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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2025 PS250399

December 18, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·416 words·~2 min·7

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250399-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Verfügung vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin, gegen B._____ [Anstalt], Gläubigerin, betreffend Konkurseröffnung Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. November 2025 (EK250665)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. November 2025 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf ohne die Höhe der Forderung zu nennen (act. 5). 2. Am 27. November 2025 meldete die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich der Kammer den Eingang eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00, welchen die Schuldnerin am 26. November 2025 für das Beschwerdeverfahren einbezahlt hat (act. 2). Die Zahlung hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250399 eröffnet wurde. 3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 24. November 2025 zugestellt (act. 8/4). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Donnerstag, 4. Dezember 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Bis heute wurde bei der hiesigen Instanz keine Beschwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 20. November 2025 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben. 4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Höngg Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.

- 3 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Höngg Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin, die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Höngg Zürich sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 19. Dezember 2025