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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.11.2025 PS250339

November 5, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,149 words·~16 min·8

Summary

Pfändung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250339-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 5. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirkgerichtes Uster vom 3. Oktober 2025 (CB250031)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 3. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Fällanden (nachfolgend Betreibungsamt) vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 11'968.40 zzgl. 5% Zins seit 18. August 2024 zugestellt (act. 7/5/1). Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags begann am 4. März 2025 zu laufen und endete am 13. März 2025. Innert Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 7/4 und act. 7/5/1). Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 8. April 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 am 7. Mai 2025. Es wurden Guthaben der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG im Betrag von Fr. 14'500.– gepfändet (vgl. act. 7/4, act. 7/5/7). Anlässlich des Pfändungsvollzuges erhob die Beschwerdeführerin erstmals Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (vgl. act. 7/5/2 und Schreiben vom 7. Mai 2025 in act. 7/3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, der erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt (vgl. act. 7/5/2). Gleichentags zeigte das Betreibungsamt der C._____ AG die Pfändung an (act. 7/5/4), worauf diese den gepfändeten Betrag am 9. Mai 2025 dem Betreibungsamt überwies (act. 7/5/5-6). Am 12. Juni 2025 erstellte das Betreibungsamt den Kollokationsplan und die Verteilungsliste (act. 7/5/8) und rechnete gleichentags über die Verwertung mit voller Deckung ab (act. 7/5/9). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Datum Poststempel 10. Mai 2025) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeindeverwaltung Fällanden bzw. an das Betreibungsamt und in Kopie an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirksgerichts Zürich. Sie beschwerte sich über das Verhalten des Betreibungsamtes anlässlich des Vollzugstermins vom 7. Mai 2025 (act. 4/5). Das Bezirksgericht Zürich leitete das Schreiben am 14. Mai 2025 zuständigkeitshalber an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 4/7). Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 informierte die Vorinstanz die Be-

- 3 schwerdeführerin darüber, sie sehe sich einstweilen nicht veranlasst, ein kostenpflichtiges Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen, da sich ein amtspflichtwidriges Verhalten wider besseres Wissen des Betreibungsamtes aus der Eingabe vom 8. Mai 2025 nicht entnehmen lasse (act. 4/10). Da bei der Vorinstanz im August 2025 weitere Eingaben der Beschwerdeführerin eingingen, eröffnete sie das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250028 (vgl. act. 4 im Verfahren OGer ZH PS250300, E. 1.3.). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erstmals an die hiesige Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und reichte eine Beschwerde gegen das streitgegenständliche Vollstreckungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 teilte die hiesige Kammer der Beschwerdeführerin mit, sie sei zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) einen Entscheid der Vorinstanz abwarten müsse. Gegen diesen Entscheid könne sie dann mit konkreten und begründeten Anträgen ans Obergericht gelangen. Von einer Weiterleitung des Schreibens an die Vorinstanz wurde abgesehen (vgl. act. 4/8). Mit Eingabe vom 12. August 2025 (Datum Poststempel: 13. August 2025) beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Kammer erneut über Vollstreckungsmassnahmen des Betreibungsamtes Fällanden und reichte dazu diverse Beilagen ein. Die Kammer leitete die beiden Schreiben vom 16. Mai 2025 und vom 12. August 2025 am 19. August 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (act. 4/11; vgl. zum Ganzen Geschäfts-Nr. PZ250035). 1.4. Mit Eingabe vom 6. September 2025 mit dem Betreff "Widerspruch gegen Pfändung Nr. 2 und Rückforderungsantrag wegen unrechtmässiger Pfändung" wandte sich die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Fällanden, welches die Eingabe als Beschwerde der Vorinstanz übermittelte (act. 5/1). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 7. Mai 2025 vollzogene Kontopfändung, wobei die Beschwerdeführerin die sofortige Rückerstattung des gepfändeten Betrags verlangte (act. 5/2). Die Vorinstanz eröffnete hierfür das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250031.

