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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2025 PS250361

November 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,274 words·~6 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250361-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 12. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Oktober 2025 (EK250868)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 14. Oktober 2025 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 6'609.50 inkl. Zinsen und Kosten (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 10/12 = act. 9). 1.2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob C._____, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5), Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil vom 14. Oktober 2025. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/2-5; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/13). 1.3 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurde der Beschwerde der Schuldnerin einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–13). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des

- 3 - Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH, Urteil vom 24. April 2025 [PS250096] E. 3.1). 2.1.2 An dieser Stelle ist indes – wie bereits mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (act. 7) – darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) festgehalten hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids ist jedoch im Sinne des Vertrauensschutzes – insbesondere Laien gegenüber – die langjährige Praxis der Kammer weiterhin anzuwenden und von einer Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen, auch wenn die Kosten des Konkursgerichtes (und des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt wurden. 2.2.1 Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt zu haben (vgl. act. 2 S. 3). Sie belegt dies mit entsprechender Abrechnung des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 13. Oktober 2025, wonach in der Betreibung Nr. … der Endbetrag von Fr. 6'640.80 bezahlt wurde (act. 4/3). Sodann ist aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Schuldnerin am 13. Oktober 2025, und damit ebenfalls noch vor der Konkurseröffnung, zuhanden der Vorinstanz für die Deckung der Konkurseröffnungskosten einen Vorschuss von Fr. 200.– geleistet hat (vgl. act. 10/5, act. 10/11 und act. 9 Dispositiv-Ziff. 3). Weiter belegt die Schuldnerin, beim Konkursamt Eglisau am 20. Oktober 2025, d.h. nach der Konkurseröffnung, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet zu haben, welcher Betrag die Kosten des Konkursverfahrens zu decken vermag (act. 4/5). Den Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren in Höhe von Fr. 750.– hat die Schuldnerin mit Valuta 28. Oktober 2025 bezahlt (act. 4/4 und act. 11). 2.2.2 Die Schuldnerin beruft sich im Rahmen der Beschwerde auf die genannte, langjährige Praxis der Kammer (act. 2 S. 2 f.; Erw. 2.1.1). Da die Schuld-

- 4 nerin bereits vor der Konkurseröffnung die Forderung getilgt als auch die Kosten des Konkursgerichtes sichergestellt hat, kommt es vor dem Hintergrund des vorerwähnten Vertrauensschutzes als auch unter Berücksichtigung des erwähnten Bundesgerichtsentscheids (Erw. 2.2.2) auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht an. 2.2.3 Vorliegend sind sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nach dem Gesagten abgesehen werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 14. Oktober 2025 ist aufzuheben. 3. Die Schuldnerin führte aus, sie habe es leider wegen privaten Problemen und aus Nachlässigkeit verpasst, die Vorinstanz über die Zahlung der Konkursforderung zu informieren, was die Konkurseröffnung verhindert hätte (act. 2 S. 3). Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Schuldnerin, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79; PS250139 vom 5. Juni 2025 E. 4). Die Schuldnerin wurde in der Vorladung zur Konkursverhandlung, welche ihr am 1. Oktober 2025 zugestellt worden war (act. 10/10), u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens in der Konkurseröffnungsverhandlung durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (act. 10/5 S. 2). Die Schuldnerin muss sich ihr Versäumnis, die erfolgte Tilgung nicht rechtzeitig der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht zu haben, entgegenhalten lassen. Damit hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen.

- 5 - Für die Deckung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde der von der Schuldnerin geleistete Vorschuss herangezogen (act. 9 Dispositiv-Ziff. 3). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu verrechnen. 4. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Das Konkursamt Eglisau ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt; diese Kosten wurden von der Vorinstanz mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Konkursamt Eglisau wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 13. November 2025

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