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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2026 PS250437

January 20, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,806 words·~14 min·14

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250437-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 20. Januar 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Dezember 2025 (EK250612) Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2022 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und führt unter dieser Firma einen Gastrobe-

- 2 trieb in der Form eines Cafés im Einkaufszentrum D._____ in E._____ (act. 6 und act. 2 Rz. 4). 1.2. Am 29. Oktober 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Uster je ein Konkursbegehren gegen den Schuldner (act. 10/1 und act. 10/3). Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]) eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner für die folgenden Forderungen: Forderung der Betreibung Nr. 1 Fr. 8'588.55 Zins Fr. 363.55 Gläubigerkosten Fr. 469.95 Betreibungskosten Fr. 148.00 Total Fr. 9'570.05 und Forderung der Betreibung Nr. 2 Fr. 5'152.60 Zins Fr. 218.10 Gläubigerkosten Fr. 43.65 Betreibungskosten Fr. 157.20 Total Fr. 5'571.55 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner am 23. Dezember 2025 (Datum Poststempel) eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2; Beilagen gemäss act. 5/2, 4-11). Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (act. 7). Da der praxisgemäss erhobene Kostenvorschuss von Fr. 750.– durch den Schuldner am 23. Dezember 2025 ge-

- 3 leistet worden war (vgl. act. 5/9), konnte eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben. 1.5. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 10/1-14). Am 7. Januar 2026 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung ein (act. 12; Beilagen gemäss act. 13/12-21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2.2. Das angefochtene Urteil wurde dem Schuldner am 12. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/2 = act. 10/9). Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG wäre folglich am 22. Dezember 2025 und somit während der Betreibungsferien abgelaufen (sieben Tage vor und nach Weihnachten, d.h. vom 18. Dezember 2025 bis 1. Januar 2026; Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien, mithin bis zum 7. Januar 2026 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014 E. II/2). Die Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2025 sowie die Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2026 wurden somit fristgerecht eingereicht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet haben (Gläubigerverzicht). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliess-

- 4 lich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10). 3.2. Der Schuldner weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 5'571.55 (Betreibung Nr. 2) am 12. Dezember 2025 beim Betreibungsamt Uster bezahlt zu haben (act. 2 Rz. 5 i.V.m. act. 5/5). Ebenfalls belegt ist, dass der Schuldner am 22. Dezember 2025 die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 9'570.05 (Betreibung Nr. 1) beim Obergericht hinterlegt hat (act. 2 Rz. 5 i.V.m. act. 5/6; act. 11). Sodann geht aus einer Bestätigung des Konkursamtes Uster vom 19. Dezember 2025 hervor, dass der Schuldner einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– hinterlegt hat, der für die Deckung der Kosten der Vorinstanz und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 5/10). Ausserdem zahlte der Schuldner bei der Obergerichtskasse – wie bereits erwähnt – Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren. Überdies wurde am 7. Januar 2026 eine weitere Hinterlegung über Fr. 3'300.– bei der Obergerichtskasse vorgenommen (act. 14). Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Tilgung und der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG vor. 3.3. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss

- 5 die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (statt vieler: BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: Zur Annahme der Zahlungsfähigkeit genügt es, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250196 vom 14. August 2025 E. 4.2). Demgegenüber gilt ein Schuldner prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn er beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden sind (OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. II/2.2). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 3.4. 3.4.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 12. Dezember 2025 geht hervor, dass 17 Betreibungen gegen den Schuldner eingetragen sind (act. 5/7). Von diesen Betreibungen wurden fünf Betreibungen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamtes oder an den Gläubiger getilgt, darunter insbesondere die Betreibung Nr. 2 der Gläubigerin. Wie erwähnt, hat der Schuldner mittlerweile auch