- 4 - 1.5. Mit Urteil vom 15. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde in der Geschäfts-Nr. CB250028 ab. Mit Eingabe vom 18. September 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und verlangte eine schriftliche Begründung des vorgenannten Entscheids (act. 4/17). Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2025 entgegen genommen und zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weitergeleitet. Diese Beschwerde wird im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250300 behandelt (vgl. die dortigen Verfahrensakten). 1.6. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde in der Geschäfts-Nr. CB250031 nicht ein (act. 7/6 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/7) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2 Ziff. 6): " Ich beantrage, dass das Obergericht - II. Zivilkammer: 1. Diese Berufung gemäss Art. 17 und Art. 20a SchKG gegen den Entscheid CB250031-I/Si/U1/mk vom 03. Oktober 2025 zulässt. 2. Die Erstellung und Übergabe eines vollständigen Aktenverzeichnisses anordnet, welches sämtliche verbundenen und relevanten Verfahren umfasst, insbesondere: - Betreibungs- und Pfändungsverfahren von B._____ (Nr. 1 und 2); - sämtliche aufsichts- und disziplinarrechtlichen Beschwerden (PZ250035-O/K02/BS, BV240088-I, PC250018-O, CB250025-I, CB250031-I); - alle Akten des Bezirksgerichts Uster und des Obergerichts Zürich zur gemeinsamen Prüfung und Konsolidierung im Hauptverfahren. 3. Alle Vollstreckungs- und Inkassomassnahmen gegen mich bis zum Abschluss der laufenden Eheschutz-Betreibung Nr. 3 (EB250320-G/Z02/pn, Meilen) aussetzt (Art. 17 SchKG - aufschiebende Wirkung). 4. Die Offenlegung des Mandats (oder die Bestätigung seines Nichtbestehens) anordnet, das Frau B._____ zur Einleitung der Betreibung Nr. 1 ermächtigt haben soll.

- 5 - 5. Erläutert, weshalb die Anweisung des Obergerichts (PZ250035- O/K02/BS) zur Anwendung von Art. 17 SchKG durch Uster ignoriert wurde. 6. Den Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Zuständigkeitsübernahme, dem Teilurteil und der dadurch ausgelösten Kette von finanziellen und verfahrenstechnischen Verletzungen feststellt." 1.7. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die Beschwerde führende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 6 - 2.2. Aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin geht sinngemäss hervor, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihrer betreibungsrechtlichen Beschwerde wünscht (vgl. act. 2 Beschwerdeantrag 1 i.V.m. act. 2 Ziff. 1 und 4) und die aufschiebende Wirkung beantragt (act. 2 Beschwerdeantrag 3). Insoweit ist von genügenden Beschwerdeanträgen auszugehen. Die Beschwerdeführerin beantragt darüber hinaus vor der Kammer erstmals (vgl. dazu act. 7/2 Ziff. 5), es sei ihr über sämtliche "verbundenen und relevanten Verfahren" ein Aktenverzeichnis zu übergeben (act. 2 Ziff. 6 Beschwerdeantrag 2), es sei das Mandat der Beschwerdegegnerin offen zu legen, welches sie zur Einleitung der Betreibung Nr. 1 ermächtigt haben soll (act. 2 Ziff. 6 Beschwerdeantrag 4) und es sei der Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Zuständigkeitsübernahme (in der Scheidung), dem Teilurteil und der dadurch ausgelösten Kette von finanziellen und verfahrenstechnischen Verletzungen festzustellen (act. 2 Ziff. 6 Beschwerdeantrag 6). Diese neuen Anträge sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. vorstehende E. 2.1), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend (act. 2 Ziff. 6 Beschwerdeantrag 5). Das Obergericht habe angeordnet, dass ihre Eingaben als betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu behandeln seien. Trotzdem habe die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid erlassen und das Aufsichtsverfahren ignoriert (act. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin scheint sich auf das Schreiben der Kammer an die Vorinstanz vom 19. August 2025 zu beziehen. Mit diesem Schreiben leitete die Kammer die an sie gesandten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 zur Behandlung als betreibungsrechtliche Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG an die Vorinstanz weiter (vgl. oben E. 1.3 und act. 4/11). Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Verfahren keinen Bezug auf diese Eingaben. Sie finden sich auch nicht in den vorinstanzlichen Akten. Ob die Vorinstanz dafür ein separates Verfahren eröffnete, ist nicht bekannt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 3. Oktober 2025 und damit die darin behandelte Beschwerde vom 6. September 2025. Da die Vorinstanz diesbezüg-

