Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250424-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 23. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Paritätische Kommission Gebäudetechnikbranche im Kanton Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Dezember 2025 (EK250960)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Ausführung von … [Zweck] (act. 5). 1.2 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur eröffnete mit Urteil vom 3. Dezember 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 14'842.80 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 9/6). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 5. Dezember 2025 zugestellt (vgl. act. 6 = act. 9/7). 1.3 Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 11. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). 1.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde die Schuldnerin aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, verbunden mit Hinweisen auf die Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (act. 7). 1.5 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel gleichentags) und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ergänzte die Schuldnerin die Beschwerde (act. 11). 1.6 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 14). 1.7 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind indes noch die Doppel der act. 2 (samt Beilagen) und 11 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
- 3 - 2. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin erhob ihre schriftlich begründete Beschwerde wie bereits erwähnt fristgerecht. Zudem leistete sie den ihr auferlegten Kostenschuss innert der dafür angesetzten Frist (act. 10). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 2.2 Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkursaufhebungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden; die Schuldnerin muss in diesem Fall indessen gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1.; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1.; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1.; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 2.3 Die Schuldnerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe die Konkursforderung nach Konkurseröffnung durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt (act. 2 S. 5). Aus der eingereichten Belastungsanzeige der Raiffeisenbank B._____ [Ortschaft] ist ersichtlich, dass die Schuldnerin der Gläubigerin am 11. Dezember 2025 einen Betrag von Fr. 14'634.80 überwiesen hat (vgl. act. 4/7).
- 4 - Für den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) sind allerdings sowohl die Konkursforderung als auch die Zinsen und Kosten zu tilgen. Die Forderung der Betreibung Nr. 1 beläuft sich somit (wie auch im angefochtenen Entscheid angegeben, act. 3) auf Fr. 14'842.80. Mit der Zahlung vom 11. Dezember 2025 wurde die Forderung nicht vollständig getilgt, sondern es fehlten dafür Fr. 208.–. Die Schuldnerin wurde mit der bereits erwähnten Verfügung vom 12. Dezember 2025 auf diesen Umstand hingewiesen (act. 7). Sie machte in der Folge geltend, sie habe den Fehlbetrag am 13. Dezember 2025 an die Gläubigerin überwiesen (act. 11 S. 2); allerdings reichte die Schuldnerin dafür innert Frist und bis heute keinen Beleg zu den Akten (vgl. act. 14 S. 3). 2.4 Die Schuldnerin bezahlte beim Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur am 12. Dezember 2025 (und somit vor Ablauf der Beschwerdefrist) einen Kostenvorschuss für die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts von Fr. 1'800.– (act. 12/4). Der Vorschuss reicht nach Auskunft des Konkursamts im Zeitpunkt der Erteilung der aufschiebenden Wirkung neben der Sicherstellung der bisherigen Kosten des Konkursamts und der erstinstanzlichen Spruchgebühr auch zur Deckung des genannten Fehlbetrags von Fr. 208.– aus (act. 13). Ausnahmsweise kann für die Deckung der Konkursforderung unter diesen Umständen auf die beim Konkursamt für die Sicherstellung der Kosten hinterlegten Mittel zurückgegriffen werden. Somit ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie für den gesamten Forderungsbetrag die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung bzw. Hinterlegung nachgewiesen hat. Zudem stellte die Schuldnerin (wie erwähnt) auch die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts rechtzeitig sicher. 2.5 Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin: 2.5.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systema-