- 6 die Konkursforderung der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 1 sichergestellt. Damit verbleiben die folgenden 11 offenen Betreibungen: Betreibungsnummer Status Betrag Gläubiger 3 KA Fr. 3'082.25 F._____AG 4 KA Fr. 519.85 G._____AG 5 KA Fr. 311.70 H._____AG 6 ZB Fr. 2'453.55 I._____AG 7 ZB Fr. 4'498.60 J._____AG 8 KA Fr. 1'733.30 B._____ des Kantons Zürich 9 KA Fr. 1'304.30 F._____ AG 10 KA Fr. 1'832.55 Staat Zürich und Stadt K._____ 11 KA Fr. 985.48 L._____ GmbH 12 KA Fr. 4'679.15 Staat Zürich und Stadt K._____ 13 ZB Fr. 3'899.43 Schweizerische Eidgenossenschaft Fr. 25'300.16 Diese in Betreibung gesetzten Forderungen belaufen sich insgesamt auf rund Fr. 25'300.–. Acht Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 14'450.– haben das Stadium der Konkursandrohung (KA) erreicht, während sich die drei übrigen Betreibungen im Stadium der Betreibungseinleitung (ZB) befinden. 3.4.2. Der Schuldner macht sinngemäss unter Verweis auf eine von ihm erstellte Aufstellung offener Beträge geltend, er habe in der Betreibung Nr. 3 eine Teilzahlung von Fr. 2'118.70 geleistet und in der Betreibung Nr. 9 die Forderung von Fr. 1'304.30 beglichen, so dass die noch offenen Ausstände aus den Betreibungen, für welche Konkursandrohungen ergangen seien, Fr. 11'404.73 betragen würden (act. 12 Rz. 5 i.V.m. act. 13/18). Da der Schuldner keine Belege eingereicht hat, die eine ganze oder teilweise Tilgung der genannten Betreibungen dokumentieren, sind all diese Betreibungen weiterhin als offen zu berücksichtigen. 3.4.3. Aus dem eingereichten Jahresabschluss 2024 der C._____ (act. 13/16) geht hervor, dass sich das Fremdkapital per 31. Dezember 2024 auf Fr. 67'896.02 belief und aus den folgenden kurzfristigen Verbindlichkeiten zusammensetzte: Material- bzw. Warenaufwand von Fr. 10'949.57; geschuldeter Mehrwertsteuer von Fr. 24'978.20 sowie passiven Rechnungsabgrenzungen von Fr. 31'968.25. Zu diesen Positionen äussert sich der Schuldner nicht; zudem liegt kein aktuellerer

- 7 - Abschluss vor, dem das gegenwärtige Fremdkapital des Einzelunternehmens entnommen werden könnte. Der Schuldner reichte eine per 5. Januar 2026 datierte Liste der offenen Kreditoren über insgesamt Fr. 5'339.60 ein (act. 13/15), legt jedoch nicht dar, inwieweit sich diese mit den per 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Verbindlichkeiten oder mit den offenen Betreibungen decken. Damit ist jedenfalls von kurzfristigen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens von mindestens Fr. 30'640.– (= Fr. 25'300.– + Fr. 5'339.60) auszugehen, wovon Fr. 25'300.– als offene Betreibungen ausgewiesen sind. Überdies wären allfällige private Schulden des Schuldners zu berücksichtigen. Hierzu hat der Schuldner jedoch weder Angaben gemacht noch Belege (insbesondere Steuererklärungen) eingereicht, was die Verlässlichkeit der Schätzung seiner gesamten Verschuldung zusätzlich relativiert. 3.4.4. Zur Frage, wie die genannten Schulden innert nützlicher Zeit getilgt werden sollten, macht der Schuldner zusammengefasst geltend, für die Deckung der noch offenen Konkursandrohungen – die er in unglaubhafter Weise auf Fr. 11'400.– schätzt (vgl. oben E. 3.4.3) – stünden die beim Konkursamt sichergestellten Fr. 2'380.–, die bei der Gerichtskasse hinterlegten Fr. 3'300.– sowie das Guthaben auf dem M._____-Geschäftskonto von Fr. 2'097.29 zur Verfügung. Den verbleibenden Betrag von Fr. 3'622.71 könne er innert ein bis zwei Wochen mit dem Cafébetrieb erarbeiten. Die weiteren drei offenen Betreibungen im Umfang von rund Fr. 10'000.– werde er in den nächsten Monaten abtragen können (act. 12 Rz. 2 und 5). 3.4.5. Die vom Schuldner genannten flüssigen Mittel sind belegt (vgl. act. 3/11; act. 13/14; act. 13/17). Weitere realisierbare Aktiven des Einzelunternehmens oder private Mittel des Schuldners, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden könnten, macht er nicht geltend. Werden die verfügbaren Mittel von rund Fr. 7'780.– (= Fr. 2'380.– + Fr. 2'097.29 + Fr. 3'300.–) den den Konkursandrohungen zugrunde liegenden offenen Forderungen (Fr. 14'450.–) gegenübergestellt, verbleiben Ausstände von rund Fr. 6'670.–, die umgehend zu decken wären. Hinzu kommen nicht nur offene Betreibungen im Wert von rund Fr. 10'850.–, sondern auch die aufgeführten offenen Kreditoren von rund Fr. 5'340.–, woraus sich

