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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2025 PS250394

December 16, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,392 words·~12 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250394-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2025 (EK250664)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2006 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die … [Zweck] aller Art für die Zwecke der Informationsverarbeitung. Ferner bezweckt sie den … [Zweck] (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 17. November 2025, 10.50 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über total Fr. 26'948.65 aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (act. 10/12 = act. 3 = act. 9 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. November 2025 erhob die Schuldnerin am 28. November 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 10/13 und act. 6/2-3). Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-13). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Zudem müssen die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste, von der Schuldnerin getilgt bzw. hinterlegt worden sein. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert

- 3 zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 27. November 2025 die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (Fr. 26'948.65) bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/6 und act. 11). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 21. November 2025 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/8 und act. 8). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 20. November 2025 beim Konkursamt Wallisellen die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts mit einer Zahlung von Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 5/7). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Walli-

- 4 sellen-Dietlikon vom 21. November 2025 weist – ohne die Konkursforderung – 12 Betreibungen seit Januar 2025 aus. Davon tragen vier Betreibung den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt und eine Betreibung den Code "ZG" für bezahlt an den Gläubiger. Die restlichen sieben Betreibungen sind mit dem Code "K" für Konkurseröffnung versehen. Da die Konkurseröffnung nur einmal resp. in einer Betreibung erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung in der Betreibung-Nr. 1 alle weiteren noch offenen Betreibungen mit dem Code "K" versehen hat (act. 5/5). Die Schuldnerin gibt an, sie habe die Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus der Betreibung-Nr. 2 als auch die Forderung der B._____ aus der Betreibung-Nr. 3 bereits vor der Konkurseröffnung auf das Konto der Bezirksgerichtskasse Bülach einbezahlt resp. zugunsten der Gläubigerin hinterlegt und auch die im Verfahren vor dem Bezirksgericht entstandenen Gerichtskosten bezahlt (act. 2 S. 8 Rz. 28). Die Schuldnerin reicht Urteile des Bezirksgerichts Bülach und entsprechende Zahlungsbelege ein, welche diese Behauptungen stützen (act. 5/16-21). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die genannten Betreibungen durch Bezahlung der offenen Forderungen erledigt wurden. Die Schuldnerin macht in Bezug auf die Betreibung-Nr. 4 der C._____ AG über Fr. 24'086.65 sowie die Betreibung-Nr. 5 des Kantons Zürich über Fr. 2'984.05 ebenfalls die Tilgung der offenen Forderungen geltend (act. 2 S. 9 Rz. 36-37). Die vorgelegten Kontobelege zeigen diverse von der Schuldnerin an die C._____ AG vorgenommene Zahlungen auf, nämlich von Fr. 2'994.40, Fr. 3'113.30, Fr. 3'513.25, Fr. 10'303.85 und Fr. 4'161.85 am 21. November 2025, also gesamthaft Fr. 24'086.65 (act. 5/22). Die Schuldnerin erklärt die Tilgung in verschiedenen Zahlungen damit, dass sich die Forderung der C._____ AG aus fünf Einzelrechnungen zusammengesetzt habe (act. 2 S. 9 Rz. 36). Aufgrund der bezahlten Gesamtsumme erscheint die Tilgung der Forderung aus der Betreibung-Nr. 4 als glaubhaft. Betreffend die Betreibung-Nr. 5 liegt ein Beleg über die von der Schuldnerin am 3. November 2025 an das Betreibungsamt Wallisellen geleistete Zahlung über Fr. 2'984.05 vor. Im Zahlungsbeleg ist zudem die Betreibungsnummer vermerkt (act. 5/23). Auch diese Betreibung kann somit als bezahlt angesehen werden.

