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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2025 PS250391

December 5, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,065 words·~5 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250391-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. November 2025 (EK252411)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 20. November 2025 (act. 2) erhebt die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) Beschwerde gegen das Konkurseröffnungsurteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. November 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 10/8). Darin eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'734.40 nebst Zins zu 4.5% seit 1. Januar 2025, Fr. 166.30 und Fr. 215.– Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 [nachfolgend: Betreibungsamt]), mithin für eine Forderung von insgesamt Fr. 3'223.60 (a.a.O.). Die Schuldnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin (vgl. act. 2). 1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 10/1-11). Mit Verfügung vom 21. November 2025 (act. 7) wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Verfügung konnte der Schuldnerin an deren Domiziladresse an der B._____-strasse … in … C._____ (vgl. act. 4) nicht zugestellt werden; die Gerichtsurkunde holte sie nicht ab (vgl. act. 8/1). Mit Eingabe vom 28. November 2025 (act. 11, überbracht) reichte die Schuldnerin rechtzeitig (vgl. act. 10/11) eine Beschwerdeergänzung und Beilagen ein (vgl. act. 12/1-9). Sie beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin sind Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 11) zuzustellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen

- 3 - Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zur Annahme der Zahlungsfähigkeit genügt es nach Praxis der Kammer, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). 2.2 Die Schuldnerin belegt, der Gläubigerin am 21. November 2025 einen Betrag von Fr. 3'225.05 mit dem Zahlungszweck "2 A._____ GmbH, C._____- offene Rechnung" überwiesen zu haben (vgl. act. 12/3-4). Damit hat sie die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, samt Zinsen beglichen (Betreibung Nr.1; vgl. act. 12/5 S. 3 und E. 1.1 oben). Zudem hat sie am 25. November 2025 beim Konkursamt Oerlikon-Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zur Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts geleistet (vgl. act. 12/1-2). Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung ist somit bewiesen. 2.3 Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit reicht die Schuldnerin im Wesentlichen einen Betreibungsregisterauszug (act. 12/5), einen Auszug eines Firmenkontos bei der D._____ [Bank] (Saldo Fr. 3'526.63) (act. 12/6) und eine Stellungnahme zur finanziellen Situation (act. 12/7) ein. Der dreiseitige Betreibungsregisterauszug vom 28. November 2025 (act. 12/5) gibt Auskunft über Betreibungen der Schuldnerin der letzten eineinhalb Jahre (seit Ende Februar 2023). Er weist eine offene Betreibungsforderung im Stadium der Konkursandrohung über Fr. 2'398.20 und acht nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'907.85 auf. Die Schuldnerin

- 4 führt in ihrer Stellungnahme zwar im Wesentlichen aus, es bestünden keine Kosten für Miete und Löhne und aktuell seien Debitoren im Umfang von rund Fr. 30'000.– offen (vgl. act. 12/7 S. 1). Diese Behauptungen untermauert sie jedoch nicht durch objektive Anhaltspunkte (mittels Beilagen). Dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können, erscheint somit nicht glaubhaft. 2.4 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Die Schuldnerin ist auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

- 5 - 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 11), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. Dezember 2025

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