Fr. 102.00 Betreibungskosten 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9/11). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen. Weiter wies die Kammer den Schuldner auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist hin und setzte ihm Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 6). Mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 27. Januar 2026 eine Nachfrist angesetzt (act. 10), worauf der Schuldner den Kostenvorschuss fristgerecht leistete (act. 11-12). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2.2 Der Schuldner belegt mit einer Bestätigung des Konkursamtes Aussersihl- Zürich, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.-- zur Deckung des Konkursverfahrens inklusive Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung geleistet zu haben (act. 4/5). Zudem hat der Schuldner den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- innert Nachfrist geleistet (act. 10-12; vgl. E. 1.3). Weiter führt der Schuldner in der Beschwerdeschrift aus, er habe die Konkursforderung einschliesslich "sämtlicher Nebenkosten" beglichen (act. 2 S. 1). Dabei reicht er zwei verschiedene Bankbelege ein, welche die Überweisung von Fr. 261.35 (Zahlungszweck: Offene Prämienrechnung VVG vom Juli 2025 bis Dezember 2025) und von Fr. 225.-- (ohne Angabe eines Zahlungszwecks) je zu Gunsten der Gläubigerin nachweisen (act. 4/4/1-2). Was die erstgenannte Bezahlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Konkurs auslösende Forderung gemäss dem einschlägigen Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2024 die Prämienrechnungen VVG vom Juli 2024 bis August 2024 betrifft (vgl. act. 9/2/1). Mithin bezahlte der Schuldner mit der ersten Überweisung Prämienrechnungen von anderen Monaten. Ob mit zweitgenannter Überweisung die der Konkurseröffnung unterliegende Forderung beglichen werden sollte, bleibt unklar. Die Konkursforderung beläuft sich auf Fr. 260.70, womit ohnehin ein unbezahlter Restbetrag von Fr. 35.70 verbleiben würde. Damit gelingt es dem Schuldner nicht, mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und

- 4 - Kosten nachzuweisen. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 2.3 2.3.1 Darüber hinaus hätte der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müssen: Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn Verlustscheine vorhanden sind. 2.3.2 Der Schuldner macht geltend, zahlungsfähig zu sein. Es würden zwar weitere Betreibungen vorliegen, bei denen aber Abzahlungsvereinbarungen bestehen würden, welche laufend bedient und bis spätestens Frühling 2026 vollständig getilgt sein würden. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich zusammengefasst ein regelmässiges Einkommen, ein realistisches Haushalts- und Geschäftsbudget mit monatlichem Überschuss, eine geordnete Tilgung der bestehenden

- 5 - Verpflichtungen sowie keine neue Schuldenakkumulation. Es liege somit keine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vor (vgl. act. 2). 2.4 2.4.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der Schuldner reichte keinen detaillierten Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre, sondern einzig eine "Auskunft Schuldner" des Betreibungsamtes Zürich 4 mit Ausdrucksdatum vom 19. Dezember 2025 ein (act. 4/6). Aus Letzterer ist namentlich nicht ersichtlich, ob offene Verlustscheine bestehen oder ob es bereits zu anderen Konkurseröffnungen gekommen ist. Hinweise zu allfälligen früheren Konkurseröffnungen wären immerhin auch dem Handelsregisterauszug zu entnehmen: Dort sind keine solchen verzeichnet (vgl. act. 5). Angaben zu allfälligen Verlustscheinen fehlen jedoch gänzlich, weshalb es an einem massgeblichen Hinweis zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners mangelt. Dennoch ist auf die eingereichte Betreibungsauskunft näher einzugehen: Diese weist – mit Berücksichtigung der Konkursforderung – im Zeitraum seit dem 24. April 2023 insgesamt 16 eingeleitete Betreibungen aus. Davon ist eine Betreibung durch Verwertung befriedigt worden, 2 Betreibungen wurden gelöscht, eine wurde bezahlt. Von den demzufolge noch 12 offenen Betreibungen tragen 11 die Abkürzung "KA" für Konkursandrohung (gesamthaft Fr. 8'680.19) und eine die Abkürzung "ZB" für Zahlungsbefehl (Fr. 4'084.21). Da sich fast alle Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, kommt ein erhöhtes Mass für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zur Anwendung (vgl. E. 2.3.1). 2.4.2 Der Schuldner äussert sich wie folgt zu den Betreibungen (vgl. act. 4/7): Hinsichtlich der Forderung der C._____ (Betreibungs-Nr. 1, Fr. 4'084.21, Stand: Zahlungsbefehl) bestehe eine Abzahlungsvereinbarung. Aus der eingereichten Vereinbarung vom 16. Dezember 2025 ist ersichtlich, dass der Schuldner monatlich Fr. 135.-- schuldet, wobei die erste Zahlung per 30. Januar 2026 fällig geworden ist (vgl. act. 4/8). Ob eine Überweisung bereits erfolgt ist, bleibt freilich offen. Die Forderung ist zu berücksichtigen.