- 5 - Insgesamt ist somit von noch drei offenen Betreibungen (Nr. 6 und Nr. 7 der SVA des Kantons Zürich sowie Nr. 8 von D._____) über einen Betrag von insgesamt fast Fr. 63'000.00 auszugehen. In welchem Verfahrensstadium sich die Betreibungen befinden ist nicht bekannt, da alle drei Betreibungen vom Betreibungsamt auf "Konkurseröffnung" gestellt wurden. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, ihre Geschäftstätigkeit habe sich seit dem Jahr 2022 positiv entwickelt, sie habe in den vergangenen Jahren schwarze Zahlen erwirtschaftet. Mit den erzielten Gewinnen habe sie die Vorjahresverluste (seit 2022) erheblich reduzieren können. Für die verbleibende Überschuldung hätten sich die Gläubiger bereit erklärt, entsprechende Rangrücktritte zu gewähren (act. 2 S. 7 Rz. 26 und S. 10 Rz. 38). Auch die Geschäftsaussichten für das Jahr 2025 seien zu Beginn gut gewesen. Sie habe mit der vorhandenen Liquidität daher begonnen, Altlasten weiter zu bereinigen resp. langfristige Verbindlichkeiten teilweise zurückzubezahlen. Dann sei eine Bestellung über Fr. 1.3 Mio. resp. ein Projekt ihrer Auftraggeberin, der E._____, sistiert worden, was sie (die Schuldnerin) in organisatorische sowie starke finanzielle Bedrängnis gebracht habe. Gleichzeitig habe sie die F._____ AG als eine weitere langjährige und wichtige Auftraggeberin verloren. Die Schuldnerin erklärt, um diese schwerwiegenden und unerwarteten Ausfälle zu kompensieren, habe sich ihr Geschäftsführer (G._____) wesentlich weniger Gehalt ausbezahlt und zudem noch Fr. 45'000.00 aus dem Privatvermögen eingeschossen (act. 2 S. 10 Rz. 39-43). Die Schuldnerin macht geltend, es sei ihr durch Generierung von neuen Aufträgen (internationaler Grossauftrag der H._____ über rund Fr. 4.5 Mio. und daraus erster Akontorechnung über Fr. 1.5 Mio. sowie Partnerschaftsverträge mit der I._____ und J._____) und aktive Debitorenbewirtschaftung gelungen, die schwierige Phase zu überbrücken. Durch einen grossen Geldeingang habe sie sich ab Mitte September 2025 wieder ein finanzielles Polster aufbauen können. Zur Konkurseröffnung sei es schliesslich durch ein unglückliches Versehen gekommen (act. 2 S. 11 Rz. 44-47). Die Schuldnerin gibt an, ihr Kontoguthaben bei der UBS Switzerland AG betrage per 31. Oktober 2025 umgerechnet Fr. 804'450.85. Zusätzlich verfüge sie über Debitorenforderungen von derzeit rund Fr. 250'000.00 (act. 2 S. 7 Rz. 23-25). Sie wolle die noch offenen Betreibungsschulden sowie die zusätzlich noch bestehen-

- 6 den Kreditorenforderungen (per 20. November 2025 Fr. 15'955.30) aus dem Saldo ihrer Bankkonti decken. Ihre liquiden Mittel würden ausreichen, um daneben noch ihre monatlichen Fixkosten von Fr. 97'220.00 für mindestens sechs Monate (ohne Berücksichtigung von weiteren Einnahmen) zu decken. Kurz- und mittelfristig rechne sie sodann mit weiteren umfangreichen Aufträgen, Partnerschaften und Mittelzuflüssen (act. 2 S. 7 Rz. 23, S. 9 Rz. 32 und 34, S. 12 Rz. 49-50). 2.3.4. Der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin zeigt auf, dass erst seit Januar 2025 Betreibungen gegen sie aufliefen. Es war der Schuldnerin möglich, den Grossteil der Betreibungsforderungen durch Zahlung zu erledigen. Zu früheren Konkurseröffnungen oder der Ausstellung von Verlustscheinen kam es bisher nicht (vgl. act. 5/5 und auch act. 5/16-23). Zu beachten ist allerdings, dass die Schuldnerin zwei Betreibungsforderungen erst im Konkursverfahren vor Bezirksgericht tilgte (act. 5/16-21) resp. eine weitere erst im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht hinterlegte (act. 5/6). Dies lässt auf (zumindest kurzfristige) erhebliche Liquiditätsengpässe im Jahr 2025 schliessen. Die Schuldnerin erklärt ihre finanzielle Bedrängnis mit der Sistierung eines grossen Auftrages und dem Verlust einer langjährigen Auftraggeberin (act. 2 S. 10), was sich so nicht konkret aus den eingereichten Belegen ergibt (act. 5/24-26), jedoch den plötzlichen Anfall von zahlreichen Betreibungen erklären würde. Glaubhaft erscheint die Behauptung der Schuldnerin, dass sie anfangs des Jahres 2025 zunächst noch mit der Bereinigung von Altlasten bzw. langfristigen Verbindlichkeiten begonnen hatte, sind doch in der Zwischenbilanz per 31. Oktober 2025 im Unterschied zur Bilanz 2024 keine Darlehen (langfristige Verbindlichkeiten) mehr aufgeführt (act. 5/14-15). In Bezug auf den Geschäftsgang der Schuldnerin ergibt sich sodann aus den vorliegenden Jahresabschlüssen, dass sie im Jahr 2022 einen Gewinn von Fr. 285'057.88, im Jahr 2023 einen solchen von Fr. 15'851.89 und im Jahr 2024 einen solchen von Fr. 109'702.54 erwirtschaftete (act. 5/13-14). Aus dem Zwischenabschluss per 31. Oktober 2025 ist ein (vorläufiges) Ergebnis vor Steuern (EBT) von Fr. 594'917.08 ersichtlich (act. 5/15). Es sollte damit auch im Jahr 2025 ein Gewinn aus der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin resultieren. Zu beachten ist, dass die Schuldnerin mit den Gewinnen der letzten Jahre einen erheblichen Verlustvortrag aus früheren Jahren (Fr. 758'501.46 per Ende 2022,