- 5 tisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte und konkrete Unterlagen und Belege untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin muss gestützt auf solche Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als die Zahlungsunfähigkeit (vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Auflage 2025, Art. 174 N 15 mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 2.5.2 Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie weise eine stabile wirtschaftliche Lage auf, was sich aus den beigefügten Bilanzen ergebe, und generiere regelmässige Umsätze aus laufenden Aufträgen. Sie verfüge über eine solide Liquiditätsbasis, welche eine ordnungsgemässe Bedienung aller Verbindlichkeiten ermögliche. Zur Konkurseröffnung sei es gekommen, weil der damalige Buchhalter der Schuldnerin im August 2025 schwer erkrankt sei. Dies habe zu einer temporären Unterbesetzung im Administrationsbereich geführt, wodurch Mahnungen und Fristen übersehen worden seien. Sie habe, so die Schuldnerin weiter, unmittelbar nach der Konkurseröffnung reagiert und eine externe Buchhaltungsfirma engagiert. Ihre 6 Mitarbeiter, so die Schuldnerin weiter, seien in hohem Mass von der Fortführung des Betriebs abhängig (act. 2 S. 3, 7). 2.5.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt
- 6 ein Auszug des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 9. Dezember 2025 (act. 4/4 = act. 12/7). Erfasst sind darin neben der Betreibung der Gläubigerin, die zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, vier weitere Betreibungen. Eine davon (Betreibung Nr. 2 der Sammelstiftung BVG der C._____ AG über Fr. 3'048.10) wurde gemäss Vermerk im Auszug an das Betreibungsamt bezahlt. Die weiteren drei Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und belaufen sich auf insgesamt rund Fr. 34'000.–. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht enthalten. Zur Betreibung Nr. 3 der SVA des Kantons Zürich über Fr. 11'945.05 erklärt die Schuldnerin, sie habe die Forderung getilgt (act. 2 S. 4). Aus den eingereichten Kontoauszügen der Schuldnerin ergeben sich verschiedene Zahlungen an die SVA des Kantons Zürich (act. 4/5: 24. November 2025, 3. Dezember 2025; act. 12/1: 13. August 2025, 17. Juni 2025, 12. Mai 2025, 17. April 2025, 24. März 2025, 13. März 2025). Die Schuldnerin belegt allerdings nicht, dass sie damit die in Betreibung gesetzte Forderung (und nicht lediglich andere, laufende Abgabeforderungen) tilgte. Neben regelmässigen Bezahlungen in der Höhe von Fr. 3'412.70, bei welchen es sich mit einiger Wahrscheinlichkeit um laufende Abgaben handeln dürfte, hat die Schuldnerin immerhin zuletzt am 24. November 2025 und am 3. Dezember 2025 sehr zeitnah zu einer solchen Zahlung auch zwei Zahlungen von Fr. 2'000.– geleistet (act. 4/5). Dabei mag es sich um die (teilweise) Bezahlung von Ausständen handeln. Es kann jedenfalls immerhin festgehalten werden, dass die Schuldnerin entsprechende Abgaben offenbar laufend bezahlt, was für ihre Zahlungsfähigkeit spricht. Zur Betreibung Nr. 4 über Fr. 19'137.– erklärt die Schuldnerin, sie habe mit der Gläubigerin (der eidg. Steuerverwaltung / Mehrwertsteuern) eine Ratenvereinbarung getroffen, die monatliche Zahlungen von Fr. 2'472.35 vorstehe (act. 2 S. 4, act. 11 S. 6). Die Schuldnerin belegt die Vereinbarung über Ratenzahlungen nicht. Den eingereichten Kontoauszügen (act. 12/1, act. 4/5) lassen sich einzelne, teils allerdings nur geringfügige Überweisungen an diese Gläubigerin entnehmen, welche nicht die Höhe der behaupteten Ratenzahlungen erreichen (24. Februar
- 7 - 2025, 17. Juni 2025, 24. November 2025); die Schuldnerin scheint in ihren Angaben dazu (act. 11 S. 6) die Gläubiger teilweise zu verwechseln. Zu Betreibung Nr. 5 über Fr. 2'402.75 erklärt die Schuldnerin, sie habe die Forderung der D._____ (B._____ Service Center) getilgt (act. 2 S. 4). Den bereits erwähnten Kontoauszügen lassen sich auch gegenüber dieser Gläubigerin regelmässige Zahlungen entnehmen (act. 4/5: Fr. 2'934.70 am 22. September 2025; act. 12/1: rund Fr. 4'100.– am 17. Juni 2025, Fr. 2'934.95 am 13. März 2025, rund Fr. 2'600.– am 24. Februar 2025). Die Schuldnerin belegt allerdings nicht, dass sie damit die in Betreibung gesetzte Forderung (und nicht lediglich andere, laufende Forderungen) tilgte. Es kann auch hier immerhin festgehalten werden, dass die Schuldnerin entsprechende Forderungen grundsätzlich laufend bezahlt. Insgesamt spricht die Höhe der betriebenen Forderungen, die zu insgesamt vier Konkursandrohungen führten, eher gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Auf der anderen Seite kann zugunsten der Schuldnerin festgehalten werden, dass es sich nur um eine geringe Anzahl von Betreibungen handelt und somit nicht gesagt werden kann, die Schuldnerin bediene ihre Verbindlichkeiten regelmässig nicht oder zu spät und lasse es laufend zu Betreibungen kommen. Dass die erwähnten einzelnen Betreibungen Folge der von der Schuldnerin geschilderten, vorübergehenden administrativen Schwierigkeiten waren, ist einigermassen naheliegend bzw. nachvollziehbar. 