- 8 eine gesamte Unterdeckung von Fr. 22'860.– ergibt. Die vom Schuldner skizzierte Tilgungsprognose setzt damit voraus, dass aus der laufenden Geschäftstätigkeit kurzfristig ein nennenswerter frei verfügbarer monatlicher Überschuss erzielt wird und tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden kann. Dies wird jedoch weder hinreichend substantiiert noch lässt es sich gestützt auf die eigereichten Unterlagen plausibilisieren. 3.4.6. Die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung weist für 2023 einen Jahresgewinn von Fr. 68'230.47 und für 2024 einen solchen von Fr. 100'793.57 aus, wobei Letzterer als "nicht verbuchter Erfolg" figuriert (act. 13/16). Der Schuldner macht geltend, der Gewinn entspreche seinem jährlichen Lohn, da er das Café ohne Mitarbeiter führe. Das Geschäft sei 2025 in etwa gleich gut gelaufen, weshalb er imstande sei, sich einen existenzsichernden Lohn auszuzahlen (act. 12 Rz. 4). 3.4.7. Die Ergebnisse der Jahre 2023 und 2024 lassen zwar in operativer Hinsicht auf einen rentablen Betrieb schliessen. Dies kontrastiert jedoch mit der bilanziellen Entwicklung. Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 war ein negatives Eigenkapital von Fr. 24'951.02 ausgewiesen; per 31. Dezember 2023 belief es sich trotz des Jahresgewinns auf Fr. 55'965.10. Diese Zunahme der Überschuldung ist auf Privatentnahmen in der Höhe von Fr. 99'604.55 zurückzuführen. Per Ende 2024 verringerte sich die Überschuldung auf Fr. 14'200.43; indessen wurde auch hier der hohe Erfolg von Fr. 100'793.57 durch Privatentnahmen in der Höhe von Fr. 59'028.90 wesentlich relativiert. Auffällig ist zudem, dass das Hauptaktivum per 31. Dezember 2024 (rund 93% der Aktiven) aus der Position "Unklare Beiträge" in der Höhe von Fr. 49'928.93 besteht. Weder in der Jahresrechnung 2024 noch in der Beschwerde wird erläutert, wie sich diese Position zusammensetzt und ob bzw. in welchem Umfang sie im Laufe des Jahres 2025 realisiert werden konnte. Dadurch wird die Aussagekraft der Jahresrechnung 2024 und eine verlässliche Beurteilung der Kapitalentwicklung eingeschränkt. Die Geschäftszahlen per Ende 2025 sind gemäss Angaben des Schuldners buchhalterisch noch nicht erfasst (vgl. act. 12 Rz. 4). Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch jedenfalls von ungedeckten – kurzfristigen – Verbindlichkeiten von mindestens Fr. 22'860.– auszu-

- 9 gehen. Insofern ist von einer Verschlechterung der Kapitalstruktur gegenüber dem letzten Bilanzstichtag auszugehen. Hinzu tritt eine angespannte Liquiditätslage, die sich bereits in den Abschlüssen 2023 und 2024 zeigte und 2025 in der Äufnung von Betreibungen kulminierte. Der Schuldner legt nicht dar, weshalb es trotz ausgewiesener Gewinne zu derartigen Zahlungsschwierigkeiten kommen konnte. Insbesondere bleibt unerklärt, wofür Privatentnahmen getätigt wurden, welche die finanziellen Kräfte des Betriebs offensichtlich übersteigen und sich zulasten der Gläubiger auswirken. Dies spricht gegen einen bloss vorübergehenden finanziellen Engpass und wirft zugleich Fragen hinsichtlich der Zahlungsmoral des Schuldners auf. Eine wesentliche Unbekannte bilden zudem die privaten Lebenshaltungskosten des Schuldners: Er gibt an, zurzeit bei seinen Eltern zu wohnen und ihnen einen monatlichen Untermietanteil für die Mitbenützung der Wohnung, Essen etc. von Fr. 1'000.– pro Monat zu bezahlen (act. 12 Rz. 6), äussert sich aber weder zu weiteren eigenen Bedarfspositionen noch zu allfälligen familiären Unterhaltspflichten. Damit lässt sich nicht feststellen, welcher monatlicher Überschuss effektiv zur Tilgung der genannten offenen Schulden verfügbar wäre. 3.4.8. Nach dem Dargelegten ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner in der Lage ist, hinreichende frei verfügbare Mittel zu generieren, um neben den laufenden privaten und geschäftlichen Verpflichtungen die offenen Betreibungen sowie die übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist zu bedienen. Die Beurteilung der massgebenden finanziellen Lage und Leistungskraft des Schuldners ist angesichts der Aktenlage mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die sich letztlich zulasten des Schuldners auswirken. Schwer ins Gewicht fällt, dass nebst den Konkursforderungen acht weitere Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen sind, weshalb an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit kein milderer Massstab anzulegen ist, auch wenn es sich um die erste Konkurseröffnung gegen den Schuldner handelt. Der Schuldner zeigt nicht auf, welche sofort wirksamen Massnahmen er zu ergreifen gedenkt, um künftige finanzielle Nachlässigkeiten zu verhindern, namentlich wie die Privatentnahmen reduziert werden sollen, um Mittel zur Schuldentilgung und Rekapitalisie-

- 10 rung des Unternehmens freizusetzen. Insgesamt kann der Schuldner nicht als zahlungsfähig eingestuft werden. 3.5. Mangels Zahlungsfähigkeit des Schuldners sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen die bei der Obergerichtskasse hinterlegten Beträge in die Konkursmasse. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, den Betrag von Fr. 12'870.05 an das Konkursamt Uster zu überweisen. 5. Es bleibt, den Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 20. Januar 2026, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Uster wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

- 11 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 12'870.05 an das Konkursamt Uster zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt Uster, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 21. Januar 2026

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