- 7 - Fr. 473'443.58 per Ende 2023 und Fr. 457'591.69 per Ende 2024) abzutragen hatte (act. 5/13-14). Der Schuldnerin sollte es vor dem Hintergrund des gennannten Geschäftsverlaufs in den letzten Jahren möglich sein, den noch bestehenden Verlustvortrag mit dem Gewinn dieses und/oder des nächsten Jahres gänzlich abzutragen. Anhand der eingereichten Kontoauszüge über die Geschäftskonten der Schuldnerin bei der UBS Switzerland AG per 31. Oktober 2025 resp. 14. November 2025 erscheint im Weiteren glaubhaft, dass sie über flüssige Mittel von rund Fr. 800'000.00 verfügt (act. 5/10A, act. 5/10F, act. 5/10G-I, act. 5/11). Damit können – wie von der Schuldnerin beabsichtigt – die noch offenen Betreibungsschulden über fast Fr. 63'000.00 (auch zuzüglich allfälliger noch hinzuzurechnender Betreibungskosten) beglichen werden. Gemäss den Aufstellungen der Schuldnerin belaufen sich ihre offenen Debitoren / laufenden Aufträge auf rund Fr. 250'000.00 und die offenen Kreditorenforderungen auf rund Fr. 15'000.00 (act. 5/9 und act. 5/12). Die Hinterlegung der Konkursforderung über Fr. 26'948.65, die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und wohl auch die Sicherstellung beim Konkursamt über Fr. 1'000.00 wurden von G._____ (einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Schuldnerin) vorgenommen und aus dessen Privatvermögen geleistet (act. 5/6-8). Bereits am 30. Juni 2025 schoss G._____ Fr. 45'000.00 in die Gesellschaft ein (act. 5/28). Unter welchen Bedingungen die Zahlungen erfolgten, ist nicht bekannt. Die Liquidität der Schuldnerin wurde dadurch jedenfalls nicht verbessert; es ist von weiteren Schulden der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 73'698.65 auszugehen. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass eine kurzfristige Tilgung dieser Schuld anstehen wird. Schliesslich sind ein bestehender (grosser) Auftrag der H._____ und der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages mit der I1._____ und I2._____ durch die eingereichten Belege glaubhaft gemacht. Am 26. November 2025 stellte die Schuldnerin einen Betrag von Fr. 1.5 Mio. gegenüber der H._____ in Rechnung (act. 5/29-30), womit mit einem baldigen grösseren Mittelzugang zu rechnen ist. In einer Gesamtbetrachtung bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen künftig nachzukommen und noch bestehende Schulden abzubezahlen. Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erscheint als glaubhaft ge-

- 8 macht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es jedoch diesen Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 17. November 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den von der Schuldnerin einbezahlten Hinterlegungsbetrag von Fr. 26'948.65 an die Gläubigerin auszubezahlen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin den hinterlegten Betrag von Fr. 26'948.65 auszubezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 16. Dezember 2025

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