- 7 lich einen Entscheid fällte, ist keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ersichtlich. Daran ändern auch die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Vorinstanz das Verfahren gezielt manipulieren und Entscheide rückwirkend datieren würde, und die verschieden geführten Verfahren die Aktenlage verschleiern würden (act. 2 Ziff. 5). Da es sich in den Verfahren CB250028 und CB250031 um getrennte Eingaben unterschiedlichen Datums mit unterschiedlichen Anträgen handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwei separate Verfahren führte. Ebenso ist kein "manipulatives" Verhalten der Vorinstanz ersichtlich: Die Beschwerdeführerin reichte bei diversen Stellen unterschiedliche Eingaben ein, womit sie auch damit rechnen musste, dass unterschiedliche Verfahren geführt werden. Sodann ist es üblich, dass zwischen der Fällung eines Entscheides (vorliegend 3. Oktober 2025) und dem nachfolgenden Versand (8. Oktober 2025, act. 7/7) ein paar Tage verstreichen. In dieser Zeit erfolgt die Schlussredaktion, die Ausfertigung und die Unterzeichnung des Entscheides durch die mitwirkenden Gerichtspersonen. Der Vorwurf an die Vorinstanz, sie manipuliere das Verfahren und verschleiere ihre Verzögerung, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeantrag Ziff. 5 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss der Vorinstanz vom 3. Oktober 2025. Damit können im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Rügen der Beschwerdeführerin behandelt werden, die sich gegen den genannten Entscheid im Verfahren CB250031 richten. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren und zu anderen Betreibungen macht, so sind diese vorliegend unbeachtlich. Für die von der Beschwerdeführerin am Scheidungsverfahren geäusserte Kritik (act. 2 Ziff. 1, act. 2 Ziff. 4.3. f.) sind weder das Betreibungsamt noch die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. Soweit die Beschwerdeeingabe hierzu sinngemässe Anträge enthält, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.

- 8 - 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 6. September 2025 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Rückerstattung der gepfändeten Summe im Betrag von Fr. 13'176.80 zuzüglich sämtlicher ihr belasteter Kosten und machte geltend, die Pfändung vom 7. Mai 2025 sei in widerrechtlicher Weise erfolgt (vgl. act. 7/2 Ziff. 1 und Anträge unter Ziff. 5). Daran hält die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde an die Kammer fest (vgl. etwa act. 2 Ziff. 4). 3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, mit Eingabe vom 6. September 2025 fechte die Beschwerdeführerin letztlich wohl die Abrechnung in der Betreibung Nr. 1 vom 12. Juni 2025 an (act. 6 E. 2.2.). Da die Beschwerde vom 6. September 2025 nicht innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG und damit verspätet erfolgt sei, sei auf diese nicht einzutreten (act. 6 E. 2.3.). Die Vorinstanz erwog sodann eventualiter, die Beschwerde würde sich auch bei Wahrung der Frist als unbegründet erweisen und wäre abzuweisen. Die Vorinstanz machte allgemeine Ausführungen zur Natur des Vollstreckungsverfahrens nach SchKG (act. 6 E. 3.1. ff.) und legte mit Blick auf die konkreten Verhältnisse dar, dass vorliegend mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsvorschlages durch die Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Damit seien die Voraussetzungen für das Stellen eines Fortsetzungsbegehrens und ebenso jene für die Pfändungsankündigung bzw. für die Vorladung der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Pfändung am 7. Mai 2025 erfüllt gewesen (act. 6 E. 3.4.). Sie kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, inwieweit keine "tragfähige gesetzliche Grundlage für die Fortsetzung der Betreibung" vorgelegen haben soll bzw. weshalb eine "missbräuchliche Anwendung des Betreibungsrechts" oder auch ein "verfassungswidriger Eingriff" vorgelegen haben soll (act. 6 E. 2.3. und E. 3.2. ff). 3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde an die Kammer gegen die vorinstanzliche Feststellung, ihre Beschwerde sei verspätet erfolgt (act. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5). Sie begründet jedoch nicht, weshalb ihre Beschwerdeeingabe vom 3. September 2025 (act. 7/2) rechtzeitig erfolgt sein soll. Vielmehr bezieht sie sich auf ihre im Mai 2025 zunächst beim Bezirksgericht Zürich einge-

