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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.12.2025 PS250387

December 8, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,192 words·~6 min·11

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250387-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X1._____ und / oder lic. iur. X2.______ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Oktober 2025 (EK250499)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/6) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (nachfolgend: Betreibungsamt). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2) und reichte Beilagen (act. 5/3-7) ein. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 10/1-7). Mit Verfügung vom 19. November 2025 (act. 7) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt. Der Kostenvorschuss ging ein (vgl. act. 11). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) reichte die Schuldnerin die Bestätigung des Konkursamts Schlieren (nachfolgend: Konkursamt) ein, dass sie die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts am 7. November 2025 mit Leistung eines Betrages von Fr. 1'000.– sicherstellte (vgl. act. 12). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 3 - 2.1.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 1 SchKG ("mit der Beschwerde" und "dabei") sind unechte Noven zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen. Dies gilt laut Bundesgericht auch für die echten Noven gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG. Somit ist insbesondere der Nachweis des Konkursaufhebungsgrundes innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erbringen (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4). Der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. a ZPO) und die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) lassen nichts anderes zu (vgl. KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 16). 2.1.3 Zur Annahme der Zahlungsfähigkeit genügt es nach Praxis der Kammer, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. etwa OGer ZH PS250213 vom 4. August 2025 E. 2.3). Auch wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). 2.2 Das angefochtene Konkurseröffnungsurteil wurde der Schuldnerin am 5. November 2025 zugestellt (vgl. act. 10/7). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief bis Samstag, 15. November 2025 und endete von Gesetzes wegen am nächsten Werktag, am Montag, 17. November 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. November 2025 (act. 2 und act. 5/3-7) ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Quittung vom 7. November 2025, welche erst mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 eingereicht wurde, demgegenüber nicht. Deshalb kann diese nicht berücksichtigt werden.

- 4 - 2.3 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung, und reicht hierzu eine von Betreibungsamt ausgestellte Quittung vom 17. November 2025 ein. Darin bescheinigt dieses, den Endbetrag in der Betreibung Nr. 1 erhalten zu haben (vgl. act. 2 S. 3 i.V.m. act. 5/4). Mit einer entsprechenden, vom Betreibungsamt ausgestellten Quittung und Abrechnung kann gemäss Praxis der Kammer der Urkundenbeweis im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG geführt werden. Die Tilgung (wie auch die Hinterlegung) müssen jedoch einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, wozu – jedenfalls soweit die Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat – insbesondere auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts gehört (vgl. OGer ZH PS230025 vom 9. März 2023 E. 2 und E. 2.2 m.w.H.). Die Schuldnerin reichte die entsprechende Sicherstellungsbestätigung des Konkursamts erst nach Fristablauf ein. Sie hat den Beweis des Konkursaufhebungsgrunds der Tilgung somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erbracht. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit zwar behauptete, es bestünden keine offenen Betreibungen mehr (vgl. act. 2 S. 4). Einen Auszug aus ihrem Betreibungsregister – den wichtigsten Beleg zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2 m.w.H.) – reichte sie jedoch nicht ein (vgl. act. 2 S. 4). Zudem behauptete die Schuldnerin zwar, dass sie ihren laufenden Verpflichtungen fristgerecht nachkommen könne (vgl. act. 2 S. 4). Sie untermauerte diese Behauptung jedoch nicht durch objektive Anhaltspunkte. Aus der u.a. hierfür zum Beweis offerierten und eingereichten (nicht unterzeichneten) Bilanz per 31. Oktober 2025, welche die Aktiven und Passiven am erwähnten Stichtag abbildet, kann dies jedenfalls nicht entnommen werden. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann deshalb nicht beurteilt werden und erscheint demnach nicht als glaubhaft. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 5 - 2.5 Die Schuldnerin ist auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt einem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn dieser nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 8. Dezember 2025

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