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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2025 PS250359

October 29, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·764 words·~4 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250359-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 29. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Oktober 2025 (EK250683)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 9. Oktober 2025 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 777.60 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal) über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) den Konkurs (act. 10/6 = act. 9). 1.2 Mit elektronischer Eingabe vom 27. Oktober 2025 (vgl. act. 6/1-2) liess der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2025 erheben (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/3-18). Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie u.a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Eingabe ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). 2.2 Der Schuldner liess geltend machen, das vorinstanzliche Urteil vom 9. Oktober 2025 sei ihm am 15. Oktober 2025 zugestellt worden. Mit der Beschwerde vom 27. Oktober 2025 sei die Beschwerdefrist gewahrt (act. 2 S. 3). Zum Beweis wurde der Empfangsschein aus den – wie beantragt beizuziehenden (act. 2 S. 2 f.) – vorinstanzlichen Akten offeriert.

- 3 - 2.3 Der Aktenbeizug erfolgte wie einleitend erwähnt (Erw. 1.3) von Amtes wegen. Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das vorinstanzliche Urteil vom 9. Oktober 2025 dem Schuldner am 14. Oktober 2025 persönlich am Schalter zugestellt (act. 10/7 Blatt 1). Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit am Freitag, 24. Oktober 2025, ab. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (act. 2 und act. 6/1-2) erweist sich daher als verspätet. Auf die Beschwerde des Schuldners ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist somit nicht einzutreten. 3. Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und wird mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 2 S. 5 und act. 5/7) bezogen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2), der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Turbenthal, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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