- 6 - 2.4.3 Hinsichtlich der Forderungen der Gläubigerin (Betreibungs-Nr. 2, 3, 4, 5, 6; gesamthaft Fr. 783.49; Stand: Konkursandrohung) erklärt der Schuldner, es gehe um Krankenkassenprämien. Die laufenden Prämienzahlungen sowie allfällige Nachzahlungen seien im Haushaltsbudget berücksichtigt und die konkursauslösende Forderung sei vollständig beglichen worden. Im Haushaltsbudget werden bei den Kosten für die "Krankenkasse (B._____)" lediglich Fr. 12.-- aufgeführt (vgl. act. 4/10). Der Betrag reicht nicht aus, um die vorstehend genannten Schulden der Gläubigerin sowie die laufenden Prämien innert angemessener Zeit zu begleichen. Auch wenn der Betrag ausreichen würde, ist nicht dargetan, dass die Forderungen zum jetzigen Zeitpunkt bereits getilgt sind. Demnach sind sie nachfolgend zu berücksichtigen. 2.4.4 Sodann führt der Schuldner zur Betreibung-Nr. 7 von D._____ (Fr. 5'590.--; Stand: Konkursandrohung) aus, dem Gläubiger zuletzt mit E-Mail vom 9. Dezember 2025 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet zu haben, wonach er die gesamte offene Forderung bis spätestens Mitte Februar 2026 vollständig tilgen wolle (vgl. act. 4/8). Eine Antwort stehe jedoch aus. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Forderung noch offen ist. 2.4.5 Zu den Forderungen der E._____ AG (Betreibung Nr. 8) und F._____ AG (Betreibung Nr. 9) bringt der Schuldner vor, die laufenden Prämien seien im monatlichen Budget berücksichtigt (vgl. act. 4/10). Zudem liege eine Bestätigung der SVA Zürich vom 15. Dezember 2025 vor, wonach eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 2'733.60 direkt an die Krankenkasse überwiesen werde. Da sich die Prämienverbilligung lediglich auf die obligatorische Krankenversicherung bezieht, kann sie lediglich mit Blick auf die erstgenannte Forderung der E._____ AG angerechnet werden. Geht man im Sinne einer wohlwollenden Prüfung davon aus, dass diese Forderung gedeckt ist, bleibt nachfolgend nur noch diejenige der F._____ AG (Fr. 321.95) zu beachten. 2.4.6 Weiter führt der Schuldner aus, für die Forderung der G._____ AG bestehe eine Abmachung über die vollständige Tilgung per 31. Dezember 2025. Der Schuldner reicht die Bestätigung der Forderungsreduktion mit Fälligkeitsdatum per 31. Dezember 2025 seitens der H._____ AG ein (vgl. act. 4/8). Ein Beleg für