2.5.4 Den eingereichten Buchhaltungsunterlagen, insb. den Bilanzen und Erfolgsrechnungen von 2024 und 2025, lassen sich keine Anzeichen für wirtschaftliche Schwierigkeiten entnehmen. Die Schuldnerin erzielte 2024 Dienstleistungserlöse von rund Fr. 650'000.– und erzielte einen Gewinn nach Steuern von rund Fr. 80'000.– (act. 12/2). Für 2025 ergeben sich (Stand 9. Dezember 2025) Dienstleistungserlöse von rund Fr. 483'000.– und ein Gewinn von Fr. 27'700.– (act. 12/3). Die Bilanz- und Kapitalstruktur erscheint gesund; so stehen zuletzt (act. 12/3), bei Aktiven der Schuldnerin von total rund Fr. 220'700.–, kurzfristige Verbindlichkeiten von rund Fr. 68'000.– flüssigen Mitteln von rund Fr. 196'000.– gegenüber. Das gesamte Fremdkapital beträgt rund Fr. 80'000.–; dem steht ein
- 8 - Eigenkapital von rund Fr. 140'000.– gegenüber (Stammkapital von Fr. 20'000.– und Gewinnvorträge von rund Fr. 120'000.–). 2.5.5 Zu ihrem Geschäftsgang verweist die Schuldnerin auf eine Debitorenliste und auf eine Übersicht über anstehende Aufträge im Umfang von Fr. 100'000.– (act. 11 S. 7). Die Schuldnerin unterliess es allerdings, entsprechende Dokumente einzureichen. Die vorliegenden Unterlagen lassen deshalb nur einigermassen beschränkte Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit zu. Immerhin lassen sich den eingereichten Kontoauszügen (act. 4/5, act. 12/1) aber laufende Überweisungen einer Hauptkundin, der E._____ AG, entnehmen. Diese führten auf dem Konto der Schuldnerin regelmässig zu Guthaben von Fr. 160'000.– bis Fr. 200'000.–, welche sich durch Zahlungen der Schuldnerin (für Auslagen und insb. für Löhne) zwischenzeitlich jeweils reduzierten (tiefster Stand im Jahr 2025: rund Fr. 67'500.– am 27. Januar 2025). Am 4. Dezember 2025 betrug der Saldo rund Fr. 155'000.– (vor der eingangs erwähnten Tilgung der Konkursforderung, vgl. act. 4/7). Der Schuldnerin stehen danach aktuell auf ihrem Bankkonto Barmittel von rund Fr. 140'000.– zur Verfügung; nach dem soeben zur Entwicklung des Saldo im Jahr 2025 Gesagten kann zugunsten der Schuldnerin angenommen werden, dass sie davon einen erheblichen Anteil (von ca. Fr. 70'000.–) im Sinne einer Reserve nicht für laufende Verbindlichkeiten benötigt. Dieser Betrag übersteigt die Höhe der offenen, in Betreibung gesetzten Schulden gemäss dem erwähnten Betreibungsregisterauszug. Es erscheint vor diesem Hintergrund – trotz der in erheblichem Umfang fehlenden Belege für vorgebrachte Behauptungen – glaubhaft, dass die Schuldnerin in der Lage ist, mit den ihr zurzeit zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und allenfalls weitere noch offene Schulden zu begleichen. 2.6 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auch unter Berücksichtigung des strengeren Massstabes infolge anderer Betreibungen im fortgeschrittenen Stadium (oben, E. 2.2) als gerade noch hinreichend glaubhaft. Die Schuldnerin tut jedoch gut daran, sich in Zukunft gewissenhaft um fällige Rechnungen zu kümmern. Zudem ist die
- 9 - Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung strengere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden; insbesondere dürften prozessuale Nachlässigkeiten wie im vorliegenden Verfahren (Vorbringen von Behauptungen ohne Vorlage der bezeichneten Belege wie z.B. Abzahlungsvereinbarungen, Tilgung von betriebenen Forderungen, Debitoren- und Kreditorenlisten) dann stärker zulasten der Schuldnerin ins Gewicht fallen. 2.7 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 3. 3.1 Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.2 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Schuldnerin aufgrund der Verursachung des Verfahrens und der Gläubigerin mangels entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. 3.3 Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'300.– (Fr. 1'800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– zuzüglich Fr. 208.–, total Fr. 2'008.–, und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Dezember 2025 aufgehoben.
- 10 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und ebenfalls der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'300.– (Fr. 1'800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'008.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 (samt Beilagen) und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: 23. Dezember 2025