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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2025 PS250346

November 24, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·947 words·~5 min·8

Summary

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB250032

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250346-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Verfügung vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB250032

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte Anträge im Zusammenhang mit einer nicht näher bestimmten Betreibung des Betreibungsamtes Bassersdorf (Aufhebung der Betreibung, Nichtigerklärung der Pfändung, Einstellung weiterer Betreibungshandlungen; act. 2). 1.2. Weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe weder auf einen Entscheid eines Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter Bezug nahm noch einen solchen einreichte, nahm die Kammer daraufhin Abklärungen beim Bezirksgericht Bülach vor. Die Abklärungen ergaben, dass beim Bezirksgericht Bülach ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB250032 betreffend Pfändung anhängig ist. In diesem Verfahren hatte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund leitete die Kammer die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 mit Begleitschreiben vom 10. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Bülach weiter. Zudem machte die Kammer den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Eingaben an das Gericht zu unterzeichnen seien (Art. 130 Abs. 1 ZPO; act. 4; vgl. auch act. 5). 1.3. Am 14. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer einen nicht unterzeichneten "Nachtrag" zu seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2025 ein. Darin verwies er auf ein Schreiben seinerseits an den Bundesrat (act. 6). 1.4. Die Kammer leitete auch diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Bülach weiter (act. 7). 1.5. Am 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut eine nicht unterzeichnete Eingabe ein (act. 8). Darin beklagt er sich darüber, dass das Obergericht sein Schreiben vom 8. Oktober 2025 an das Bezirksgericht Bülach weiterge-

- 3 leitet habe. Er macht geltend, er habe sich gerade deshalb an das Obergericht gewendet, weil das Bezirksgericht Bülach innert der seines Erachtens gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Urteil gefällt habe. Entsprechend sei die Weiterleitung unsinnig (act. 8). 1.6. In der Folge legte die Kammer unter der Geschäftsnummer PS250346 ein Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB250032 an und nahm die angefertigten Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 8., 14. und 16. Oktober 2025 zu den Akten. Daneben zog die Kammer Kopien der vorinstanzlichen Akten (act. 9/1-12) bei. Auf eine Anforderung der Originalakten wurde verzichtet, um das Bezirksgericht Bülach bei der Fortführung des Verfahrens nicht zu behindern. 1.7. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerdeeingaben vom 8., 14. und 16. Oktober 2025 handschriftlich zu unterzeichnen (act. 10). Am 8. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere nicht unterzeichnete Eingabe ein (act. 12). Unterzeichnete Exemplare der Eingaben vom 8. , 14. und 16. Oktober 2025 gingen bis heute nicht bei der Kammer ein. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 83 Abs. 3 GOG wird für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen, welche dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden sind (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Nach Art. 130 ZPO müssen Eingaben an das Gericht in Pa-

- 4 pierform erfolgen und mit einer Originalunterschrift versehen sein. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich dabei um die verfahrenseinleitende Eingabe, ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA140050 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2.; OGer ZH PA130004 vom 1. März 2013 m.w.H.). 2.2. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8., 14. und 16. Oktober 2025 enthalten keine Unterschrift. Die Kammer gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 Gelegenheit, diesen Mangel innert einer Nachfrist von fünf Tagen zu verbessern. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2025 zugestellt, womit die Frist am 12. November 2025 endete. Der Beschwerdeführer versäumte es, den Mangel innert der Nachfrist zu verbessern. Die Eingaben vom 8., 14. und 16. Oktober 2025 gelten demnach als nicht erfolgt und das Beschwerdeverfahren ist (androhungsgemäss) abzuschreiben. 3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 25. November 2025

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