- 7 die rechtzeitige Überweisung reicht der Schuldner jedoch nicht ein, obwohl dies innert Rechtsmittelfrist möglich gewesen wäre. Die Forderung ist zu berücksichtigen. 2.4.7 Zur Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Betreibung Nr. 10, Fr. 43.94; Stand: Konkursandrohung) macht der Schuldner geltend, diese per Ende Januar 2026 über das Betreibungsamt oder direkt an die zuständige Stelle zu bezahlen. Dabei handelt es sich um eine unbelegte Absichtserklärung, weshalb die Forderung nachfolgend zu berücksichtigen ist. 2.4.8 Schliesslich gibt der Schuldner zur Forderung der I._____ (Betreibung Nr. 11; Fr. 649.25; Stand: Konkursandrohung) an, diese sei im Budget der Einzelfirma berücksichtigt und werde entsprechend bedient. Aus dem beigelegten Budget ergibt sich jedoch nicht, an welcher Stelle die Forderung einberechnet worden ist. Die Forderung ist jedenfalls als offen zu betrachten und nachfolgend zu berücksichtigen. 2.4.9 Zusammengefasst ist von 11 offenen Betreibungen (inkl. Konkursforderung) auszugehen, wobei 10 Betreibungen bereits in das Stadium der Konkursandrohung vorgedrungen sind. Insgesamt belaufen sich die Forderungen aus den offenen Betreibungen auf rund Fr. 12'253.90. 2.5 2.5.1 In Bezug auf seine finanzielle Situation verweist der Schuldner sodann auf sein Haushaltsbudget, wonach monatlichen Ausgaben von Fr. 5'422.-- Einkünfte von Fr. 5'510.-- gegenüberstehen (vgl. act. 4/10), was auf eine gewisse Liquidität hindeutet. Auch die Erfolgsrechnung vom Jahr 2025 weist monatlich schwankende, jedoch stets vierstellige Gewinne aus, im Dezember 2025 etwa Fr. 1'613.25 (vgl. act. 4/11). Trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung der Kammer vom 29. Dezember 2025 (vgl. act. 6; E. 1.3) hat es der Schuldner jedoch unterlassen, die Angaben zu den Einkünften und Ausgaben hinreichend zu belegen. Die Lebenshaltungskosten bleiben abgesehen von zwei Übersichten zum Privatkonto, bei denen Überweisungen (wohl) zugunsten seines Vermieters sichtbar sind (vgl. act. 4/9; act. 4/10), im Dunkeln. Was die Einkünfte betrifft, reicht der

- 8 - Schuldner einen Auszug seines Firmenkontos ein, der sich auf den Zeitraum vom 5. bis 20. Dezember 2025 bezieht. Aus diesem geht hervor, dass der Schuldner mit Gutschriften von Fr. 4'523.65 durchaus Einnahmen aus seiner Geschäftstätigkeit generiert. Der Umstand, dass sich das Konto sowohl zu Monatsbeginn wie auch am 23. Dezember 2025 im Minus befand (act. 4/13), wirft jedoch kein gutes Licht auf die finanzielle Situation des Schuldners. Das Privatkonto des Schuldners wies am 23. Dezember 2025 lediglich einen Saldo von Fr. 240.-- auf (vgl. act. 4/9). Zusätzliche Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet wären, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, liegen keine vor. Die Steuererklärungen aus den Jahren 2024 und 2023 (vgl. act. 4/12/1- 2) vermögen hinsichtlich der finanziellen Situation kein positiveres Bild zu zeichnen, zumal der Schuldner zuletzt Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 45'777.-- versteuerte, was monatlich rund Fr. 3'800.-- entspricht. Was das Vermögen anbelangt, versteuerte der Schuldner für das Jahr 2024 Fr. 3'449.--, wobei auf dem Konto lediglich Fr. 121.-- vorhanden waren (vgl. act. 4/12/1). In der Steuererklärung 2023 fielen das Einkommen und das Vermögen noch tiefer aus (vgl. act. 4/12/2). 2.5.2 Bei den Angaben des Schuldners zu seiner Kundschaft bzw. zur aktuellen und künftigen Auftragslage (vgl. act. 4/10) handelt es sich um reine Behauptungen. Es fehlen Offerten, ausgestellte Rechnungen oder sonstige Unterlagen, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Schuldner ein Geschäft mit regelmässigen Aufträgen und Einnahmen betreibt. Der beigelegte Auszug des Firmenkontos bezieht sich einzig auf den Dezember 2025 (vgl. act. 4/13), weshalb er keine Rückschlüsse auf die Regelmässigkeit der Einnahmen zulässt. Auch die Angaben im Liquiditätsplan (vgl. act. 4/10) lassen sich mangels detaillierten Ausführungen und Belegen nicht auf dessen Plausibilität überprüfen. Eine verlässliche Einschätzung der aktuellen Situation ist demnach nicht möglich. Unter diesen Umständen können auch keine Annahmen über die künftige Entwicklung des Geschäftsgangs getroffen werden. Es kann in nächster Zeit somit nicht von einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation des Schuldners ausgegangen werden.

- 9 - 2.5.3 Entsprechend gelingt es dem Schuldner gerade mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.3.1) nicht, glaubhaft darzutun, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden (vgl. E. 2.4.9) abgetragen werden können. Auch gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, wie er die 11 offenen Betreibungen (10 davon im Stadium der Konkursandrohung) im Gesamtbetrag von Fr. 12'253.90 neben seinen laufenden Verpflichtungen in absehbarer Zeit wird zahlen können. Es besteht daher die ernsthafte Gefahr, dass bei Aufhebung des Konkurses zeitnah eine erneute Konkurseröffnung droht. Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 24. Februar 2026

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