- 9 reichte Beschwerde und eine Eingangsbestätigung vom 14. Mai 2025 bzw. auf eine weitere Eingangsbestätigung des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 (act. 2 Ziff. 5). Mit diesen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der massgeblichen Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde vom 6. September 2025 (eingegangen am 8. September 2025) gegen die Abrechnung vom 12. Juni 2025 verspätet sei (act. 6 E. 2.3), nicht auseinander. Damit genügt die Beschwerde auch der für Laien herabgesetzten Begründungspflicht nicht (vgl. oben E. 2.1). Auf die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 1 nicht einzutreten. 3.4. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der ausführlichen Eventualbegründung der Vorinstanz auseinander, in der diese zum Schluss kam, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei vorliegend nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich fehlt es somit an einer genügenden Beschwerdebegründung. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin scheint das streitgegenständliche Betreibungs- und Pfändungsverfahren insbesondere deshalb als widerrechtlich zu betrachten, weil die Pfändung erfolgt sei, obwohl sie vor dem Vollzug schriftliche Einwendungen gegen die Forderungen erhoben habe (act. 2 Ziff. 4.2.). Zudem habe für die Pfändung kein vollstreckbarer oder gerichtlicher Titel und keine Rechtsöffnung vorgelegen (act. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4.1.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, bedarf es im Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht für ein rechtsgenügendes Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren keiner vorherigen Feststellung des Bestandes der geltend gemachten Forderung durch ein Gericht (BGE 134 III 115, E. 5.1). Will ein betriebener Schuldner den Bestand der Forderung bestreiten, so hat er dies spätestens innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu tun, indem er Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erhebt der Schuldner innert Frist keinen Rechtsvorschlag, so kann ein Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfändung vollzogen werden (Art. 88 Abs. 1 SchKG, Art. 89 SchKG; ausführlich zum Ganzen act. 6 E. 3.3.). In der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl am 3. März 2025 zugestellt. Sie hätte da-

- 10 her bis am 13. März 2025 Rechtsvorschlag erheben müssen, um die Einstellung der Betreibung zu erwirken. Dies hat sie nicht getan (vgl. oben E. 1.1). Sie erhob erstmals anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 7. Mai 2025 und damit verspätet Rechtsvorschlag in der massgeblichen Betreibung. Mangels erhobenen Rechtsvorschlags war auch kein Rechtsöffnungsverfahren notwendig, welches dazu dienen würde, einen rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin wäre unbegründet, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht schliesslich die aufschiebende Wirkung und sinngemäss die Sistierung sämtlicher gegen sie laufender Vollstreckungsverfahren (act. 2 Ziff. 1 in fine und Ziff. 6 Antrag 3). Sie bringt diesbezüglich sinngemäss vor, das streitgegenständliche Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren betreffe ein Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster. In gleicher Sache habe sie selbst eine Betreibung beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen ihren Ex-Ehemann einleiten müssen. Da die Betreibungen die gleichen finanziellen Verpflichtungen (gemeint wohl: jene des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens) betreffen würden, seien sämtliche Vollstreckungs- und Inkassomassnahmen gegen sie auszusetzen, bis die von ihr eingeleitete Betreibung abgeschlossen worden sei (act. 2 Ziff. 1). 4.2. Gemäss Art. 36 SchKG kann die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 3) somit gegenstandslos und abzuschreiben. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die eigentliche Sistierung sämtlicher gegen sie hängiger Vollstreckungs- und Inkassomassnahmen beantragt, so ist darauf nicht einzutreten: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Betreibungsverfahren Nr. 1 bzw. das Pfändungsverfahren Nr. 2, womit es vorliegend lediglich um die Sistierung dieser Verfahren gehen könnte. Eine Sistierung dieser Verfahren erübrigt sich aber vorliegend: Das Betreibungsverfahren Nr. 1 und das Pfändungsverfahren Nr. 2 sind abgeschlossen

- 11 - (vgl. act. 7/4). Sodann wäre eine Sistierung nur dann angezeigt, wenn diese zweckmässig ist. Inwiefern die streitgegenständliche Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang mit der Forderung der Beschwerdeführerin gegen ihren Ex-Ehemann stehen soll, ist nicht ersichtlich. Sollten gegen die Beschwerdeführerin noch weitere Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sein, so hat sie sich gegen diese separat zur Wehr zu setzen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 7. Die Akten der Vorinstanz sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im noch hängigen Beschwerdeverfahren PS250330 beizuziehen Es wird beschlossen: 1. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung der laufenden Betreibungs- und Pfändungsverfahren werden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

- 12 - 3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im hängigen Beschwerdeverfahren PS250330 beigezogen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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